Entscheidungsstichwort (Thema)

Besitzeinräumung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 746/90)

LG München I (Aktenzeichen 13 T 5697/91)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 16. August 1993 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsteller verlangt die Einräumung des Besitzes an einem Kellerabteil aufgrund eines Sondernutzungsrechtes.

Mit Teilungsvertrag vom 29.11.1983 wurde Wohnungseigentum begründet. Dem Eigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Teileigentums ist darin das Sondernutzungsrecht an dem im Keller gelegenen und mit der gleichen Nummer versehenen Abstellraum zugewiesen. Zur näheren Bezeichnung des Sondernutzungsrechtes wird im Teilungsvertrag auf den Aufteilungsplan Bezug genommen. Nach der Behauptung des Antragstellers lag bei der Beurkundung des Teilungsvertrags allerdings nicht der Aufteilungsplan, sondern der Eingabeplan zum Neubau eines Hauses mit einem Büro vom Januar 1982 vor. Dieser Plan enthält den „Grundriß Kellergeschoß/Lageplan”. Dort ist unter anderem ein abgetrennter Raum mit einer Grundfläche von 12,44 m² eingezeichnet, der den Vermerk „Fahrräder, Kinderwägen” enthält; auf etwa einem Viertel dieser Grundfläche ist ein blau umrandeter Abstellraum eingezeichnet, der mit Nummer 1 gekennzeichnet ist. Im Aufteilungsplan ist ein umgrenzter Raum mit dieser Nummer nicht eingetragen.

In einer „Amtlichen Feststellung” vom 7.5.1984 erklärte der Notar, der den Teilungsvertrag beurkundet hatte, unter anderem, daß das im Teilungsvertrag mit der Nr. 1 bezeichnete Teileigentum identisch sei mit den im Aufteilungsplan mit der Nr. 14 bezeichneten Räumen, daß die im Aufteilungsplan des Kellergeschosses angebrachte Numerierung nicht mit der Numerierung für die Gebrauchsregelung identisch sei und für diese die Numerierung im Plan (ausgestellt im Januar 1982) maßgebend sei.

Die Begründung des Wohnungseigentums wurde im Grundbuch am 18.7.1984 eingetragen. Dabei wurde wegen des Gegenstands und Inhalts des Sondereigentums Bezug genommen auf die Bewilligung vom 29.11.1983 einschließlich der Feststellung des Notars. Bei den Grundakten befinden sich der Eingabeplan vom Januar 1982, der Aufteilungsplan und die amtliche Feststellung des Notars vom 7.5.1984.

Der Antragsteller erwarb das Teileigentum Nr. 14 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 16.11.1989.

Der Antragsteller hat beantragt, ihm die Sondernutzung an dem Teil des Abstellraumes für Fahrräder und Kinderwägen einzuräumen, der im Plan vom Januar 1982 ausgewiesen ist. Das Amtsgericht hat am 27.2.1991 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16.8.1993 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Dem Antragsteller stehe ein Sondernutzungsrecht an einem Raum im Keller nicht zu. Ein solches Recht ergebe sich aus dem Grundbuch nicht. Der Teilungsvertrag nehme auf den Aufteilungsplan samt Abgeschlossenheitsbescheinigung Bezug. Dort sei ein Abstellraum mit der Nr. 1 nicht eingetragen. Da Gegenstand der Grundbucheintragung allein dieser amtliche Plan sein könne, entfalle von vornherein eine Bezugnahme auf den Eingabeplan vom Januar 1982.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die schuldrechtliche Einräumung eines Sondernutzungsrechts für die Voreigentümer berufen, da mehrere Miteigentümer, die an der Erstellung des Teilungsvertrags beteiligt gewesen seien, inzwischen ihr Wohnungseigentumsrecht weiter veräußert hätten und die neuen Miteigentümer mit der Einräumung eines Sondernutzungsrechtes für den Antragsteller nicht einverstanden seien.

Auch die amtliche Feststellung des Notars ändere an dieser Rechtslage nichts. Die einseitige Feststellung eines Notars habe den Teilungsvertrag nicht zu ändern vermocht. Diese Feststellung bringe allenfalls zum Ausdruck, daß (möglicherweise) bei der Beurkundung tatsächlich nur der Plan vom Januar 1982 zugrundegelegt worden sei. Ohne Bedeutung sei auch, daß im Grundbuch diese Feststellung des Notars erwähnt sei. Im Eintragungsvermerk werde nämlich nur auf den Inhalt des Sondereigentums, nicht aber auf Sondernutzungsrecht Bezug genommen. Schon aus diesem Grunde entfalle auch ein gutgläubiger Erwerb des Sondernutzungsrechtes durch den Antragsteller. Abgesehen davon sei aber auch das Grundbuch nicht unrichtig, weil allein die Bezugnahme auf den Aufteilungsplan Geltung beanspruchen könne. Im übrigen sei der Antragsteller beim Erwerb nicht gutgläubig gewesen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Der Antragsteller kann von de...

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