Entscheidungsstichwort (Thema)
Verringerung der Schallübertragung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 87/92) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2945/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 2. September 1993 aufgehoben, soweit der Antrag abgewiesen wurde, die Antragsgegner zu verpflichten, Trittschallimmissionen zu unterlassen, die durch Trampeln auf den Boden entstehen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die im Jahr 1988 von der Streithelferin der Antragsteller als Bauträger errichtet wurde. Die Wohnung der Antragsteller liegt unter der der Antragsgegner, in der diese mit ihren zwei kleinen Kindern wohnen.
Nach der Baubeschreibung war die Verlegung eines Teppichbodens in den Wohnungen vorgesehen. Die Antragsgegner ließen im Wohnzimmer einen Parkettboden und im Flur und in der Küche Fliesen verlegen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Veränderungen der Bodenbeläge die Schallübertragung auf die darunterliegende Wohnung auf das sich bei Verlegung eines Teppichbodens ergebende Maß zu verringern, ferner Trittschallimmissionen zu unterlassen, die durch Trampeln auf den Boden entstehen oder über das bei Einbringen eines Teppichbodens sich ergebende Maß hinausgehen; hilfsweise haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Veränderung der Bodenbeläge dafür zu sorgen, daß die Trittschallübertragung auf die darunterliegende Wohnung ein Trittschallschutzmaß von mindestens 17 dB nicht unterschreitet.
Das Amtsgericht hat den Antrag am 18.1.1993 abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und nunmehr beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, durch bauliche Maßnahmen im Flur und im Wohnzimmer ihrer Wohnung die Schallübertragung auf die darunterliegende Wohnung auf das Trittschallschutzmaß von + 25 dB zu verringern, ferner das Trampeln auf den Boden zu unterlassen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 2.9.1993 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit der Antrag abgewiesen wurde, die Antragsgegner zu verpflichten, Trittschallimmissionen zu unterlassen, die durch Trampeln auf den Boden entstehen. Insoweit wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Nach dem Sachverständigengutachten stehe fest, daß ein ausreichender Schallschutz vorhanden sei. Lärmbelästigungen, die von den beiden Kindern der Antragsgegner ausgingen, hätten die Antragsteller hinzunehmen. Nach den DIN-Vorschriften sei ein Trittschallschutzmaß von + 10 dB erforderlich. Sei ausdrücklich ein erhöhter Schallschutz vereinbart, so sei ein Trittschallschutzmaß von mindestens + 17 dB einzuhalten. Die Trittschallmessungen des Sachverständigen hätten ergeben, daß durch die Einbringung des Parkettfußbodens eine Verschlechterung des Schallschutzes eingetreten sein könne, der vorhandene Trittschallschutz aber immer noch als sehr gut zu bezeichnen sei; der vorgefundene Trittschallschutz genüge in allen untersuchten Fällen den Anforderungen; mit Ausnahme des Flurbereichs seien sogar die Anforderungen an einen erhöhten Schallschutz erfüllt. Die Antragsgegner verletzten damit nicht die ihnen den Antragstellern gegenüber obliegenden Pflichten. Sie seien berechtigt, die Bodenbeläge in ihrem Sondereigentum nach ihren Wünschen umzugestalten. Dabei müßten sie nur die den Regeln der Technik entsprechenden Mindestanforderungen an den Schallschutz erfüllen.
Der Antrag, das Trampeln auf den Boden durch die Kinder der Antragsgegner zu unterbinden, sei im Hinblick auf die insgesamt sehr guten und im Kinderzimmer besonders günstigen Werte des Trittschallschutzes sowie die fehlende Sozialadäquanz und Vollstreckbarkeit abzulehnen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
a) Der innerhalb des Sondereigentums auf dem Estrich verlegte Bodenbelag (z.B. Teppich, Fliesen, Parkett) ist nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1, 2 WEG Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Der Bodenbelag kann nämlich verändert oder beseitigt werden, ohne daß dadurch ein auf Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers beruhendes Recht über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird (§ 5 Abs. 1 WEG; allg. Meinung; BayObLG DWE 1980, 60; Weitnauer 7. Aufl. Rn. 8, Palandt/Bassen...