Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten wegen des Antrags auf Vollstreckbarerklärung aus dem inländischen Schiedsspruch bei Erfüllung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stellt die aus dem inländischen Schiedsspruch berechtigte Partei verfrüht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung und wird das Verfahren infolge der Erfüllung übereinstimmend für erledigt erklärt, ist im Rahmen der Kostenentscheidung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO bei der Ermessensausübung einzustellen.

2. Obwohl ein berechtigtes Interesse daran, den gesamten Schiedsspruch für vollstreckbar erklären zu lassen, auch dann besteht, wenn Ratenzahlungen auf die ausgeurteilte Forderung zu erbringen sind und die Fälligkeit dadurch in die Zukunft verschoben ist, kann eine verfrühte Antragstellung in Betracht kommen.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1, §§ 91a, 93, 726 Abs. 1, § 751 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4a, § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1, §§ 1053, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1

 

Tenor

I. Der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) zu DIS-SV-2019- 00273 durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Prof. Dr. H. G. sowie den beisitzenden Schiedsrichtern Prof. Dr. St. L. und Dr. M. Z., am 7. September 2020 am Schiedsort München erlassene Schiedsspruch mit folgendem vereinbartem Wortlaut:

I. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich zur Bezahlung von insgesamt EUR 1,06 Mio.

1. Soweit von der Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin

  • bis spätestens 30.09.2020 (Wertstellung) EUR 130.000,00,
  • bis spätestens 31.03.2021 (Wertstellung) weitere EUR 250.000,00, und
  • bis spätestens 30.09.2021 (Wertstellung) EUR 550.000,00 bezahlt werden, verzichtet die Schiedsklägerin gegenüber der dies annehmenden Schiedsbeklagten auf den darüber hinausgehenden Betrag.

Sollte die Schiedsbeklagte eine der vorgenannten Raten nicht fristgerecht bezahlen, wird der gesamte Betrag in Höhe von EUR 1,06 Mio. fällig.

2. Die Forderung ist ab dem 01.10.2019 mit 5% p.a. zu verzinsen. Die Zinsen sind für den jeweils ausstehenden Betrag zu den unter Ziff. 1. genannten Zeitpunkten zu bezahlen.

3. Die Schiedsbeklagte verpflichtet sich, sich gegenüber der in der Ziffer I. titulierten Forderung nicht auf die im Schiedsverfahren erklärte Hilfsaufrechnung mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen der P. USA Indiana LLC, Terre Haute, Indiana, USA, gegen die Klägerin zu berufen oder andere materielle oder prozessuale Einwendungen gegen die Durchsetzung/Vollstreckung der Forderung geltend zu machen.

II. Dieser Vergleich berührt - mit Ausnahme der Regelung oben in Ziff. I. 3. - die im Wege der Hilfsaufrechnung im Schiedsverfahren eingebrachte, an die Schiedsbeklagte abgetretene Forderung nicht.

III. Die Kosten des Schiedsverfahrens belaufen sich auf EUR 72.329,78 (EUR 10.537,06 zzgl. 19% USt. = EUR 12.539,10 Bearbeitungsgebühr der DIS, Honorare der Beisitzer i.H.v. jeweils EUR 15.619,30 und des Vorsitzenden i.H.v. EUR 20.305,09 jeweils zzgl. USt i.H.v. 16% = gesamt EUR 59.790,68). Die Honorare der Schiedsrichter werden je zur Hälfte aus den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien bezahlt. Der hierdurch nicht verbrauchte Teil des Kostenvorschusses der Schiedsklägerin ist an diese auszukehren; die Schiedsbeklagte tritt ihren Anspruch auf Erstattung des nicht verbrauchten Teils ihres Kostenvorschusses an die dies annehmende Schiedsklägerin ab und weist die DIS unwiderruflich an, diesen an die Schiedsklägerin auszuzahlen. Weiter zahlt die Schiedsbeklagte an die Schiedsklägerin wegen von dieser verauslagten, von der Schiedsbeklagten zu tragenden Kosten des Schiedsverfahrens EUR 30.450,54 (dieser Betrag enthält 19% USt auf EUR 10.537,06 und 16% USt auf EUR 15.440,90). Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden gegeneinander aufgehoben.

wird mit Ausnahme der Regelungen unter Ziff. I. 1. erster Spiegelstrich sowie Ziff. III vorletzter Satz des Schiedsspruchs für vollstreckbar erklärt.

II. Von den Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens tragen die Antragstellerin 12% und die Antragsgegnerin 88%.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 1.102.434,44 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs.

In dem zwischen den Parteien am Schiedsort München vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. geführten Schiedsverfahren erging am 7. September 2020 ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag von 1.060.000 EUR zu zahlen. Der Antragsgegnerin wurde die Zahlung in drei Teilbeträgen nachgelassen und für den Fall fristgerechter Erbringung der sich auf 930.000 EUR summierenden Raten zuzüglich der vereinbarten Zinsen der Restbetrag erlassen. Die erste Rate - im Betrag von 130.000,00 EUR - war bis spätestens 30. September 2020 zu erbringen. Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, an di...

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