Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Geschäftswert bei Feststellung wirksamer Verwalterbestellung

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 04.11.1996; Aktenzeichen 1 T 6684/96)

AG München (Aktenzeichen UR II 674/95)

 

Tenor

I. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

II. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 52 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts vom 4.11.1996 zurückgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erscheint es bei dieser Sachlage angemessen, ihr gemäß § 47 WEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (BayObLG WE 1993, 285; 1995, 250).

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG. Nach allgemeiner Meinung bemißt sich der Geschäftswert eines Verfahrens auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Bestellung des Verwalters in der Regel nach der Vergütung, die für die Zeit der Bestellung zu entrichten ist (BayObLG JurBüro 1995, 646 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den ein Verwalter abberufen wird und ebenso für den Fall eines Antrags auf Feststellung, daß jemand für eine bestimmte Zeit zum Verwalter bestellt wurde. Die Antragstellerin nimmt für sich in Anspruch, am 10.7.1995 für zwei Jahre zur Verwalterin bestellt worden zu sein. Die Vergütung für diesen Zeitraum beträgt etwa 52 000 DM. In dieser Höhe wird der Geschäftswert für alle Rechtszüge festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen, die nur die Vergütung für ein Jahr zugrundegelegt haben, wird von Amts wegen entsprechend abgeändert (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).

 

Unterschriften

Dr. T, D, W

 

Fundstellen

Dokument-Index HI545523

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