Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 240/93)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 4559/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 1. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 21 600 DM und für das Verfahren beim Amtsgericht auf 28 000 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht und das Landgericht wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 20.9.1993 faßten die Wohnungseigentümer folgende Beschlüsse:

Tagesordnungspunkt (TOP) 2:

Gegen die Anwesenheit von Frau P. von der M. Verwaltungsgesellschaft … werden keine Einwände erhoben.

TOP 3:

Die Eigentümergemeinschaft … bestellt die Firma T. rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis zum heutigen Versammlungstag zum Verwalter und genehmigt hiermit ausdrücklich deren bisherige Verwaltertätigkeit.

TOP 4:

Die Eigentümergemeinschaft … bestellt die Firma T. ab dem 20.9.1993 bis zum 31.12.1993 zum Verwalter.

TOP 5:

Die Eigentümer bestellen die M. Verwaltungsgesellschaft … ab dem 1.1.1994 für die Dauer von zwei Jahren zum WEG-Verwalter. Das Verwalterentgelt beträgt für die gleiche Laufzeit 24,00 DM pro Wohnung, 2,50 DM pro Tiefgaragenstellplatz/Stellplatz und 3,00 DM pro Hobbyraum monatlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

TOP 6:

Der Verwaltervertrag der Firma T. wird von der M. Verwaltungsgesellschaft … übernommen. Maßnahmen über 5 000 DM können nur zusammen mit dem Verwaltungsbeirat vergeben werden. Handwerker sollen nur aus der Region … eingesetzt werden. Der Verwaltungsbeirat wird bevollmächtigt, den Vertrag mit der M. Verwaltungsgesellschaft … abzuschließen.

Die Antragsteller haben beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.6.1994 den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 insoweit für ungültig erklärt, als die Firma T. rückwirkend zum Verwalter bestellt worden ist. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1.2.1996 die sofortige Beschwerde der Antragsteller verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist zulässig. Es hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist in Wohnungseigentumssachen unabhängig vom Beschwerdewert stets zulässig, wenn die sofortige Beschwerde wie hier verworfen wurde (BGHZ 119, 216).

2. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Beschwerdewert betrage insgesamt lediglich 731 DM.

Der Beschwerdewert für den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 sei mit Null DM anzusetzen, da nicht ersichtlich sei, welches wirtschaftliche Interesse die Antragsteller mit diesem Antrag verfolgten.

Das gleiche gelte für den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 3, soweit ihm nicht vom Amtsgericht stattgegeben worden sei. Die Firma T. sei nämlich in der Zeit vom 1.1.1993 bis 20.9.1993 nicht Verwalterin gewesen und habe auch keine Verwaltertätigkeit ausgeübt.

Mit Null DM sei schließlich auch das Interesse der Antragsteller an der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 4 zu bewerten. Der Beschluß sei nicht vollzogen worden; zum Abschluß eines Verwaltervertrages mit der Firma T. sei es nicht gekommen.

Nach dem Eigentümerbeschluß zu TOP 5 hätten die Antragsteller als Verwaltervergütung für den Zeitraum von zwei Jahren 731 DM zu leisten. In dieser Höhe werde der Beschwerdewert für den Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 und 6 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.7.1995 (2Z BR 44/95) festgesetzt.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht durfte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs. 1 WEG absehen, weil ein besonderer Ausnahmefall vorlag. Nachdem das Landgericht die Zulässigkeit des Rechtsmittels verneinte, kam weder eine gütliche Einigung der Beteiligten noch eine weitere Sachaufklärung in Betracht (BayObLG WE 1991, 197 f.).

b) Der Beschwerdewert bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216). Bei mehreren Anträgen reicht es aus, daß der Wert insgesamt 1 500 DM übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall.

(1) Für den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 ist der Beschwerdewert auf 100 DM festzusetzen. Die Antragsteller beanstanden, daß Frau P. von der M. Verwalt...

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