Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Aussergerichtliche Kostenerstattung des Beschwerdeführers bei Rücknahme einer "aussichtslosen" Beschwerde in mündlicher Verhandlung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 980/96) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 10223/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird die Nummer I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29. September 1997 abgeändert.
Der Antragsgegner hat auch die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1 bis 3 und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner, der die Anlage errichtete, ist zugleich Verwalter. Ihm gehören 11 der 14 Wohnungen sowie die Tiefgarage. Nach § 12 der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jedes Wohnungseigentum eine Stimme, auf das in 8 Miteigentumsanteile aufgeteilte Teileigentum an der Garage entfallen 8 Stimmen.
Zwischen Antragstellern und Antragsgegner bestehen seit Jahren tiefgreifende Spannungen; der Antragsgegner weigerte sich wiederholt, Versammlungen einzuberufen oder dort von den Antragstellern gewünschte Gegenstände zu behandeln; außerdem löste er die Instandhaltungsrücklage auf.
Die Antragsteller haben im Oktober 1996 unter anderem beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, (1.) der Bildung einer Instandhaltungsrücklage in genau angegebener Höhe zuzustimmen, (2.) der Bestellung eines Verwaltungsbeirats aus drei Mitgliedern zuzustimmen, (3.) ihnen über seine Wohngeldzahlungen Auskunft zu erteilen, (4.) das mit ihm bestehende Hausmeisterdienstverhältnis zu kündigen sowie (5.) unverzüglich eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit mehreren Tagesordnungspunkten (u.a.: Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund, Bestellung eines neuen Verwalters, Bildung einer neuen, angemessenen Rücklage, Wahl eines Verwaltungsbeirats und „Neubeauftragung” eines Hausmeisters) einzuberufen; schließlich haben sie (6.) noch beantragt, den Antragsgegner als Verwalter aus wichtigem Grunde abzuberufen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.5.1997 den Anträgen Nr. 1 und 5 stattgegeben; die übrigen Anträge hat es abgewiesen bzw. insoweit Erledigung der Hauptsache angenommen. Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt; er hat vor dem Landgericht mehrere Gegenanträge gestellt: den Antragstellern zu 1 sollte untersagt werden, die Katzen ihrer Mieterin herumstreunen zu lassen, den Antragstellern zu 1 und 3 Bettwäsche, Kleider und sonstiges an der Balkonaußenseite aufzuhängen und Blumenkästen und sonstiges dort anzubringen; außerdem sollte er als Verwalter für 1995 und 1996 entlastet, der Wirtschaftsplan 1997 genehmigt und er vorsorglich für fünf weitere Jahre zum Verwalter bestellt werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.9.1997 hat der Antragsgegner nach dem Hinweis des Gerichts, daß die Gegenanträge nicht sachdienlich und damit unzulässig seien, zunächst diese und nach weiteren Hinweisen und Erörterungen auf Empfehlung des Gerichts auch die Beschwerde zurückgenommen.
Mit Beschluß vom 29.9.1997 hat das Landgericht dem Antragsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; von der Anordnung einer Kostenerstattung hat es abgesehen. Die Antragsteller haben gegen den Beschluß sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie beantragen, den Antragsteller auch zur Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug zu verpflichten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG) ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels oder eines Antrags erscheine es grundsätzlich angebracht, daß der Rechtsmittelführer und Antragsteller nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die einem anderen Beteiligten durch den zurückgenommenen Antrag erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat; nur besondere Umstände könnten eine andere Beurteilung rechtfertigen. Hier lägen solche Umstände für das Rechtsmittel und die Gegenanträge vor. Diese habe der Antragsgegner sogleich nach Hinweis des Gerichts auf ihre Unzulässigkeit in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen. Auch die Zurücknahme der Beschwerde habe er infolge der ihm vom Gericht im Verlauf der mündlichen Verhandlung vermittelten Einsicht, daß diese nach Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, erklärt. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Einlegung der Beschwerde vom Standpunkt des Antragsgegners aus, den er in der mündlichen Verhandlung dargelegt habe, in gewisser Weise nachvollziehbar gewesen sei. So habe er ein Schriftstück vorlegen können, aus dem sich ergebe, daß die damaligen Eigentümer 1993 mit der Auflösung der Instandhaltungsrücklage einverstanden gewesen s...