Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beteiligung aller Eigentümer im Verfahren über Wirksamkeit einer Sondernutzungsrechtsübertragung mit Carport
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 12.11.1997; Aktenzeichen 14 T 3561/97) |
AG Nürnberg (Entscheidung vom 20.02.1997; Aktenzeichen 1 UR II 387/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. November 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer einer aus zehn Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
Die ursprünglichen Grundstückseigentümer begründeten mit Teilungserklärung vom 25.11.1987 Wohnungseigentum. In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung heißt es in Abschnitt VI:
Die Herren S. und D. behalten sich als Berechtigte zu je 1/2 das alleinige Nutzungsrecht an dem gesamten Hofraum … vor; ferner das Recht den Abgang vom Hof zum Keller eventuell zu beseitigen und im Hof eine Tiefgarage und/oder Garagen und/oder ein Gartenhaus oder dergleichen zu errichten. … Das Recht kann entgeltlich oder unentgeltlich ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und durch Dienstbarkeiten oder Nutzungsregelungen gesichert werden.
Mit Kaufvertrag vom 29.1.1988 erwarb die Antragsgegnerin von den ursprünglichen Grundstückseigentümern die Wohnung Nr. 5. Mit notariellem Vertrag vom 2.3.1990, beurkundet vom Streithelfer der Antragsgegnerin, vereinbarten die Veräußerer mit der Antragsgegnerin die „Übertragung von Nutzungsrechten”. In Abschnitt II heißt es, daß die Veräußerer an die Antragsgegnerin als Alleinberechtigte das Nutzungsrecht an dem im beigefügten Lageplan rot eingezeichneten Teil des Hofraumes verkaufen und übertragen.
In Abschnitt X ist ausgeführt, die Übertragung des Nutzungsrechts erfolge unter dem Vorbehalt, daß die Veräußerer berechtigt seien, auf der Fläche Kfz-Stellplätze für andere Objekte nachzuweisen und diese Stellplatznachweise erforderlichenfalls im Grundbuch durch Dienstbarkeiten zugunsten des jeweiligen Eigentümers des andern Objekts absichern zu lassen.
Die Antragsgegnerin ließ die ihr zur Nutzung überlassene Fläche des Hofes betonieren und errichtete auf der Betonplatte einen Carport mit einem von sechs Holzbalken getragenen Dach.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Carport und die Bodenplatte zu entfernen sowie den ursprünglich vorhandenen Rasen wieder anzulegen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.2.1997 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat am 12.11.1997 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die ursprünglichen Grundstückseigentümer hätten sich in der Teilungserklärung den gesamten Hofraum zur alleinigen Sondernutzung zugewiesen und sich das Recht vorbehalten, dort u.a. einen Carport zu errichten. Diesen Vorbehalt müßten die jetzigen Wohnungseigentümer gegen sich gelten lassen. Folglich sei auch die Zustimmung der Antragsteller zur Errichtung des Carports nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG nicht erforderlich gewesen. Das Recht, den Carport zu errichten, sei von den ursprünglichen Grundstückseigentümern auf die Antragsgegnerin übergegangen. Dies ergebe sich zwar nicht ausdrücklich aus der notariellen Urkunde vom 2.3.1990. Es sei jedoch lebensfremd und widerspreche den Vorstellungen und Interessen der beteiligten Personen, wenn durch den Vertrag vom 2.3.1990 nur das Sondernutzungsrecht als solches auf die Antragsgegnerin übertragen worden wäre, das Recht zur Errichtung von Garagen u.a. auf dieser Hoffläche aber bei den ursprünglichen Grundstückseigentümern geblieben wäre. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem den ursprünglichen Grundstückseigentümern vorbehaltenen Recht, die der Antragsgegnerin überlassene Teilfläche des Hofes zum Nachweis von Kfz-Stellplätzen für andere Objekte verwenden zu dürfen. Dieser Vorbehalt zeige vielmehr, daß auch die Antragsgegnerin zur Errichtung von Kfz-Stellplätzen befugt sein sollte. Die Einräumung und Übertragung des Sondernutzungsrechts sei unter Bezugnahme auf die entsprechenden Urkunden und Lagepläne im Grundbuch eingetragen worden und damit für alle anderen Eigentümer verbindlich geworden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Rechtsmittel führt nicht wegen eines Verfahrensmangels zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (wegen der näheren Einzelheiten vgl. BayObLG WE 1992, 203 m.w.N.). Hier konnte von der Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren ausnahmsweise abgesehen werden, da di...