Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung eines Schneefangzauns
Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1844/99) |
AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 56/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 2. November 1999 und des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen, vom 20. Juli 1999 aufgehoben.
II. Die Antragsteller werden verpflichtet, auf Kosten der Wohnungseigentümer den bestehenden Zaun zu dem Mühlbach so zu ergänzen oder zu ersetzen, daß ein Durchkriechen oder Übersteigen durch Kinder nicht ohne weiteres möglich ist, z.B. durch einen zusätzlichen Maschendrahtzaun oder einen aus senkrecht stehenden und bis zur Erde reichenden Staketen bestehenden Zaun.
III. Die Anträge der Antragsteller und die weitergehenden Anträge sowie das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
V. Der Geschäftswert wird für das Verfahren in allen Rechtszügen auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. An der Grenze des Grundstücks zu einem Bach auf dem Nachbargrundstück ist ein Zaun errichtet, der aus zwei waagrecht und übereinander angebrachten Holzbrettern besteht. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 17.7.1998, 300 DM auszugeben, damit von der Antragsgegnerin ein weiteres Brett unten an dem Zaun angebracht und ein zusätzlicher Zaun links und rechts des Hauses errichtet werden kann.
Die Antragsgegnerin hat zwei Kinder im Alter von etwa einem und sechs Jahren. Sie stellte statt der Ergänzung des bestehenden Zauns auf der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, vor ihrer im Erdgeschoß liegenden Wohnung befindlichen Rasenfläche einen Schneefangzaun auf, der ihre Kinder daran hindern soll, zu dem Bach zu gelangen.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Schneefangzaun zu beseitigen sowie die eingefriedete Fläche zu räumen und an die Antragsteller herauszugeben, ferner festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu tragen; außerdem haben sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, Einfriedungen von Gemeinschaftsflächen vorzunehmen, und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel anzudrohen.
Die Antragsgegnerin hat ihrerseits beantragt festzustellen, daß die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, einen kindersicheren Gartenzaun, insbesondere am Bach entlang, aber auch zu der Zufahrtstraße zu erstellen, und festzustellen, daß der Verwalter verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit von dem Verkäufer der Wohnungen hinsichtlich des unzureichenden Zauns ein der Baubeschreibung entsprechender Zustand herbeigeführt wird; ferner hat die Antragsgegnerin beantragt, den Verwalter zu verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des kindersicheren Zauns durch den Verkäufer zu treffen.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragsteller durch Beschluß vom 20.7.1999 stattgegeben. Die Anträge der Antragsgegnerin hat es abgewiesen. Dagegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Antragsteller zu verpflichten, einen kindersicheren Zaun entlang dem Bach und der Zufahrtstraße zu erstellen, ferner gegen den Verkäufer der Wohnungen hinsichtlich des Zauns die Herstellung eines der Baubeschreibung entsprechenden Zustands durchzusetzen. Die Antragsteller haben ihre Anträge mit Ausnahme des Antrags, die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu erstatten, aufrechterhalten. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 2.11.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Schneefangzaun schließe die übrigen Wohnungseigentümer von ihrem Mitbenutzungsrecht aus. Dies sei nur durch eine Vereinbarung möglich, die nicht vorliege. Durch die Aufstellung des Schneefangzauns werde in unzulässiger Weise ein Sondernutzungsrecht für die Antragsgegnerin begründet. Der Zaun sei daher zu entfernen. Ohne Bedeutung sei, ob die übrigen Wohnungseigentümer die Rasenfläche benutzen wollten oder nicht. Es genüge, daß ihnen das Mitgebrauchsrecht entzogen werde.
Die Gegenanträge der Antragsgegnerin seien nicht begründet. Jeder Erwerber von Wohnungseigentum habe das Recht, selbständig vom Bauträger die Erfüllung des mit ihm geschlossenen Vertrages zu verlangen. Dies habe die Antragsgegnerin in die Wege geleitet. Im übrigen bestehe keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen kindersicheren Zaun herzustellen. Die Anlage sei bereits durch einen Zaun zu dem Bach hin abgegrenzt. Die Wohnun...