Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen 1 T 11223/01)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 756/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die in diesem Verfahren den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Darüber hinaus sind Kosten nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21.000 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer aus 44 Wohnungserbbaurechten bestehenden Wohnanlage. Die weitere Beteiligte zu 1 ist derzeit Verwalterin; davor war die weitere Beteiligte zu 2 Verwalterin.

Mit Schreiben vom 7.7.2000 an den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats kündigte die weitere Beteiligte zu 2 die Anberaumung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung in etwa drei Wochen an; in dieser Versammlung werde sie das Verwalteramt niederlegen und den Verwaltervertrag fristlos kündigen, weil eine Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich sei. Daraufhin forderte der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die weitere Beteiligte zu 2 am 11.7.2000 auf, eine Eigentümerversammlung am 25.7.2000 einzuberufen. Die weitere Beteiligte zu 2 erwiderte am 16.7.2000, es sei ausschließlich Sache des Verwalters, den Termin der Eigentümerversammlung festzulegen. Mit Schreiben vom 16.7.2000 lud der Verwaltungsbeirat auf den 25.7.2000 zu einer Eigentümerversammlung mit den Tagesordnungspunkten Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und fristlose Kündigung des Verwaltervertrags sowie Bestellung eines neuen Verwalters ein.

In der Eigentümerversammlung vom 25.7.2000 waren zunächst 39 und im weiteren Verlauf 43 der 44 Wohnungserbbauberechtigten erschienen oder vertreten; die weitere Beteiligte zu 2 war nicht erschienen. Nach der Niederschrift über die Eigentümerversammlung sprachen sich 31 von 39 Wohnungserbbauberechtigten für die Durchführung der Versammlung aus und ermächtigten drei Wohnungseigentümer zur Vertretung in einer von der weiteren Beteiligten zu 2 etwa noch einberufenen Versammlung.

Außerdem faßten die Wohnungserbbauberechtigten Beschlüsse über die Abberufung der weiteren Beteiligten zu 2, die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags mit ihr und die Verweigerung der Entlastung, die treuhänderische Entgegennahme erstrittener Gelder nicht durch die weitere Beteiligte zu 2, sondern durch den Prozeßbevollmächtigten der Wohnungserbbauberechtigten und schließlich die Ermächtigung des Verwaltungsbeirats zur Durchführung einer weiteren Versammlung zur Bestellung eines neuen Verwalters.

In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 12.10.2000 waren 40 der 44 Wohnungserbbauberechtigten vertreten. Um die Bestellung zum Verwalter bewarben sich die weitere Beteiligte zu 1 und die weitere Beteiligte zu 2. Die Wohnungseigentümer bestellten mit 22 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen die weitere Beteiligte zu 1 zur Verwalterin und ermächtigten den Verwaltungsbeirat, einen Verwaltervertrag mit einem hinsichtlich der Vergütung festgelegten Inhalt abzuschließen.

Die Antragsteller haben beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 25.7.2000 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 29.5.2001 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17.12.2001 die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der die Ungültigerklärung nahezu aller Beschlüsse vom 25.7.2000 verlangt wurde, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das gegen die den Antragstellern am 15.1.2002 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 29.1.2002 eingegangene Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Entscheidung ausgeführt: Der Verwaltungsbeirat sei zur Einberufung der Versammlung vom 25.7.2000 berechtigt gewesen, weil sich der Verwalter pflichtwidrig geweigert habe, zu der Versammlung einzuladen. Der Verwalter habe die Versammlung erst nach Beginn der Schulferien am 27.7.2000 abhalten wollen. Dies sei den Wohnungserbbauberechtigten aber nicht zumutbar gewesen.

Im übrigen sei die Einberufung durch den Verwaltungsbeirat nicht ursächlich für die Abberufung der weiteren Beteiligten zu 2 und die Kündigung des Verwaltervertrags mit ihr gewesen. Diese Beschlüsse wären auch bei einer Einberufung der Versammlung durch die weitere Beteiligte zu 2 als Verwalterin gefaßt worden. Das ergebe sich daraus, daß die weitere Beteiligte zu 1 am 12.10.2000 zur Verwalterin bestellt worden sei und nicht die weitere Beteiligte zu 2, die sich ebenfalls beworben habe. Dies sei trotz des Hinweises geschehen, daß die Beschlüsse vom 25.7.2000 angef...

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