Leitsatz (amtlich)

1. Die individuelle Rechtsmittelbeschwer ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens. Stets kommt es auf das vermögenswerte Interesse des Rechtsmittelführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung an. Eine Beschränkung des Antrags im Rechtsmittelzug kann dazu führen, dass die Beschwerdesumme nicht mehr überschritten und somit das Rechtsmittel unzulässig wird.

2. Zur Bemessung der Beschwer bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung, die Fälligstellung von Abrechnungssalden, die Verwalterentlastung und die allgemeine Ermächtigung des Verwalters, bei Hausgeldrückständen aus einem genehmigten Wirtschaftsplan nach zweimaliger erfolgloser Mahnung einen Anwalt mit der Einleitung weiterer juristischer Schritte zur Geltendmachung der Zahlungsrückstände einzuschalten.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 45 Abs. 1 a.F.; ZPO § 4 Abs. 1, § 565 Abs. 2 a.F.

 

Verfahrensgang

AG Starnberg (Aktenzeichen I UR II 17/97)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 5191/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München II vom 29.1.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ab 14.12.1998 auf 5.120 Euro festgesetzt wird.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.120 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 24.2.1997 lehnten die Wohnungseigentümer zunächst mehrheitlich eine Änderung der Abrechnungsperiode insgesamt (Tagesordnungspunkt – TOP 1.1) wie auch nur für die Verbrauchskosten (TOP 1.2) ab, um sodann unter TOP 1.3 die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Verwalterin für das Wirtschaftsjahr 20.6.1995 bis 31.7.1996 mit Stimmenmehrheit zu genehmigen. Unter TOP 1.4 stellten die Wohnungseigentümer den Abrechnungssaldo zur Deckung der angefallenen Zahlungsverpflichtungen sofort zur Zahlung fällig. Zu TOP 2.1 fand ein Antrag, die Position „Hausmeister” im Wirtschaftsplan für die Folgeperiode von 6.000 DM auf 5.400 DM herabzusetzen, keine Mehrheit. Zu TOP 2.2 billigten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan der Verwaltung für den Zeitraum 1.8.1996 bis 31.7.1997. Schließlich wurde dem früheren Verwalter für das abgelaufene Wirtschaftsjahr Entlastung erteilt (TOP 4.1) und die Verwaltung beauftragt und bevollmächtigt, bei Hausgeldrückständen aus einem genehmigten Wirtschaftsplan nach zweimaliger erfolgloser Mahnung einen Rechtsanwalt zur Geltendmachung der Rückstände einzuschalten (TOP 5.1).

Die Antragsteller haben diese Beschlüsse am 24.3.1997 bei einem örtlich unzuständigen AG angefochten. Nach am 5.6.1997 erfolgter Verweisung an das zuständige Wohnungseigentumsgericht hat dieses den Antrag auf Ungültigerklärung wegen Verfristung abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist beim LG erfolglos geblieben. Der Senat hat die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller mit Beschluss vom 26.3.1998 (BayObLG, Beschl. v. 26.3.1998, BayObLGZ 1998, 94) dem BGH vorgelegt, der mit Beschluss vom 17.9.1998 (BGH, Beschl. v. 17.9.1998 – V ZB 14/98, BGHZ 139, 305 = MDR 1999, 28) den zurückweisenden Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen hat. Soweit Gegenstand der Anfechtung auch Beschlüsse zum Wirtschaftsplan 1996/1997 (TOP 2) bilden, haben die Antragsteller nun erklärt, diese Punkte hätten sich inzwischen erledigt, weil die Abrechnungsperiode abgelaufen sei. Das LG hat am 29.1.2003 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

II. 1. Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Verwerfung der Erstbeschwerde als unzulässig mangels ausreichender Beschwer (vgl. BGH v. 17.9.1992 – V ZB 21/92, BGHZ 119, 216 [217 f.] = MDR 1992, 1177; BayObLG NZM 2000, 1240; Beschl. v. 6.3.2003 – 2Z BR 15/03).

2. Das Rechtsmittel der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Das LG hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei. Dieser sei nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert. Abzustellen sei vielmehr auf die anteilige Belastung, die dem Beschwerdeführer bei der nach seiner Ansicht richtigen Abrechnung erspart bleibe. Der Beschwerdewert sei auch nicht schon deshalb erreicht, weil die beteiligten Wohnungseigentümer dies übereinstimmend behaupteten. Die Antragsteller hätten ihre wirtschaftlichen Nachteile aus der Jahresabrechnung mit ca. 462 bis 500 DM angegeben. Aus dem Wirtschaftsplan ergäben sich für die Antragsteller, umgerechnet auf ihre damals gehaltenen...

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