Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Instandhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht eines Inhabers eines Sondernutzungsrechts am Hauszugangsweg

 

Beteiligte

die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage Feriendorf … (Eigentümerliste im Beschlußeingang des Beschlusses des Landgerichts)

 

Verfahrensgang

AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 22/84)

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 146/84)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Passau vom 20. November 1984 und des Amtsgericht Freyung vom 25. Juli 1984 aufgehoben.

II. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 24. März 1984 zu den Tagesordnungspunkten 2 a und 9 werden für ungültig erklärt.

III. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert wird für sämtliche Rechtszüge auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Die Antragsteller zu 1 sind zugleich die Verwalter.

Die Anlage besteht aus mehreren Einfamilienhäusern bzw. Doppelhaushälften. Die an die Häuser angrenzenden Grundstücksflächen sind (nach näherer Beschreibung in einem Lageplan) in der Gemeinschaftsordnung den jeweiligen Eigentümern der einzelnen Häuser zur alleinigen Nutzung (unter Ausschluß aller anderen Miteigentümer) zugewiesen. Die Gemeinschaftsordnung regelt auch, inwieweit Wegeflächen von dem „ausschließlichen Sondernutzungsrecht der jeweiligen Eigentümer” ausgenommen sind. Nach der getroffenen Regelung gibt es Wege, die von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich genutzt werden können, solche, deren Nutzung allein den Eigentümern eines Hauses zusteht, und solche Wege, die von den Eigentümern mehrerer Häuser, aber unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer, zu benutzen sind.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.5.1984 faßten die Eigentümer (zu TOP 2 a und 9) Beschlüsse über das Schneeräumen und die Instandhaltung von zur Wohnanlage gehörenden Wege, auch solcher, die nach der Gemeinschaftsordnung nicht allen Eigentümern zur Nutzung zur Verfügung stehen. Um die Gültigkeit dieser Eigentümerbeschlüsse geht es.

Die Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 24.3.1984 wurde mit der Einladung vom 27.2.1984 – soweit hier von Interesse – wie folgt bekanntgegeben:

Beratung und Beschluß zu folgenden Tagesordnungspunkten:

2a) Über eine eventuelle Veränderung des Leistungsumfangs und Entgelt für Frau ….

9.) Über eine Einigung der Wegenutzung, ohne Änderung der Teilungserklärung.

In der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung vom 24.3.1984 heißt es:

Zu TOP 2 a

Wer ist dafür, daß die Schneeräumung und das Streuen, in angemessener Form und Zeit nach Schneefall, bis vor jede Haustür, durch Frau … für den Winter 1984/85 vorgenommen und zum ortsüblichen Stundenlohn von 10 DM und nach Arbeitsstundenaufwand bezahlt wird?

Frau … erklärt hierzu noch vor der Abstimmung, daß sie einer Halbtagsbeschäftigung nachgeht und sie nur außerhalb dieser Arbeitszeit, die Schneeräumung und das Streuen vornehmen kann.

Abstimmung für Punkt 2 a:

6 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen, 1 Stimme Enthaltung.

Zu TOP 9

Wegenutzung ohne Änderung der Teilungserklärung.

Antrag: Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlichen Wege im Flurstück …, ausgenommen der Wege, die ausschließlich auf dem Sondernutzungsrecht eines einzelnen Miteigentümers liegen.

Vorbehaltlich der Zustimmung von Frau … Der Beschluß ist rechtskräftig, wenn innerhalb von vier Wochen kein Einspruch beim zuständigen Amtsgericht eingelegt wird; (diese Formulierung wurde vor der Abstimmung, mehrmahls von Frau … vorgelesen). 7 Stimmen dafür, 2 Stimmen dagegen.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht am 24.4.1984 den Antrag eingereicht, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 24.3.1984 zu den Tagesordnungspunkten 2 a und 9 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat diese Anträge mit Beschluß vom 25.7.1984 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1 mit Beschluß vom 20.11.1984 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

a) Zum Eigentümerbeschluß über das Schneeräumen (TOP 2 a):

Auf Unklarheiten in der Einladung zur Eigentümerversammlung, die sie als Verwalter selbst verfaßt hätten, könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Der Tagesordnungspunkt sei im übrigen ausreichend klar angekündigt.

Den Eigentümern habe es freigestanden, über die Pflege der Hauszugangswege eine Regelung zu beschließen. Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem Verwaltervertrag „die Sorge für das Haus, den Hauszugangsweg (insbesondere im Winter) und den Garten allein in die Verantwortung des jeweiligen Eigentümers” falle. Die beschlossene Regelung gehöre zu den Angelegenheiten der Verwaltung, auch soweit sie sich auf Wege beziehe, an denen Sondernutzungsrechte best...

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