Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinschaftliches Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der Wechselbezüglichkeit von letztwilligen Verfügungen in einem gemeinschafltichen Testament erfordert grundsätzlich nicht, dass die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen, noch sonst bedenken.

 

Normenkette

BGB § 2270 Abs. 1, § 2271 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 27.11.1990; Aktenzeichen 2 T 826/90)

AG Tirschenreuth (Aktenzeichen VI 362/90)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. November 1990 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 2 bis 4 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 90.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die im Sept. 1990 im Alter von 84 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. … Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter der Erblasserin. Diese hatte noch einen Sohn, der im Mai 1990 … verstorben ist. Dessen Töchter sind die Beteiligten zu 2, 3 und 4.

Die Erblasserin hatte ein von ihrem … 1977 verstorbenen Ehemann handgeschriebenes und unterschriebenes Testament mitunterzeichnet, das folgenden Wortlaut hat:

„Testament.

Die unterzeichneten Ehegatten … – in Gütertrennung lebend – sind sich im Falle des Todes des einen Ehepartners über folgendes einig: Der überlebende Ehepartner verzichtet ausdrücklich auf jeden Erbanspruch. Dagegen sollen die beiden Kinder M. und I. je DM 90.000 (neunzigtausend) erhalten, während der Rest zu gleichen Teilen auf die sieben Enkelinnen aufgeteilt werden soll. Die Tochter I. erhält zusätzlich den halben Anteil am Wohnhaus … und wiederum zusätzlich die zweite Anteilshälfte an diesem Wohnhaus, wenn der 2. Ehepartner stirbt.

Im übrigen soll beim Tode des zweiten Ehepartners hinsichtlich der Verteilung wiederum so vorgegangen werden, daß die Kinder M. und I. je DM 90.000 erhalten – neunzigtausend – während der Rest zu gleichen Teilen auf die sieben Enkelinnen verteilt werden soll.

20. Juli 1977”

Es folgen die Unterschriften des Ehemanns und der Erblasserin sowie ein vom Ehemann handgeschriebener Zusatz, den der Sohn und die Tochter unterzeichnet haben. Er lautet:

„Die unterzeichneten Kinder bestätigen durch ihre Unterschrift die Echtheit des Testaments – von ihrem Vater niedergeschrieben – und verpflichten sich, im gegebenen Falle den hiedurch bekanntgegebenen Willen ihrer Eltern zu respektieren.

20. Juli 1977”

Ein weiteres Testament hat die Erblasserin am 13.7.1990 vor dem Notar errichtet. Darin hat sie erklärt, sie widerrufe alle von ihr bisher getroffenen letztwilligen Verfügungen in vollem Umfang, insbesondere auch alle im privatschriftlichen Testament vom 20.7.1977 für den Tod des letztversterbenden Ehegatten getroffenen Bestimmungen. Nach dem Willen der Testierenden handle es sich bei diesem Testament nicht um ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament, daher könne sie als Überlebende frei verfügen. Sodann hat die Erblasserin ihre Tochter, die Beteiligte zu 1, zu ihrer alleinigen und ausschließlichen Erbin eingesetzt. Am 17.7.1990 hat das Vormundschaftsgericht für die Erblasserin Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet.

Beim Nachlaßgericht haben die Beteiligten zu 2 bis 4 einen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin auf Grund des Testaments vom 20.7.1977 von der Beteiligten zu 1 zur Hälfte und von den Beteiligten zu 2, 3 und 4 jeweils zu 1/6 beerbt worden sei. Sie haben die Ansicht vertreten, das spätere notarielle Testament sei unwirksam, weil die Erblasserin bei seiner Errichtung nicht testierfähig gewesen sei und an die wechselbezüglich getroffenen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments gebunden. Bei der Berechnung der Erbquote habe die Zuwendung des Hälfteanteils an dem Wohnhausgrundstück außer Betracht zu bleiben, weil die Beteiligte zu 1 bereits dessen Eigentümerin sei. Das Nachlaßgericht hat durch Beschluß vom 15.10.1990 die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 2 bis 4 angekündigt. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und ihrerseits einen Erbschein beantragt, wonach sie auf Grund des Testaments vom 13.7.1990 Alleinerbin geworden sei. Das Nachlaßgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie durch Beschluß vom 27.11.1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. mit der sie beantragt, die Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Nachlaßgerichts aufzuheben sowie letzteres anzuweisen, den von ihr begehrten Erbschein zu erteilen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 treten dem Rechtsmittel entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch statthaft, soweit sie das Ziel verfolgt, das Nachlaßgericht solle zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 erstrebten Erbscheins angewiesen werden. Der auf das notarielle Testament vom 13.7.1990 gestützte Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 ist in der beim Nachlaßge...

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