Leitsatz (amtlich)
1. Das Beschwerderecht der Betreuungsstelle besteht unabhängig davon, ob sie selbst beschwert ist.
2. Kann in dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht, in dem nur noch die Auswahl des Betreuers geprüft wurde, die Betroffene noch einen rechtlich erheblichen (natürlichen) Willen äußern, ist es nicht rechts fehlerhaft, wenn das Landgericht keinen Verfahrenspfleger bestellt.
3. Zur Beschränkung der Erstbeschwerde auf die Betreuerauswahl.
Normenkette
FGG §§ 19, 67, 69g; BGB § 1897
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.01.1995; Aktenzeichen 13 T 20759/94) |
AG München (Aktenzeichen 719 XVII 4366/94) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 5.8.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Vereinsbetreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung. Verwaltung des Sparbuchs und der Einkünfte, Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und Sozialversicherungsträgern und gegenüber dem Heim. Auf die nach Auffassung des Landgerichts auf die Frage der Auswahl des Betreuers beschränkte Beschwerde des Sohnes der Betreuten bestellte das Landgericht, nachdem es die Betreute im Heim vor der vollbesetzten Kammer angehört hatte, mit Beschluß vom 9.1.1995 den Sohn der Betreuten zum Betreuer. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten, die rügt, daß das Landgericht keinen Verfahrenspfleger bestellt und die Eignung des neuen Betreuers nicht überprüft habe.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Betreuungsstelle ist zur Einlegung der weiteren Beschwerde gemäß § 69g Abs. 1 FGG berechtigt. Die Beschwerdeberechtigung besteht unabhängig von einer eigenen Beschwer der Betreuungsstelle durch die angefochtene Entscheidung (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. § 69g FGG Anm. 2 b).
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Der Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht nicht entgegen, daß sie auf die Auswahl des Betreuers beschränkt war. Es kann insoweit unentschieden bleiben, ob eine derartige Beschränkung zulässig ist; jedenfalls könnte eine solche Beschränkung nicht dazu führen, daß das Rechtsmittel unzulässig ist. Ob das Gericht durch die Beschränkung der Beschwerde auf die Auswahl des Betreuers gehindert werden konnte, auch die Frage der Bestellung des Betreuers zu prüfen, ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 323).
2. Das Landgericht hat ausgeführt, es habe bei der Anhörung feststellen können, es sei nicht nur der Wunsch der Betreuten, der Beschwerdeführer solle sich um ihre Angelegenheiten kümmern, sondern sie habe zu diesem auch ein besonderes Vertrauensverhältnis; die Betreute habe mehrmals Blick- und Beführungskontakt zu ihm aufgenommen, während sie den Vereinsbetreuer nicht erkannt habe. Der natürliche Wille der Betreuten – und dieser genüge – gehe dahin, daß der Sohn zum Betreuer bestellt werde. Dieser habe, obwohl er in Mainz wohne, seine Mutter in München etwa alle zwei Monate besucht und stehe in ständigem telefonischen Kontakt mit der zuständigen Heimschwester. Seine Anhörung habe auch ergeben, daß die Abhebungen vom Sparbuch der Betreuten deren Interesse und der Wahrnehmung ihrer persönlichen Betreuung gedient hätten; eine Interessenkollision sei nicht erkennbar.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers habe die Kammer abgesehen, da der amtsgerichtliche Beschluß im Sinne der Betreuten abzuändern gewesen sei.
3. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Das Amtsgericht hatte die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bejaht. Insoweit waren Einwendungen nicht erhoben worden und Rechts fehler nicht erkennbar. Aufgrund der Beschränkung der Erstbeschwerde auf die Frage der Auswahl des Betreuers bestand deshalb für das Landgericht kein Anlaß, sich mit den Voraussetzungen des § 1896 BGB erneut ausdrücklich auseinanderzusetzen.
b) § 1897 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers ein Ermessen ein, das vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann (BayObLG FamRZ 1994, 530). In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann daher nur geprüft werden, ob das Tatsachengericht die in § 1897 BGB genannten voll nachprüfbaren Rechtsbegriffe (etwa der Eignung; vgl. BayObLG a.a.O.) zutreffend erfaßt und angewendet hat. Es ist auch jeweils zu prüfen, ob ein zu beachtender Wille des Betroffenen vorliegt und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überhaupt und ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit (vgl. BayObLG a.a.O. und BayObLG BtPrax 1993, 171 = FamRZ 1994, 322; BayObLG FamRZ 1994, 323) berücksichtigt wurde. Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl sind aber der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich verschlossen, soweit nicht die Grenzen des dem Tatsachengericht zustehenden Ermessens überschritten sind.
Der vom Tats...