Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Richterliche Berücksichtigung von vor Entscheidung eingehenden Schriftsätzen sowie Abrechnung nach allgemeinem Kostenverteilungsschlüssel bis zur Änderung nach Heizkostenverordnung und diesbezüglicher Individualanspruch der Wohnungseigentümer
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 16.03.1999; Aktenzeichen 1 T 17939/98) |
AG München (Entscheidung vom 11.09.1998; Aktenzeichen 482 UR II 1027/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.302,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Nach § 3 Abs. 4 der in der Teilungserklärung vom 24.10.1984 enthaltenen Gemeinschaftsordnung haftet ein neuer Wohnungseigentümer für Rückstände seines Rechtsvorgängers. Außerdem ist der bisherige Eigentümer so lange ermächtigt, alle aus dem Wohnungseigentum herrührenden Rechte wahrzunehmen und insbesondere Zustellungen entgegenzunehmen, bis dem Verwalter der Eigentümerwechsel durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.
Nach § 8 des Verwaltervertrags ist der Verwalter ermächtigt, mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats Wohngeldzahlungen gerichtlich geltend zu machen und dazu einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Die Antragsteller verlangen vom Antragsgegner Wohngeld aufgrund der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnungen 1992 mit 1997 und aufgrund des Wirtschaftsplans für das Jahr 1998. Sie haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 12.301,27 DM nebst 4 % Zinsen hieraus zu verpflichten. Der Antragsgegner hat Abweisung beantragt und mit Ansprüchen wegen Reparaturen am Gemeinschaftseigentum in Höhe von 5.000 DM aufgerechnet, die von ihm vorgenommen worden seien. Diesen Betrag hat er hilfsweise im Wege des Gegenantrags geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat das Verfahren wegen des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs abgetrennt und am 11.9.1998 den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet sowie im Weg einer einstweiligen Anordnung den Ausspruch über die Zahlungsverpflichtung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 16.3.1999 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ergänzend zu den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt: Die Antragsteller seien ausreichend bezeichnet. Soweit der Antragsgegner die Eigentümerliste beanstandet habe, hätten die Antragsteller eine aktualisierte Liste vorgelegt und die Veränderungen durch Grundbuchauszüge belegt. Im übrigen sei das pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Liste nicht ausreichend.
Der Verwalter sei zur Geltendmachung der Wohngeldansprüche ausreichend ermächtigt. Im Beschwerdeverfahren hätten die Antragsteller jedenfalls Ermächtigungen aller drei Verwaltungsbeiratsmitglieder vorgelegt.
Die dem Antragsgegner zustehenden anteiligen Mieteinnahmen seien bei den Einzelabrechnungen berücksichtigt. Sie reichten jedoch nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu decken. Durch konkrete Tatsachen belege der Antragsgegner seine Behauptung nicht, für sein Appartement sei ein monatliches Wohngeld in Höhe von 100 DM angemessen und üblich. Es bestehe kein Anlaß, dieser Behauptung nachzugehen. Die Eigentümerbeschlüsse, auf die sich die Ansprüche der Antragsteller stützten, seien bestandskräftig.
Die Antragsteller hätten Protokolle über die Eigentümerversammlungen vorgelegt, aus denen sich ein Eigentümerbeschluß über die Genehmigung der Jahresabrechnung ergebe. Das pauschale Bestreiten der Echtheit der vorgelegten Kopien sei unbeachtlich. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, daß die Niederschriften allein deshalb keinen ausreichenden Beweiswert hätten, weil die nach dem Gesetz erforderlichen Unterschriften teilweise fehlten.
Der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, er habe keine Abrechnungen, Einladungen zu Versammlungen und Niederschriften erhalten. Es wäre seine Sache gewesen, sich darum zu kümmern, welche Kosten im Zusammenhang mit dem ihm gehörenden und vermieteten Wohnungseigentum angefallen sind.
Die Jahresabrechnungen seien nicht deswegen nichtig, weil die Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht eingehalten seien. Denn entsprechend der Heizkostenverordnung könne erst dann abgerechnet werden, wenn in der Gemeinschaftsordnung eine mit der Heizkostenverordnung in Einklang stehende Regelung über den Verteilungsschlüssel enthalten sei oder die Wohnungseigentümer durch bestandskräftigen Beschluß oder Vereinbarung eine entsprechende Regelung geschaffen hätten. Der einzelne Wohnungseigentümer habe einen Anspruch darauf, daß entsprechende Regelungen getroffen würden.
2. Die Entscheidung hält d...