Leitsatz (amtlich)

1. Für die gerichtliche Geltendmachung einer Wohngeldforderung durch die Wohnungseigentümer ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die beteiligten Wohnungseigentümer so klar bezeichnet sind, dass keine Zweifel an ihrer Stellung und Identität aufkommen können und dass aus der Bezeichnung sich für jeden Dritten die Beteiligten ermitteln lassen. Eine Unrichtigkeit der zur Identifizierung der Wohnungseigentümer beigefügten Eigentümerliste kann im Allgemeinen in jeder Lage des Verfahrens berichtigt werden.

2. Soll eine Sonderumlage erhoben werden, setzt die Zahlungspflicht einen Eigentümerbeschluss über den Gesamtbetrag der Umlage und über dessen betragsmäßige Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer voraus. Fehlt der Verteilungsschlüssel, sind die Wohnungseigentümer zur Zahlung nicht verpflichtet.

3. Nimmt die Niederschrift über die Eigentümerversammlung zum Tagesordnungspunkt "Erhebung einer Sonderumlage" auf eine beiliegende Liste Bezug und verweist zudem auf die Einladung mit einem entsprechenden Vorschlag, kommen zur ergänzenden Auslegung des Beschlussinhalts grundsätzlich auch jene Unterlagen in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 13.04.2004; Aktenzeichen 14 T 1346/03)

AG Schwabach (Beschluss vom 27.01.2003; Aktenzeichen 3 UR II 10/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 13.4.2004 wird insoweit zurückgewiesen, als der Antragsgegner durch den Beschluss des AG Schwabach vom 27.1.2003 verpflichtet wird, an die Antragsteller 7.476,13 Euro zu bezahlen. Der Zinsausspruch wird insoweit neu gefasst, dass Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.3.2002 zu bezahlen sind.

Im Übrigen wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 13.4.2004 aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an das LG zurückverwiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.884 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören in der Anlage zwei Gewerbeeinheiten sowie sechs Tiefgaragenstellplätze.

Die Antragsteller, vertreten durch die Verwalterin, diese vertreten durch bevollmächtigte Rechtsanwälte, verlangen vom Antragsgegner rückständiges Wohngeld aus der Jahresabrechnung 1999 sowie Vorschusszahlungen für die Jahre 2000 und 2001 aus dem Wirtschaftsplan 2000, ferner eine Sonderumlage. Der geforderte Gesamtbetrag von 13.884,93 Euro setzt sich wie folgt zusammen:

aus der Jahresabrechnung für das Jahr 1999: 1.765,14 DM

aus dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2000: 6.988,90 DM

aus dem fort geltenden Wirtschaftsplan 2000 für das Jahr 2001: 5.868,00 DM

aus dem bestandskräftigen Sonderumlagenbeschluss vom 18.4.2000 12.554,52 DM

27.176,56 DM

= 13.884,93 Euro

Der Eigentümerbeschluss vom 18.4.2000 über die Sonderumlage (TOP 07.05) hat folgenden Wortlaut:

Die Eigentümerversammlung beschloss mit - Miteigentumsanteilen dafür und - Miteigentumsanteilen dagegen - eine Sonderumlage i.H.v. DM 200. 000in zwei Raten abzurufen. Die Fälligkeit und Höhe der einzelnen Raten werden seitens der Verwaltung festgelegt und den jeweiligen Eigentümern rechtzeitig mitgeteilt.

Die maßgebliche Teilungserklärung ermächtigt den Verwalter mit Wirkung für und gegen alle Sondereigentümer und deren Rechtsnachfolger, die Beitreibung fälliger Leistungen zu besorgen und dazu Untervollmacht zu erteilen.

Das AG hat dem Antrag mit Beschluss vom 27.1.2003 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das LG am 30.7.2003 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 10.2.2004 den Beschluss des LG aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen (2Z BR 230/03). Beanstandet hat der Senat neben der fehlenden Eigentümerliste, dass die Vorinstanzen die Vertretungsbefugnis der Verwalterin nicht geprüft haben. Das LG hat nach mündlicher Verhandlung am 7.4.2004 die sofortige Beschwerde erneut mit Beschluss vom 13.4.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist teilweise begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Für die Antragsteller liege eine Eigentümerliste vor. Die Verwalterin sei für die Antragsteller vertretungsbefugt. Das folge aus § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG und der einschlägigen Regelung in der Teilungserklärung. Ob in den mit den einzelnen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Verwalterverträgen eine entsprechende Bevollmächtigung enthalten sei, spiele keine Rolle mehr.

Soweit der Antragsgegner Einwendungen gegen die Hausgeldabrechnung und die Vorschussanforderungen erhebe, könne er damit nicht gehört werden. Die maßgeblichen Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan hätte er anfechten m...

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