Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 25.02.1985; Aktenzeichen 4 T 413/84)

AG Lindau (Bodensee) (Aktenzeichen UR II 17/83)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 45 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind mit den weiteren Beteiligten die Wohnungs- und Teileigentümer eine Wohnanlage. Die Anlage besteht aus zwei getrennt stehenden Wohnhäusern; zwischen diesen und jeweils an sie anschließend verläuft etwa in nordöstlich-südwestlicher Richtung ein zweigeschoßiger Geschäftstrakt mit mehreren Läden. Das Sondereigentum in dem Geschäftstrakt gehörte dem Antragsgegner, der darin ein Möbelgeschäft betrieb; seit dem 22.8.1985 sind Eigentümer die Eheleute Fr. Im Erdgeschoß befindet sich nunmehr ein Lebensmittelmarkt, im Obergeschoß sind mehrere Läden.

Der Antragsgegner ließ Anfang 1983 an dem Geschäftstrakt und auf dem gemeinschaftlichen Grundstück davor und dahinter (südlich) Baumaßnahmen vornehmen. Unter anderem ließ er einen etwa in der Mitte der Südseite gelegenen Lieferanteneingang in die südwestliche Ecke zwischen Geschäftstrakt und Wohnhaus verlegen. Die Stelle des bisherigen Lieferanteneingangs ließ er verkleiden. Rechts (östlich) neben dem neuen Lieferanteneingang legte er einen Kundeneingang an, vor dem Eingang auf gemeinschaftlichem Eigentum eine Treppe mit Treppenvorplatz und eine schmale Auffahrt zum Schieben der Einkaufswägen. Die Rasenfläche zwischen der Westseite des früheren Lieferanteneingangs und dem westlich an den Geschäftstrakt anschließenden Wohnhaus ließ er entfernen und den gewonnenen Raum als Parkplatz für Kundenfahrzeuge teeren.

Die Antragsteller haben den Antragsgegner zunächst auf Beseitigung aller von ihm vorgenommener Veränderungen, Wiederherstellung des früheren Zustandes und Unterlassung weiterer Umgestaltungen an Dach und Fassade des Geschäftstrakts und am gemeinschaftlichen Grundstück in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Anträge verlangt, da er zu den baulichen Maßnahmen vor allem auf Grund der Teilungserklärung berechtigt gewesen sei. Hilfsweise hat er für den Fall seines Unterliegens den Gegenantrag gestellt, die Antragsteller zu verpflichten, verschiedenen von ihm durchgeführten Baumaßnahmen zuzustimmen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.2.1984 die Anträge auf Unterlassung zurückgewiesen und den Anträgen auf Beseitigung und Wiederherstellung nur zum geringeren Teil (Räumung des Wäschetrockenplatzes im Haus … von den Mülltonnen (Nr. 1a des Beschlusses), Wiederaufstellung von fünf Behältern zur Aufnahme von je zwei Mülltonnen „an geeigneter Stelle” hinter dem Geschäftstrakt (Nr. 1b), Anlegung einer gleichgroßen Rasenfläche hinter dem Geschäftstrakt (Nr. 1c)) stattgegeben. Bezüglich der Antragstellerin zu 15, die ihre Wohnung im Laufe des Verfahrens veräußerte, hat das Amtsgericht die Erledigung des Verfahrens festgestellt. Gegen den Beschluß haben der Antragsteller zu 1 (im folgenden nur noch: der Antragsteller) und der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

Während des Verfahrens vor dem Landgericht hat der Antragsgegner eine schriftliche Erklärung der Antragsteller zu 2 bis 14 vorgelegt, daß sie auf ihre im Beschluß des Amtsgerichts Lindau noch nicht rechtskräftig festgestellten Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner verzichten, so daß sich dessen Beschwerde damit erledigt habe.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25.2.1985 festgestellt, daß die Beschwerde des Antragsgegners insoweit erledigt sei (Nr. I des Beschlusses). Es hat weiter (Nr. II) der Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich Nr. 1a und 1b des amtsgerichtlichen Beschlusses stattgegeben und den Antrag insoweit zurückgewiesen. Im übrigen hat es (Nr. III) die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat es – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen (Nr. V) – den Beschluß des Amtsgerichts (Nr. 1c, 3) wie folgt abgeändert (Nr. IV):

1. c) Der Antragsgegner wird verpflichtet, den von ihm neu geschaffenen Kundenein- und -ausgang an der Hofseite des Geschäftstraktes auf seine Kosten zu entfernen, die Mauerlücke zu schließen und äußerlich den vor dem Umbau vorhandenen Zustand wieder herzustellen.

Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, auf seine Kosten die Teerfläche vor dem früheren Lieferanteneingang und vor dem jetzigen Kundeneingang zu entfernen und eine Grünfläche anzulegen, die an die bestehende Grünfläche anschließt und wie früher im Hofraum eine Fläche von ca. 75 m² zusätzlich zur jetzt noch bestehenden Grünfläche bedeckt.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung für die vorstehenden baulichen Maßnahmen auf seine Kosten bei der zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge