Entscheidungsstichwort (Thema)
bauliche Veränderungen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 109/95) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 19051/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 17. April 1996 in Nrn. 1 bis 3 abgeändert.
II. Der Beschluß des Amtsgerichts München vom 29. Mai 1995 wird auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin in Nrn. I und III aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 50 000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung und im Fall der Uneinbringlichkeit von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, bauliche Veränderungen zur Verbindung seiner Sondereigentumseinheiten Nr. 2 und 3 vorzunehmen, insbesondere die im Dielenbereich befindliche Trennmauer zu durchbrechen.
III. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen Rechtszug angeordnet.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die im zweiten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 4; die übrigen Wohnungen sind Eigentum des Antragsgegners. Dieser möchte seine im ersten Obergeschoß liegenden Wohnungen Nrn. 2 und 3 verbinden. Dazu beabsichtigt er, die Trennmauer im Dielenbereich der Wohnungen auf einer Breite von 1,20 Meter zu durchbrechen.
Die Antragstellerin, die sich gegen die Zusammenlegung der zwei Wohnungen wendet, hat beantragt, dem Antragsgegner bei Meidung von Zwangsgeld zu verbieten, selbst oder durch Dritte bauliche Veränderungen seines Sondereigentums vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insbesondere die zwischen den Sondereigentumseinheiten Nrn. 2 und 3 befindliche Tragwand zu durchbrechen und dort befindliche Versorgungsleitungen zu verlegen. Der Antragsgegner hat verschiedene Feststellungsanträge gestellt; diese sind nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 5.4.1995 haben die Beteiligten folgenden Zwischenvergleich geschlossen:
1.
Der Antragsgegner wird einen Sachverständigen auf seine Kosten beauftragen, der folgende Feststellungen treffen soll:
- ob es sich bei dieser Wand, die durchbrochen werden soll, um eine tragende Wand handelt;
- ob in dieser Wand Steigleitungen oder Versorgungsleitungen verlegt sind, die infolge des geplanten Durchbruchs verlegt werden müssen;
- ob durch den Durchbruch feuerpolizeiliche Vorschriften tangiert sind und welche Maßnahmen feuerpolizeilicher Art erforderlich wären.
2.
Der vom Antragsgegner zu beauftragende Sachverständige muß ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein.
3.
Die Antragstellerin erkennt die Feststellungen des zu beauftragenden Sachverständigen als für sie verbindlich an.
Nach Vorlage des „Kurzgutachtens” eines Sachverständigen vom 11.4.1995 hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 29.5.1995 u. a. den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und ferner beantragt, dem Antragsgegner auch die Entfernung der zwischen den Wohnungen Nrn. 2 und 3 befindlichen Balkontrennwand zu verbieten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.4.1996 diesen Antrag abgewiesen und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seines Rechtsmittels wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der von dem Antragsgegner beabsichtigte Mauerdurchbruch stelle eine bauliche Veränderung dar. Der Antragstellerin erwachse durch die geplante Maßnahme kein über das in § 14 Nr. 1 WEG genannte Maß hinausgehender Nachteil. Die Baumaßnahme betreffe nicht das Gemeinschaftseigentum, denn es handle sich bei der Wand zwischen den Dielen der beiden Wohnungen um keine tragende Wand. Versorgungsleitungen seien im Bereich des geplanten Mauerdurchbruchs nach dem Kurzgutachten des Sachverständigen nicht vorhanden. Aus statischer Sicht oder aus Brandschutzgesichtspunkten bestünden keine Bedenken gegen den geplanten Mauerdurchbruch. Das „Kurzgutachten” des Sachverständigen sei zur Entscheidung ausreichend. Veranlassung, an der Richtigkeit und Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln, bestünden nicht. Zum Besichtigungstermin habe die Antragsstellerin nicht hinzugezogen werden müssen, denn im Zwischenvergleich hätten die Beteiligten dies nicht vereinbart; der Sachverständige habe auch nicht an Ort und Stelle durch Angaben der Beteiligten entscheidenden Sachverhalt aufklären müssen. Daß durch die Zusammenlegung der zwei kleinen Wohnungen eine größere Wohnung mit etwa 110 qm Wohnfläche entstehe, stelle keine über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Beeinträchtigung dar; eine Regel, daß von einer größeren Wohnung mehr Belästigungen ausgingen als von zwei kleineren Wohnungen, gebe es nicht.
2. Die Entscheidung des L...