Leitsatz (amtlich)

1. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände stellt es regelmäßig keinen unvermeidlichen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, wenn bei zwei benachbarten Wohnungen aus einer Wohnung die Küche entfernt wird und beide Wohnungen von einer Familie genutzt werden.

2. Die Rechtskraft einer Entscheidung, durch die eine räumliche Verbindung zweier Wohnungen untersagt wird, hindert es nicht, daß aus einer Wohnung eine Küche entfernt und beide Wohnungen von einer Familie genutzt werden, solange eine unmittelbare Verbindung zwischen den Wohnungen nicht hergestellt wird.

 

Normenkette

WEG § 3 Abs. 2, § 14 Nr. 1, § 45

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 17.05.2002; Aktenzeichen 1 T 19915/01)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 1002/99 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Anlage. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnungen Nr. 1, 2, 3 und 5.

Die Antragsgegner beabsichtigten, die Wohnungen Nr. 2 und 3 zusammenzulegen und zu diesem Zweck eine Trennmauer zu durchbrechen. Mit Beschluß des Senats vom 17.7.1996 (Az.: 2Z BR 58/96) wurde dem Rechtsvorgänger der Antragsgegner untersagt, bauliche Veränderungen zur Verbindung seiner Sondereigentumseinheiten Nr. 2 und 3 vorzunehmen, insbesondere die im Dielenbereich befindliche Trennmauer zu durchbrechen.

Die Antragstellerin möchte nunmehr verhindern, daß die Antragsgegner aus eitler der Wohnungen Nr. 2 und 3 die Küche entfernen oder entfernen lassen. Die Antragstellerin will damit erreichen, daß die beiden Wohnungen nicht nur durch eine Familie genutzt werden.

Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, ohne Zustimmung der Antragstellerin aus einer Wohnung im ersten Stock (Nr. 2 oder 3) die Küche zu entfernen, entfernen zu lassen, die Zustimmung zur Entfernung zu geben oder die Entfernung zu dulden.

Das Amtsgericht hat am 24.10.2001 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht München I hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts am 17.5.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragstellerin erwachse durch die Entfernung einer Küche kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG. Es gehe lediglich um die Nutzung der Räume innerhalb der Sondereigentumseinheiten. Daß durch die Entfernung der Küche eine vermehrte oder störende Nutzung der Räumlichkeiten selbst oder des Treppenhauses erfolgen würde, sei nicht der Fall. Die Rechtskraft des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.7.1996 stehe der Entfernung der Küche aus einer Wohnung nicht entgegen, da es vorliegend nicht um bauliche Veränderungen zur Verbindung der Wohnungen, sondern um die Nutzung innerhalb der Wohnungen gehe. Ob einer der Wohnungen durch die Entfernung der Küche die Abgeschlossenheit fehle, bedürfe keiner Erörterung, da der Verlust der Abgeschlossenheit nicht schon für sich einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil darstelle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 241 ff.) stellt allein der Umstand, daß ein der Teilungserklärung und der Abgeschlossenheitsbescheinigung widersprechender Zustand geschaffen wird, noch keinen unvermeidlichen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Das Landgericht hat es deshalb zu Recht dahingestellt sein lassen, ob die Entfernung einer Küche zum Verlust der Eigenschaft „Wohnung” führt.

b) An die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, daß durch die Entfernung einer Küche eine vermehrte oder störendere Nutzung der Räumlichkeiten selbst oder des Treppenhauses nicht erfolgt, ist der Senat gebunden (§ 27 FGG).

c) Aus dem Beschluß des Senats vom 17.7.1996 kann die Antragstellerin für das vorliegende Verfahren nichts herleiten. In Rechtskraft erwachsen sind nicht die Gründe, sondern nur die getroffene Entscheidung selbst. Streitgegenständlich waren im damaligen Verfahren bauliche Veränderungen zur Verbindung der Sondereigentumseinheiten Nr. 2 und 3. Um derartige bauliche Veränderungen geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Durch die Entfernung einer Küche aus einer der beiden Wohnungen wird keine Verbindung der beiden Einheiten durch bauliche Ve...

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