Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwiderhandlung gegen das Ladenschluß gesetz (LadenschlußG)
Verfahrensgang
AG Würzburg (Urteil vom 30.03.1981) |
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 30. März 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Ladenschlußzeiten in Tateinheit mit einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der verbotenen Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in einer Verkaufsstelle eine Geldbuße in Höhe von 450 DM festgesetzt wird.
II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das angeführte Urteil wird als unbegründet verworfen.
III. Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unzulässig verworfen.
IV. Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Seine ausscheidbaren notwendigen Auslagen, soweit sie durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstanden sind, fallen der Staatskasse zur Last.
V. Die Liste der angewandten Vorschriften wird wie folgt berichtigt: § 24 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 a, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 LadenschlußG, § 19 Abs. 1 und 2 OWiG.
Tatbestand
I.
Am 30.3.1981 verhängte das Amtsgericht Würzburg gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach dem Ladenschlußgesetz gemäß § 24 Abs. 1 eine Geldbuße von 450 DM.
Nach den Feststellungen des Urteils ist der Betroffene Geschäftsführer der Firma S. & … mit Sitz in C. Diese Firma unterhält in Ebern eine Zweigniederlassung mit einem Ausstellungs- und Verkaufsraum. Am Wochenende des 25.10/26.10.1980 wurde von dieser Zweigniederlassung in E. eine Schau zur Vorstellung des neuen Modells „Ford-Escort” veranstaltet: Mit ihrer Durchführung hatte der Betroffene, der auch für die Leitung dieser Zweigstelle zuständig ist, den kaufmännischen Angestellten S. beauftragt. Er hatte hierbei die Anweisung gegeben, die gesetzlichen Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes einzuhalten, entgegen seiner sonstigen Gepflogenheit jedoch nicht dafür Sorge getragen, daß am Sonntag auch zu Überwachungszwecken kein Verkäufer anwesend ist. So hatte er S. für den die persönliche Anwesenheit bei der Ausstellung nicht nur wegen des Organisationsauftrags sondern auch wegen des Verkaufsanreizes zweckmäßig sein konnte – er erhält pro verkauftes Fahrzeug 1 % des Kaufpreises – nicht ausdrücklich verboten, sich am Sonntag auf dem Betriebsgelände aufzuhalten. S. war am Sonntag, den 26.10.1980 während der ganztägigen Schau anwesend und für Fragen von Interessenten zugänglich.
Mit ihren Rechtsbeschwerden rügen die Staatsanwaltschaft und der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die zulässigen Rechtsbeschwerden erweisen sich, abgesehen von der auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hin durchzuführenden Richtigstellung des Schuldspruchs als unbegründet.
a) Zu beiden Rechtsbeschwerden:
Soweit das Vorbringen in den Rechtsbeschwerden von den Feststellungen des Tatrichters abweicht und eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, kann es vom Senat nicht berücksichtigt werden. Den Sachverhalt zu klären und die erhobenen Beweise zu würdigen, ist nämlich ausschließlich Sache des Tatrichters. An seine Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (vgl. hierzu ausführlich BGH NJW 1979, 2318). Er kann nur bei Vorliegen von Rechtsfehlern wie Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze eingreifen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Ausführungen des Betroffenen, die Firma unterhalte in E. gar keinen Verkaufs- und Ausstellungsraum und die der Staatsanwaltschaft, der Betroffene sei davon ausgegangen, daß S. am Sonntag an der Ausstellung teilnehmen werde, müssen deshalb erfolglos bleiben.
b) Zur Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß nach dem Urteilstenor der Betroffene nur einer Ordnungswidrigkeit nach dem Ladenschlußgesetz schuldig gesprochen wurde, während das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe von zwei rechtlich zusammentreffenden Ordnungswidrigkeiten ausging. Da die Feststellungen des Urteils den Schuldspruch wegen zweier fahrlässig begangener rechtlich zusammentreffender Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 a und Nr. 2 a, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 LadenschlußG, § 19 Abs. 1 und 2 OWiG tragen, konnte der. Senat selbst den Tenor insoweit richtigstellen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Die bloße Nichterwähnung des § 24 Abs. 2 LadenschlußG rechtfertigt nicht die Unterstellung der Staatsanwaltschaft, das Gericht sei sich bei seiner Entscheidung des Bußgeldrahmens nicht bewußt gewesen. Das Amtsgericht hat hier nach seinen Feststellungen, wie schon die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht in ihrer Stellungnahme vom 21.7.1981 zu Recht ausgeführt hat, nur einen fahrlässigen Verstoß angenommen...