Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verwalterpflicht bei Durchfeuchtungsschäden
Beteiligte
die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage in … (Eigentümerliste in der Anlage dieses Beschlusses) |
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 19.03.1987; Aktenzeichen 1 T 2672/87) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird Nr. II Satz 1 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 19. März 1987 abgeändert:
Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten haben samtverbindlich die durch die Beweiserhebung (Erholung eines Sachverständigengutachtens) des Amtsgerichts entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Die übrigen Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs hat die Antragsgegnerin zu tragen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 800 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragstellerin gehört eine Eigentumswohnung, die unter einer Dachterrasse liegt. Sie betreibt dort eine ärztliche Praxis. Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnanlage. Von der Dachterrasse her drang seit 1982 Feuchtigkeit in die Praxisräume der Antragstellerin ein, was zu wiederholten Ausbesserungsarbeiten führte. In der zweiten Hälfte des Jahres 1985 traten nach einer etwa einjährigen Pause erneut solche Schäden auf; die Antragstellerin wandte sich deshalb am 5.11.1985 telefonisch, am 13.11.1985 schriftlich an die Antragsgegnerin. Es fanden mehrere Besprechungen statt. Ob die hierbei vereinbarten Sanierungsmaßnahmen tatsächlich ausgeführt wurden, ist streitig; es drang jedenfalls weiterhin Feuchtigkeit ein.
Mit am 17.12.1985 bei Gericht eingegangenem, am 21.1.1986 zugestelltem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen, die zu Wassereinbrüchen geführt hätten, insbesondere Fachgeschäfte zu beauftragen und ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie habe bereits getan, was ihr gegenwärtig möglich sei. Angesichts der schwierigen Feststellung der Schadensursache sei sie zu einer umfassenden Sanierung ohne Einschaltung der Eigentümerversammlung nicht berechtigt. Sie sei für die Anträge nicht „passiv legitimiert”.
Das Amtsgericht hat die Erholung eines Sachverständigengutachtens über die Ursache der Feuchtigkeitsschäden und über die Möglichkeiten zu deren Behebung angeordnet. Bei den Sanierungsarbeiten, die die Antragsgegnerin aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Professor E. vornehmen ließ, stellten sich noch umfangreichere Mängel heraus. Die Antragsgegnerin erholte darauf nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ingenieur R., auf dessen Grundlage dann die Sanierungsarbeiten endgültig ausgeführt wurden.
Antragstellerin und Antragsgegnerin haben daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Mit Beschluß vom 5.1.1987 hat das Amtsgericht (Nr. I Satz 1) der Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegnerin ein Drittel der Gerichtskosten auferlegt und (Nr. I Satz 2) weiter angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gegen diesen Beschluß haben Antragsgegnerin und Antragstellerin Rechtsmittel jeweils mit dem Antrag eingelegt, der Gegenseite die ganzen Gerichtskosten aufzuerlegen.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 19.3.1987 Nr. I Satz 1 des amtsgerichtlichen Beschlusses aufgehoben. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht und vor dem Beschwerdegericht auferlegt (Nr. II Satz 1 des Beschlusses). Weiter hat es ausgesprochen, daß die außergerichtlichen Kosten auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten sind.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, daß die Antragstellerin die Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge zu tragen habe.
II.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Nach Erledigung der Hauptsache sei über die Kosten gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen. Danach habe der Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen, der ohne das erledigende Ereignis im Verfahren unterlegen wäre. Dies wäre die Antragsgegnerin gewesen.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG sei der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In dringenden Fällen habe er nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen vorzunehmen. Dies sei seine Pflicht unabhängig von Stellungnahmen des Verwaltungsbeirats sowie einer Beschlußfassung der Eigentümergemeinschaft. Danach wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, nach Kenntnis der Unzulänglichkeit der von der Firma T. im Dezember 1985 durchgeführten Abdichtun...