Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 26.01.1998; Aktenzeichen 13 T 327/98) |
AG Hersbruck |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1. Die Beteiligte zu 1, eine Sparkasse, war im Wohnungs grundbuch als Berechtigte einer Globalgrundschuld über 22.044.322 DM eingetragen. Hinsichtlich sämtlicher übriger Eigentumswohnungen der Wohnanlage hatte sie die Entlassung aus der Mithaft erklärt; diese war im Grundbuch zunächst noch nicht eingetragen worden.
Der Beteiligte zu 2 ist als Wohnungseigentümer im oben bezeichneten Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 27.1.1997 „bewilligt und beantragt” die Beteiligte zu 1 die Löschung der Globalgrundschuld „auf Kosten des Eigentümers”.
Mit weiterem Schreiben vom 6.2.1997 entließ sie den Grundbesitz des Beteiligten zu 2 aus der Mithaft und bewilligte die lastenfreie Abschreibung „auf Kosten des Eigentümers”.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 12.2.1997 veräußerte der Beteiligte zu 2 seinen Grundbesitz an den Beteiligten zu 3. Im Kaufvertrag heißt es unter Nr. III. 3.: „Die Vertragsteile stimmen allen der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zu, auch soweit diese nicht vertragsgegenständlichen Grundbesitz betreffen.”
Unter Nr. II § 6 heißt es: „Etwaige Lastenfreistellungskosten trägt der Verkäufer.”
Mit Schreiben vom 13.2.1997 reichte der beurkundende Notar die oben bezeichneten Urkunden bestimmungsgemäß beim Amtsgericht – Grundbuchamt – ein und beantragte den grundbuchamtlichen Vollzug u. a. auch der Löschung.
Am 20.2.1997 wurde die Grundschuld gelöscht.
2. Für die Löschung der Grundschuld stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts der Beteiligten zu 1 mit Kostenansatz vom 20.2.1997, ausgehend vom Nennwert der Grundschuld, eine halbe Gebühr in Höhe von 11.531,50 DM in Rechnung.
Hiergegen legte die Beteiligte zu 1 Erinnerungen ein. In ihre Löschungserklärung sei versehentlich das Wort „beantragt” aufgenommen worden. Alleiniger Antragsteller und Kostenschuldner sei der Beteiligte zu 2, wie sich schon aus dem Kaufvertrag vom 12.2.1997 ergebe. Selbst wenn man von einem Antrag ihrerseits ausgehe, wäre dieser unter der Bedingung gestellt worden, daß die Kosten vom Eigentümer übernommen würden. Als Wert sei i. ü. lediglich der Kaufpreis des Grundbesitzes anzusetzen, da es sich um ein Gesamtrecht handle.
Die Erinnerungen hat das Amtsgericht (Rechtspflegerin) mit Beschluß vom 14.7.1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung hat das Landgericht mit Beschluß vom 26.1.1998 zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Die Beteiligte zu 1 sei wegen ihres Löschungsantrags Kostenschuldnerin. Als Wert der Grundschuld sei nach § 23 Abs. 2 KostO der Nennbetrag der Grundschuld anzusetzen. Das BayObLG habe seine Rechtsprechung, wonach bei der Löschung des Grundpfandrechts beim letzten mithaftenden Grundstück auf Antrag des Grundstückserwerbers nur der geringere Wert des Grundstücks maßgebend sei, ausdrücklich nicht auf den Fall des Antrags des Erstellers oder des Gläubigers der Globalgrundschuld ausgedehnt (Rpfleger 1994, 84). Es sei deshalb von dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 KostO auszugehen. Das Amtsgericht habe auch sein Auswahlermessen hinsichtlich des in Anspruch genommenen Kostenschuldners fehlerfrei ausgeübt.
3. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde. Da ihre Erklärung zur Löschung widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Kostentragungspflicht enthalten habe, hätte es vor ihrem Vollzug eines entsprechenden Hinweises durch das Grundbuchamt bedurft. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BayObLG sei nicht nur unbillig, sondern verstoße auch gegen den Gleichheitssatz. Im Hinblick auf das zwischen dem Gläubiger und dem Käufer bestehende Rechtsverhältnis bezüglich der Lastenfreistellung könne nur der Wert des vom Käufer erworbenen Wohnungseigentums (Kaufpreis) als Geschäftswert für die Lastenfreistellung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 (§ 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO) ist sachlich nicht begründet.
a) Die Beteiligte zu 1 ist hinsichtlich der Löschung der Globalgrundschuld als Antragstellerin zur Zahlung der Kosten verpflichtet (Kostenschuldnerin gemäß § 2 Nr. 1 KostO). Ihre Erklärung, in der sie nicht nur die Löschung des Grundpfandrechts in der Form des § 29 Abs. 3 GBO bewilligt, sondern diese auch beantragt, ist eindeutig und wurde bestimmungsgemäß durch den Notar als Boten dem Grundbuchamt zugeleitet. Da der Antrag keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine reine Verfahrenshandlung darstellt, ist seine Anfechtung unzulässig (Demharter GBO 22. Aufl. § 13 Rn. 7). Der Antrag wurde nach seinem Wortlaut auch nicht unter der Bedingung gestellt, daß die Löschungskosten vom Eigentümer übernommen werden. Die Formulierung ...