Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung im Grundbuch
Orientierungssatz
Die Grundsätze zur Gleichbehandlung aller Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum einer Wohnungseigentumsanlage bei der Belastung mit Gebühren für die Löschung einer auf allen Eigentumseinheiten lastenden Globalgrundschuld sind auch auf solche Eigentümer anzuwenden, die ihren Miteigentumsanteil im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben haben (Fortführung zu BayObLGZ 1992, 247 u. 1993, 285).
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 02.02.2000; Aktenzeichen 8 T 4991/99) |
AG Starnberg (Beschluss vom 11.08.1999) |
Tenor
I. Die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 2. Februar 2000 und des Amtsgerichts Starnberg vom 11. August 1999 werden aufgehoben.
II. Die Kostenrechnungen des Amtsgerichts Starnberg vom 7. Juli 1999 RE Nrn. 844030181286 und 844030181295 werden jeweils auf den Betrag von 185 DM abgeändert.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) erstreben die Herabsetzung einer Löschungsgebühr für eine Globalgrundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil.
Sie erwarben im Rahmen eines Bauherrenmodells mit Kaufvertrag vom 28.6.1984 einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. 436/7. Entsprechend der vertraglichen Gesamtkonzeption sollte das Grundstück durch alle Erwerber bebaut und anschließend zu deren Gunsten Wohnungs- und Teileigentum gebildet werden. Zur Finanzierung der Bebauung wurde am 3.8.1984 eine Gesamtgrundschuld über 7 540 000 DM an dem Grundstück eingetragen. Sie wurde bei der späteren Bildung von Wohnungs- und Teileigentum in die für die einzelnen Miteigentumsanteile angelegten Grundbuchblätter, auch diejenigen der Beteiligten zu 1) und 2), übertragen. Inzwischen wurden alle übrigen Miteigentumsanteile aus der Mithaftung entlassen. Im Zusammenhang mit der Veräußerung des Teileigentums der Beteiligten zu 1) und 2) durch Vertrag vom 8.4.1998 beantragte der beurkundende Notar für die Beteiligten zu 1) und 2) die Freigabe von dieser Grundschuld. Die Löschung erfolgte am 6.7.1999.
Hierfür stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts den Beteiligten zu 1) und 2) neben den Gebühren für weitere Löschungen am 7.7.1999 jeweils 2 855 DM (Gesamtbetrag 5 710 DM) in Rechnung. Dies entspricht der Hälfte einer halben Gebühr bezogen auf den Nennwert der Grundschuld. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1) und 2) Erinnerung ein, die das Amtsgericht mit Beschluß vom 11.8.1999 zurückwies. Auch die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 2.2.2000 zurückgewiesen. Ein geringerer Gebührenansatz, wie in der Rechtsprechung für die Löschung von Gesamtgrundschulden an der letzten belasteten Eigentumseinheit vertreten würde, sei jedenfalls für Eigentümer, welche gleichzeitig als Ersteller der Wohnung in Form einer Bauherrengemeinschaft aufgetreten seien, nicht gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), die geltend machen, sie hätten ihren Miteigentumsanteil für 244 900 DM gekauft. Hierzu stünden die Löschungsgebühren außer Verhältnis. Da der Verkauf des Grundstücks nunmehr erst 14 Jahre nach dessen Erwerb erfolgt sei, seien sie kaum noch in der Lage, bei den übrigen Mitgliedern der Bauherrengemeinschaft anteilige Kosten einzuziehen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 14 Abs.3 Satz 2, Abs.4 KostO) hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 14 Abs.3 Satz 2 KostO, § 550 ZPO) nicht stand. Die Beteiligten zu 1) und 2) können für die Kosten der Löschung der Gesamtgrundschuld nur in der Höhe in Anspruch genommen werden, wie sie auch für die anderen Wohnungseigentümer der Wohnanlage hinsichtlich deren Entlassung aus der Mithaftung berechnet werden könnte.
1. Die vom Landgericht bestätigte Geschäftswert- und Gebührenberechnung entspricht zwar dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO wird für jede Löschung die Hälfte der für die Eintragung bestimmten Gebühr – nach § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1, § 23 Abs.2 KostO je eine volle Gebühr für die Eintragung jedes Rechts aus dem Nennbetrag der Schuld – erhoben, während für die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft nur die Hälfte der Gebühr erhoben wird, die für die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein würde, somit gemäß § 68 Satz 1 Halbsatz 2, § 63 Abs.1, Abs.4 KostO ein Viertel der vollen Gebühr aus dem Wert des Grundstücks (Wohnungseigentums), wenn er – wie hier – geringer ist als der Wert des Rechts. Da die Beteiligten die letzten Wohnungseigentümer waren, auf deren Eigentum die Globalgrundschuld noch lasteten und dieses Recht somit zu löschen war, wären sie im Gegensatz zu den anderen Wohnungseigentümern ohne Rücksicht auf den Wert ihres Wohnungseigentums mit der Gebühr der Löschung des Grundpfandrechts aus dessen vollem Nennbetrag zu belasten.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats gebietet es das Grundgesetz, die Erwerber einer Wohnungseigentumsanlage hinsichtlich der Gebühren für die Löschung der auf ihren...