Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 03.05.1994; Aktenzeichen 7 T 219/94) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 04. März 1994 wird der Beschluß des Richters des Amtsgerichts vom 22. Februar 1994 ebenfalls aufgehoben.
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 02. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) waren seit dem 20.12.1990 zu je 1/2 Miteigentümer des oben bezeichneten Grundstücks, das früher im Grundbuch von … Blatt … eingetragen war. Dieses Grundstück hatten sie mit einer Grundschuld zum Nennwert von 1.500.000,00 DM für die … Filiale … belastet; das Grundpfandrecht wurde ebenfalls am 20.12.1990 im Grundbuch eingetragen.
Bereits in notarieller Urkunde vom 30.10.1990 (UR-Nr. … in …) hatten die Beteiligten zu 1) und 2) das genannte Grundstück in 36 Miteigentumsanteile aufgeteilt, die jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz verbunden worden sind. Die Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher wurden am 20.03.1991 angelegt. Dabei wurde die bereits bestehende Belastung in Abteilung III des Grundbuches als Gesamtgrundschuld auf alle gebildeten Miteigentumsanteile übertragen. Die sodann von den Beteiligten zu 1) und 2) einzeln veräußerten Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechte wurden jeweils aus der Mithaft für die Grundschuld entlassen. Zuletzt war die Grundschuld lediglich noch auf dem hier betroffenen Teileigentum eingetragen, das die Beteiligten zu 1) und 2) mit notariellem Vertrag vom 03.11.1992 (UR-Nr. … Notar … in … an die Eheleute … und …) zu einem Kaufpreis von 15.000,00 DM lastenfrei verkauft und aufgelassen haben. Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 03.12.1992 aufgrund des in dieser Urkunde gestellten Löschungsantrages der Beteiligten zu 1) und 2) unter Vorlage einer Löschungsbewilligung der Grundpfandrechtsgläubigerin die Löschung der eingetragenen Grundschuld beantragt. Die Löschung der Grundschuld ist am 09.06.1993 im Grundbuch vollzogen worden.
Für diese Eintragung hat die Kostenbeamtin des Amtsgerichts am 12.11.1993 eine Gebühr gemäß § 68 KostO in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr aus einem Geschäftswert von 1.500.000,00 DM zu einem Betrag von 1.180,00 DM angesetzt. Auf diesen Betrag ist ein gezahlter Vorschuß von 22,50 DM angerechnet worden, so daß ein noch zu zahlender Rest von 1.157,50 DM berechnet worden ist.
Gegen diesen Kostenansatz haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben des Urkundsnotars vom 25.11.1993 Erinnerung gemäß § 14 Abs. 2 KostO eingelegt. Diese Erinnerung hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluß vom 02.09.1994 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben des Urkundsnotars vom 09.02.1994 Erinnerung gemäß § 11 RPflG eingelegt. Dieser Erinnerung hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluß vom 22.02.1994 abgeholfen und den Kostenansatz vom 12.11.1993 aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 04.03.1994 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 03.05.1994 zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit Schreiben vom 27.06.1994 bei dem Landgericht eingelegt hat.
Die weitere Beschwerde ist nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und im übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, daß seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO). Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 02.02.1994, durch den die Kostenerinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Kostenansatz vom 12.11.1993 zurückgewiesen worden ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 3) ausgegangen. Auch im übrigen ist der erforderliche Verfahrensweg eingehalten. Über die nach § 14 Abs. 2 KostO zulässige Kostenerinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin hatte der Rechtspfleger zu entscheiden, weil ihm die Geschäfte des Grundbuchamtes nach § 3 Nr. 1 h RPflG übertragen sind. Seine Entscheidung war nach § 11 RPflG mit der Durchgriffserinnerung anfechtbar, der der Amtsrichter nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG abhelfen konnte, wenn er sie für zulässig und begründet erachtete.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat kann sich der Auffassung des Landgerichts nicht anschließen, die Erhebung der Gebühr gemäß § 68 Satz 1 1. Halbsatz KostO für die Löschung der Grundschuld in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr nach dem Nen...