Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 27.09.1996; Aktenzeichen 3 T 570/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 15. April 1996 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Dezember 1995 ebenfalls aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) erwarb im Jahre 1982 von der in der Zwischenzeit in Vermögensfall geratenen … die im eingangs genannten Grundbuch eingetragene Eigentumswohnung. Seine Eintragung als Eigentümer erfolgte am 04. Juni 1982. Die Eigentumswohnung war – neben den übrigen Wohnungseigentumsrechten – mit einer Grundschuld über 4.555.200,00 DM belastet (Abteilung III Nr. 1). Nach dem Kaufvertrag sollte diese Grundschuld gelöscht werden. Dazu kam es im zeitlichen Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung nicht.
Am 02. April 1993 hat die Grundschuldgläubigerin die Löschung der Grundschuld bewilligt, nachdem offenbar sämtliche übrigen Miteigentumsanteile aus der Mithaft entlassen worden waren. Mit Antrag vom 24. März 1993 hat der Beteiligte zu 1) die Löschung der Grundschuld beantragt. Der Kostenbeamte des Amtsgerichts hat am 16. April 1993 für die Löschung des Rechts in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs eine Gebühr gem. § 68 KostO in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr aus einem Geschäftswert angesetzt, der dem Nennbetrag der gelöschten Grundschuld entspricht. Der Gesamtbetrag der so angesetzten Gebühren beläuft sich auf 3.475,00 DM. Als Kostenschuldner ist in dem Kostenansatz der Beteiligte zu 1) bezeichnet.
Gegen diesen Kostenansatz hat der Urkundsnotar mit Schriftsatz vom 19. Mai 1993 namens des Beteiligten zu 1) Einwendungen erhoben. Er hat geltend gemacht, die Löschungsgebühr sei nach dem Wert von 227.000,00 DM, dem Kaufpreis der Eigentumswohnung ohne Finanzierungskosten, zu berechnen. Nach Anhörung des Beteiligten zu 2) hat der Urkundsnotar unter dem 28. Juni 1993 gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt, mit der er wiederum ausschließlich die Höhe des angenommenen Geschäftswertes rügt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat diese Erinnerung durch Beschluß vom 15. Dezember 1995 mit der Begründung zurückgewiesen, die in Ansatz gebrachte Löschungsgebühr sei zutreffend nach dem Nennbetrag der zu löschenden Schuld berechnet worden.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 15. April 1996 Erinnerung eingelegt. Das Landgericht hat auf die mit der Vorlage als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung den angefochtenen Beschluß am 27. September 1996 aufgehoben und den Kostenansatz des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß gegen den Beteiligten zu 1) eine Gebühr in Höhe von 117,50 DM nach einem Wert von 227.000,00 DM angesetzt werde. Die Landeskasse ist im Beschwerdeverfahren nicht gehört worden.
Gegen diesen. Beschluß hat der Beteiligte zu 2), nachdem er zuvor vergeblich die nachträgliche Zulassung der weiteren Beschwerde im Wege der Berichtigung beantragt hatte, weitere Beschwerde eingelegt, die er auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt hat. Der Senat hat das weitere Rechtsmittel durch Beschluß vom 24. April 1997 als unzulässig verworfen. In den Gründen der Entscheidung hat er die Möglichkeit aufgezeigt, die Beschwerdeentscheidung im Blick auf den Gehörverstoß auf Gegenvorstellung abzuändern oder zu ergänzen.
Durch Beschluß vom 13. Juni 1997 hat das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 07. Juli 1997 hat der Beteiligte zu 2) namens der Landeskasse gegen den Beschluß vom 27. September 1996 erneut weitere Beschwerde eingelegt. Der Senat hat eine Stellungnahme des zur Vertretung der Staatskasse in Kostensachen vor dem Oberlandesgericht zuständigen Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des hiesigen Oberlandesgerichts eingeholt, die am 10. September 1997 abgegeben worden ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist auf Grund der hier zulässigerweise nachgeholten Zulassung durch das Landgericht statthaft. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) als eine solche gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO behandelt, die sich gegen die amtsgerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz richtet. Auf dieser Grundlage war das Landgericht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO befugt, durch Zulassung der weiteren Beschwerde den Rechtsmittelzug zum Oberlandesgericht zu eröffnen. Insbesondere liegt keine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 8 Abs. 2 KostO vor, so daß gegen die auf Beschwerde ergangene Entscheidung des Landgerichts die weitere Beschwerde nicht statthaft wäre (vgl. OLG Celle DNotZ 1972, 441). Das sonst keiner besonderen Form und Frist unterliegende Rechtsmittel ist damit zulässig.
1.
In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen.
Die Entscheidung des Landgerich...