Leitsatz (amtlich)
Ein Verwalter, der über eine Eigentümerversammlung eine Niederschrift erstellt, die in wesentlichen Punkten unrichtig ist, kann für die weitere Führung der Verwaltung ungeeignet sein. Der Beschluss über die erneute Bestellung des Verwalters ist auf Antrag für ungültig zu erklären.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 22.05.2003; Aktenzeichen 7 T 5470/02) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 106/02 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2 gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 22.5.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner zu 1) und 2) tragen samtverbindlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.518,57 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsgegnerin zu 2) wurde im Jahr 1994 vom AG zur Notverwalterin bestellt und führte die Verwaltung bis Ende des Jahres 201. Am 21.3.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Niederschrift über diese Eigentümerversammlung wurde von der Antragsgegnerin zu 2) verfasst. In der Niederschrift sind Beschlussfassungen über eine Wohngeldabrechnung 1999, 2000 und einen Wirtschaftsplan ab 1.5.2001 dokumentiert. Derartige Beschlussfassungen haben nicht stattgefunden.
Nachdem vom Gericht ein anderer Verwalter bestellt wurde, dessen Amtszeit inzwischen abgelaufen ist, berief dieser eine Eigentümerversammlung auf den 13.6.2002 ein. In dieser Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, die Antragsgegnerin zu 2) ab 1.1.2003 für die Dauer von drei Jahren zur Verwalterin zu bestellen.
Die Antragsteller haben beim AG beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären und im Laufe des Verfahrens ihren Antrag dahin erweitert, dass ein Verwalter gerichtlich bestellt werden soll.
Das AG hat mit Teilbeschluss vom 21.11.2002 den Beschluss über die Bestellung der Antragsgegnerin zu 2) als Verwalterin für ungültig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG am 22.5.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) und 2).
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 31.3.2001 enthalte Beschlussfassungen über die Wohngeldabrechnungen 1999 und 2000 und einen Wirtschaftsplan ab 1.5.2001, die gem. den Angaben des Zeugen B. nicht gefasst worden seien. Die Darlegungen des Miteigentümers B. seien von den Antragsgegnern zu 1) und 2) nicht infrage gestellt worden. Fertige ein Verwalter eine Niederschrift über eine Eigentümerversammlung, die in wesentlichen Punkten nicht dem tatsächlichen Verlauf der Eigentümerversammlung entspreche, so disqualifiziere er sich und sei ungeeignet, so dass ein wichtiger Grund gegen die Neubestellung vorliege.
2. Die Entscheidung des LG hält i.E. der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters ist für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Bestellten als unfähig oder ungeeignet für das Amt erscheinen lassen (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 26 Rz. 16).
Zutreffend hat das LG entschieden, dass die Antragsgegnerin zu 2) zur weiteren Ausübung des Verwalteramts ungeeignet ist, weil sie eine Niederschrift über eine Eigentümerversammlung gefertigt hat, die in wesentlichen Punkten nicht dem tatsächlichen Verlauf entspricht. Die Niederschrift über die Eigentümerversammlung ist ein wichtiges Dokument. Es dient einerseits der Unterrichtung der Wohnungseigentümer, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben. Andererseits wird das Protokoll zu Beweiszwecken über die gefassten Beschlüsse verwendet, wobei der Niederschrift eine umso stärkere Bedeutung zukommt, je weniger sich die teilnehmenden Eigentümer nach Ablauf einer oft langen Zeit an die tatsächlichen Vorgänge erinnern können.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde die tatsächlichen Feststellungen des LG in Zweifel zieht, hat sie damit i.E. keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Tatsachen- und Beweiswürdigung nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern überprüfen (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 559 ZPO). Die Überprüfung ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat (allg. Meinung, z.B. BayObLG ZMR 2003, 689).
Das LG hat den Antragsgegner zu 3) zu...