Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung. Unzuständigkeit des nach § 346 Abs. 2 StPO befassten. Rechtsbeschwerdegerichts für Beschwerde gegen Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Beschwerde. Beschwerdegericht. Rechsbeschwerdegericht. Tatgericht. Kostenbeschwerde. Zuständigkeit. Rechtsbeschwerde. Zulassung. Zulassungsgrund. Zulassungsrechtsbeschwerde. Statthaftigkeit. Verwerfung. Rechtsbeschwerdeverwerfung. Verwerfungsbeschluss. Befassung. Hauptsache. Hauptrechtsmittel. Zusammenhang
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entscheidungszuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts über die sofortige Kostenbeschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur dann, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde sachlich zu entscheiden hat, weil nur dann der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht.
2. Hieran fehlt es mangels sachlicher Befassung mit dem Hauptrechtsmittel bei einer bloßen Befassung im Rahmen des besonderen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO , nachdem die (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde bereits durch das Tatgericht als unzulässig verworfen worden ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 04.07.2018 - 2 StR 485/17 bei juris; 21.02.2017 - 2 StR 431/16 = StraFo 2017, 130; 05.12.1996 - 4 StR 567/96 = NStZ-RR 1997, 238 und schon BayObLG, Beschl. v. 10.02.1976 - 2 Ob OWi 402/75 = BayObLGSt 1976, 9 = MDR 1976, 951).
Normenkette
OWiG § 46 Abs. 1, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 3 S. 1, § 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 2; StPO §§ 300, 346 Abs. 1-2, §§ 344, 345 Abs. 1-2, § 464 Abs. 3 S. 3
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 11.08.2018 auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31. Juli 2018, durch den der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15.05.2018 als unzulässig verworfen wurde, wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der am 11.08.2018 fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Amtsgericht eingegangene und gemäß § 300 StPO als solcher auszulegende Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom selben Tag als allein statthaftes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 31.07.2018, durch den der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 15.05.2018 als unzulässig verworfen wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der dem Betroffenen am 04.08.2018 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts vom 31.07.2018 entspricht vielmehr der Sach- und Rechtslage.
1. Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde bzw. wie hier aufgrund der Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 20 Euro eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nämlich nicht nur, dass das Rechtsmittel - wie geschehen - rechtzeitig bei Gericht eingelegt wird. Vielmehr musste der Betroffene außerdem innerhalb der hier entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht bereits mit Ablauf des 22.07.2018 sondern erst mit Ablauf des 30.07.2018 endenden einmonatigen Begründungsfrist entweder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklären, in welchem Umfang er das Urteil vom 15.05.2018 angreift und seine Aufhebung beantragt, sowie diesen Antrag begründen ( §§ 344 , 345 Abs. 1 , Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ). Dies ist jedoch nicht geschehen. Insbesondere genügte deshalb die von dem Betroffenen unter dem 16.06.2018 persönlich verfasste und am 17.06.2018 beim Amtsgerichts eingegangene und mit der Einlegung der Zulassungsrechtsbeschwerde verbundene Begründung ebenso wenig den zwingenden, weil gesetzlichen Begründungsanforderungen wie alle späteren, ebenfalls jeweils persönlich verfassten Eingaben des Betroffenen, obwohl der Betroffenen über die zu erfüllenden Formvoraussetzungen vom Amtsgericht zuletzt mit Zustellung des Urteils am 22.06.2018 schriftlich belehrt worden war.
Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Betroffenen zugestellten Antragsschrift vom 04.09.2019 Bezug. Die hierzu abgegebene, am 15.09.2019 eingegangene Stellungnahme des Betroffenen vom 15.09.2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.
Damit verbleibt es bei dem Urteil des Amtsgerichts vom 15.05.2018. Eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung ist dem Senat von Rechts wegen verwehrt.
2. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der Zulassungsrechtsbeschwerde des Betroffenen - ihre frist- und formgerechte Begründung unterstellt - auch in der Sache ein Erfolg schon deshalb versagt bliebe, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. hierzu z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2011 - 3 Ss OWi 1696/10 = DAR 2011, 212 = ZfSch 2011, 232 = VerkMitt 2011, Nr 57 = OLGSt StVO § 23 Nr 12 . m.w.N.) offensichtlich nicht vorliege...