Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Im Beschlußanfechtungsverfahren richtet sich der Wert der Beschwer grundsätzlich nach dem Anteil an den Gesamtkosten, der auf den Beschwerdeführer entfällt. Darüber hinausgehende Nachteile können werterhöhend berücksichtigt werden. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Werts der Beschwer steht analog § 3 Halbs. 2 ZPO im Ermessen des Beschwerdegerichts.

 

Normenkette

WEG § 45; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 12.06.2002; Aktenzeichen 1 T 3382/02)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 473/01 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Juni 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Geschäftswert für das Verfahren in erster Instanz auf 2.099 EUR festgesetzt wird.

II. Die Antragsteller tragen samtverbindlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.099 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Anlage besteht aus Reihenhäusern. Der Müll wird über eine gemeinschaftliche Restmülltonne entsorgt. Diese befindet sich in einem Tonnenhäuschen, das etwa 2,5 m vom Gehsteig entfernt ist. Wegen der von der Gemeinde verlangten Mülltrennung beschlossen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 26.4.2001 mehrheitlich, die Stellfläche zwischen dem vorhandenen Tonnenhäuschen und dem Gehweg für das Abstellen von drei Wertstofftonnen zu je 240 l zu nutzen und zu diesem Zweck zwei Mülltonnenhäuschen für drei Tonnen anzuschaffen und auf dieser Fläche zu errichten.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht die Ungültigerklärung des Beschlusses beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 31.1.2002 zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Verfahren auf 750 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben zunächst beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts/aufzuheben und den Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig zu erklären. Außerdem haben sie im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht beantragt, einen Beschluß der Eigentümer Versammlung vom 23.4.2002 für ungültig zu erklären. Dieser Beschluß beinhaltete unter anderem, daß der angefochtene Beschluß vom 31.1.2002 unverzüglich umzusetzen sei. In einem weiteren Schriftsatz haben die Antragsteller auch die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht beanstandet und mit der Beschwerde angegriffen.

Mit Beschluß vom 12.6.2002 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde und die Geschäftswertbeschwerde als unzulässig verworfen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 2.099 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sich diese nur noch gegen die Annahme eines 750 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewerts durch das Landgericht wenden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, da das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216; BayObLG WuM 1999, 130/131).

2. Das Landgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:

Die Beschwerde sei unzulässig, da der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteige. Die beabsichtigte Maßnahme erfordere einen Kostenaufwand von 2.099 EUR, woraus sich für die Beschwerdeführer unter Zugrundelegung ihres Miteigentumsanteils von 75/1000 eine Kostenbelastung von 157,43 EUR ergebe. Weiter sei das Interesse der Antragsteller an der Vermeidung von Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die von einer vergrößerten Mülltonnenanlage ausgehen könnten. Dieses Interesse sei mit 500 EUR zu schätzen. Die Beschwer der Antragsteller belaufe sich deshalb auf insgesamt 657,43 EUR.

3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.

Nach ständiger Rechtsprechung bemißt sich die Beschwer des Antragstellers bei einem zurückgewiesenen Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses grundsätzlich nach der finanziellen Belastung, die aufgrund des angegriffenen Eigentümerbeschlusses anteilmäßig auf den Beschwerdeführer entfällt (BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.). Die Feststellung des Landgerichts, daß auf die Antragsteller ein Kostenbetrag von 157,43 EUR entfällt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Darüber hinaus hat das Landgericht zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, daß sich durch die beschlossene Maßnahme für die Antragsteller weitere Nachteile ergeben können. Insoweit handelt es sich um eine Wertfestsetzung en...

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