Leitsatz (amtlich)
Für Zeitaufwand im Rahmen gewöhnlicher Geschäfte des täglichen Lebens (hier z.B. Einkaufen, Ausflüge mit dem Betreuten) steht dem Betreuer grundsätzlich weder Vergütung noch Aufwendungsersatz zu.
Normenkette
BGB §§ 1835-1836
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.06.1998; Aktenzeichen 13 T 4988/98) |
AG Schwabach (Aktenzeichen XVII 426/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte die Beschwerdeführerin, eine Diplom-Sozialpädagogin (FH), durch Beschluß vom 21.3.1994 zur neuen Betreuerin der Betroffenen und bestimmte als Aufgabenkreise die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Geltendmachung von Renten- und Sozialleistungen sowie die Regelung von Arbeitsverhältnissen. Am 21.4.1998 entließ das Amtsgericht die Beschwerdeführerin als Betreuerin.
Mit Antrag vom 7.7.1997 begehrte sie, ihre Vergütung und ihre Auslagen für die Zeit vom 22.1.1997 bis 30.6.1997 gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 2.349,15 DM festzusetzen, wobei sie 39,10 Stunden zu einem Stundensatz von 50 DM in Rechnung stellte und am 17.1.1998 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 1.7.1997 bis 31.12.1997 insgesamt 1.340,15 DM. Diesen Anträgen hat das Amtsgericht mit den Beschlüssen vom 29.7.1997 und 4.2.1998 stattgegeben. Diese hat das Landgericht am 9.6.1998 auf die Beschwerden der Staatskasse dahin abgeändert, daß es die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen und Vergütung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.1997 auf 620,75 DM und für die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.12.1997 auf 690,95 DM festsetzte. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der ehemaligen Betreuerin, mit der sie die Wiederherstellung der Entscheidungen des Amtsgerichts anstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß das Landgericht ihren Zeitaufwand für Besuche bei der Betroffenen nicht in vollem Umfang anerkannt hat. Sie ist insoweit durch § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 4 Satz 2, § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB, § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da es lediglich um die Höhe des Betrages geht (vgl. BGH BtPrax 1997, 29; BayObLGZ 1995, 212).
2. Die weitere Beschwerde ist jedoch zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß das Landgericht bestimmte Leistungen als solche, unabhängig von dem hierfür berechneten Zeitaufwand, als nicht vergütungsfähig angesehen hat. Die Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht durch § 16 Abs. 2 ZSEG ausgeschlossen, da es nicht lediglich um die Höhe des Betrages, sondern um die allgemeine Frage geht, ob der Betroffene bzw. die Staatskasse für derartige Leistungen eines Betreuers überhaupt in Anspruch genommen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1054).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat insoweit unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erinnerungsbegründung des Bezirksrevisors ausgeführt: Die ehemalige Betreuerin könne für folgende Tätigkeiten keine Vergütung und keinen Auslagenersatz beanspruchen:
2.5.97 Abholen der Betroffenen und Einkaufen, 9 Stunden,
8.5.97 Ausflug und Kaffeetrinken mit Betroffener, 7,30 Std,
15.6.97 Tierparkbesuch mit Betroffener, 5 Stunden,
29.6.97 Teilnahme an Sommerfest der AWO mit Betroffener 8 Stunden,
8.8.97 Ausflug Brombachsee und Bootfahren, 4,50 Stunden,
19.8.97 Einkaufen und Essen mit Betroffener, 5 Stunden,
22.12.97 Kinobesuch und Essen mit Betroffener, 5 Stunden.
Insoweit habe die ehemalige Betreuerin entsprechend ihrer Ausbildung sozialpädagogische Arbeit geleistet, die anerkennenswert, aber nicht zur Betreuung im Sinne des Gesetzes notwendig gewesen sei. Dies gelte insbesondere für die von ihr „zur Erreichung der Erziehungsziele im Rahmen der Betreuung” angeführten Maßnahmen.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG, § 550 ZPO) in vollem Umfang stand.
Zu vergüten sind nur Tätigkeiten des Betreuers, die er in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis erbringt und die er nach den Umständen des Einzelfalles aus seiner Sicht für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLGZ 1998, 44/46; 1996, 47). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Aufgabenkreis des Betreuers nicht allein aus seiner rechtlichen Abgrenzung bewertet werden darf, der Betreuer den Betroffenen vielmehr im erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen hat (vgl. § 1897 Abs. 1 BGB; BT-Drucks, 11/4528 S. 114), wobei Hauptmerkmal der persönlichen Betreuung der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch mit dem Betreuten ist (vgl. § 1901 Abs. 2 BGB; BT-Drucks, 11/4528 S. 68; Palandt/Diederichsen BGB 57. Aufl. § 1901 Rn. 2; Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. § 1901 Rn. 38). Weiter ist zu berücksichtigen, daß dem Betreuer durch § 1901 Abs. 3 BGB die gesetzliche Nebenpflicht (Staudinger/Bienwald § 1901 Rn. 52) auferlegt ist, innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, daß Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder ...