Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgabe von Gemeinschaftsgeldern. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch der Wohnungseigentümer gegen den ausgeschiedenen Verwalter auf Herausgabe von Geldern der Gemeinschaft kann derart ermittelt werden, daß ausgehend von einem Guthaben im Zeitpunkt der letzten Abrechnung, für die Entlastung erteilt wurde, im anschließenden Zeitraum bis zum Ausscheiden eine Einnahmen-/Ausgabenabrechnung anhand von Kontenunterlagen oder sonstigen Belegen durchgeführt wird.
Normenkette
BGB §§ 667, 675 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Freising (Aktenzeichen 2 UR II 3/98) |
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 934/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 2. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts Freising – Zweigstelle Moosburg – vom 12. März 1999 und des Landgerichts Landshut vom 2. August 2000 werden dahin abgeändert, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
III. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.054,97 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war vom 1.12.1989 bis zum 30.11.1994 Verwalterin. Sie wickelte den Zahlungsverkehr über ein Girokonto und ein Festgeldkonto ab, die sie auf den Namen der Gemeinschaft eröffnet hatte (offene Treuhandkonten). Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit löste sie die Konten auf und erstattete der Gemeinschaft einen Betrag von 34.590,71 DM. Die Antragsteller verlangen von ihr weitere 3.054,97 DM, weil sich die Guthaben der Gemeinschaft am 30.11.1994 auf 37.645,68 DM belaufen hätten. Sie gehen dabei von folgenden Zahlen aus: Die „Einnahmen- und Ausgabenrechnung” der Antragsgegnerin für 1993 weise zum Jahresende Rücklagen von 22.836,05 DM aus. Dazu seien bis zum 30.11.1994 unstreitig Einnahmen von 56.669,88 DM gekommen, denen Ausgaben von unstreitig 41.860,25 DM gegenübergestanden hätten. Daraus ergebe sich zum 30.11.1994 ein Guthaben der Gemeinschaft von 37.645,68 DM; die Antragsgegnerin habe deshalb noch 3.054,97 DM zu erstatten. Die Antragsteller bestreiten, daß die Antragsgegnerin 1994 noch weitere Ausgaben für die Gemeinschaft getätigt habe. Die Jahresabrechnung 1993 habe zwar „Rücklagen”, aber keine Kontostände ausgewiesen.
Demgegenüber trägt die Antragsgegnerin vor, daß am 31.12.1993 das eingerichtete Girokonto ein Guthaben von 5.293,44 DM und das Festgeldkonto ein solches von 20.020,13 DM aufgewiesen habe. Zu den Ausgaben von 41.860,25 DM kämen im Jahr 1994 noch 4.499,81 DM „Betriebskostenzahlungen aus dem Wirtschaftsjahr 1993” sowie 1.032,68 DM „saldierte Betriebskostenrückerstattung 1993” hinzu. Diese Ausgaben seien zwar 1994 angefallen, sie seien aber auf das Wirtschaftsjahr 1993 zu verrechnen. Dadurch ergebe sich am 30.11.1994 das zur Auszahlung gebrachte Guthaben der Gemeinschaft von 34.590,71 DM.
Das Amtsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.054,97 DM zuzüglich Verzugszinsen zu verpflichten, mit Beschluß vom 12.3.1999 zurückgewiesen und die Antragsteller mit den Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin belastet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 21.7.1999 diese Entscheidung aufgehoben und die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluß vom 3.2.2000 (ZMR 2000, 235) den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Dieses Landgericht hat nach weiteren Ermittlungen mit Beschluß vom 2.8.2000 die Beschwerde zurückgewiesen und den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsteller besäßen keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages. Das Festgeldkonto habe zum 1.1.1994 einen Kontostand von 20.020,13 DM aufgewiesen. Das darauf liegende Festgeld sei jeweils unter zwischenzeitlicher Übertragung auf das Girokonto zweimal verlängert, schließlich aufgelöst und der verbleibende Betrag auf das Girokonto überwiesen worden. Auch der auf dem Festgeldkonto erwirtschaftete Zinsertrag von 691,53 DM netto sei auf das Girokonto gebucht worden. Weil Gelder nur zwischen Giro- und Festgeldkonto hin- und herbewegt worden seien, lasse sich die wirtschaftliche Entwicklung im Laufe des Jahres 1994 allein aus der Überprüfung des Girokontos nachvollziehen.
Auf dem Girokonto seien bis zur Auflösung zum 1.12.1994 Einnahmen von insgesamt 57.755,50 DM verzeichnet, denen Ausgaben von ...