Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Eingeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit bei Wohngeldansprüchen
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nummer II des Beschlusses des Landgerichts Amberg vom 26. Mai 1983 abgeändert wird und folgende Fassung erhält:
„II. Die Antragsgegnerin hat an die Antragsteller 444,84 DM nebst 7 % Zinsen
- aus 353,84 DM seit 1.8.1981 und
- aus weiteren 91 DM seit 1.9.1981
zu zahlen; im übrigen werden der Antrag der Antragsteller abgewiesen und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.”
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 430 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in …
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 631,82 DM sowie 7 % Zinsen hieraus seit 1.8.1981 zu verpflichten. Sie haben folgende Posten geltend gemacht:
1) |
Wohngeld für die Monate Mai, Juni, Juli und August 1981 in Höhe von jeweils 91,– DM, insgesamt also von |
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364,– |
DM. |
2) |
Restbetrag für ein im Jahr 1978 auf Beschluß der Eigentümer Versammlung eingebautes Wohnzimmerfenster. |
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a) |
Der von der Antragstellerin verlangte Betrag belief sich ursprünglich auf 1 033,86 DM abzüglich 200 DM Zuschuß nach dem Energiespargesetz, also auf 833,86 DM. Er wurde von einem Gemeinschaftskonto verauslagt. Der Betrag verminderte sich durch Gutschriften, Zahlungen und Verrechnungen auf einen Hauptsachebetrag von |
80,84 |
DM. |
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b) |
Außerdem haben die Antragsteller in diesem Zusammenhang „Verzugszinsen” „für 1979” verlangt, in Höhe von |
66,91 |
DM, |
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insgesamt somit |
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147,75 |
DM. |
3) |
Für eine ursprüngliche Hypothek von 19 200 DM von einem Gemeinschaftskonto verauslagte, noch offene Zahlungen in Höhe von |
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120,07 |
DM |
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Sa. |
631,82 |
DM. |
Die Antragsgegnerin hat die Entstehung der Posten 1) und 2) a) nicht bestritten. Sie hat aber die Aufrechnung mit anderen, nach ihrer Behauptung von der Verwalterin nicht richtig gebuchten Gegenforderungen erklärt. Außerdem hat sie gegenüber den Posten 2) a) und b) geltend gemacht, das Fenster habe Mängel.
Das Amtsgericht Amberg hat die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 4.8.1982 antragsgemäß verpflichtet.
Nach sofortiger Beschwerde der Antragsgegnerin haben die Antragsteller den Antrag zum Posten 3) zurückgenommen. Das Landgericht hat sodann mit Beschluß vom 26.5.1983 die sofortige Beschwerde bezüglich der Posten 1) und 2) a) und b) zurückgewiesen und hat demgemäß unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses ausgesprochen, daß die Antragsgegnerin 511,75 DM nebst 7 % Zinsen hieraus seit 1.8.1981 zu zahlen hat, von den Gerichtskosten beider Rechtszüge hat das Landgericht 4/5 der Antragsgegnerin, 1/5 den Antragstellern auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.
Gegen den ihr am 3.6.1983 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Amberg am 20.6.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie hat von der Anfechtung den Posten 2) a) – 80,84 DM – ausgenommen. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht sie geltend: Gegenüber dem Posten 1) – 364 DM – habe sie aufgerechnet, und zwar mit einer Wohngeldüberzahlung im September 1979 (damals habe sie das monatlich geschuldete Wohngeld von 221 DM irrtümlich 2mal, also 221 DM zuviel überwiesen); außerdem habe die Verwalterin sie zu Unrecht mit 204 DM für Zinsen und Kapital im Zusammenhang mit der früheren Hypothek belastet. Den Posten 2 b) – Zinsen in Höhe von 66,91 DM – werde sie erst bezahlen, wenn die Sachmängel am Fenster behoben seien.
II.
1. Da die sofortige Beschwerde nur beschränkt eingelegt wurde, ist der Beschluß des Landgerichts in Höhe des Teilbetrags von 80,84 DM (Posten 2 a) einschließlich 7 % Zinsen hieraus seit 1.8.1981 rechtskräftig. Dieser rechtskräftige Teil wurde im Interesse der Klarheit in die Neufassung der Nummer II des landgerichtlichen Beschlusses im Entscheidungssatz mit einbezogen. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nur der übrige Teil des landgerichtlichen Beschlusses, das ist die Hauptsacheentscheidung zu den Posten 1) und 2 b), die Nebenentscheidung über 7 % Zinsen und die Kostenentscheidung.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; da der 17.6.1983 ein gesetzlicher Feiertag war und auf einen Freitag fiel, lief die Beschwerdefrist erst am 20.6.1983 ab (§ 17 Abs. 2 FGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
3. Soweit das Landgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 364 DM verpflichtet hat (Posten 1), ist die Rechtsbeschwerde im Ergebnis unbegründet.
a) Das Landgericht hat im Anschluß an die amtsgerichtlichen Feststellungen die Aufrechnung der Antragsgegnerin gegen diesen Posten nicht durchgrei...