Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 63/91) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 104/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 1995, ergänzt durch Beschluß vom 26. September 1995, dieser berichtigt durch Beschluß vom 6. November 1995, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht wird jeweils auf 27 000 DM festgesetzt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer sechsstöckigen Wohnanlage mit insgesamt 54 Wohnungen in der Stadt A. Der Antragsteller hat seine Wohnung von den früheren Antragstellern geerbt.
Die Wohnanlage verfügt über einen Müllschlucker. Dieser besteht aus einem Schacht, der in jedem Stockwerk eine Öffnung zum Einwurf von Müll aufweist. Dieser fällt im Kellergeschoß in einen Müllcontainer. In der Eigentümerversammlung vom 14.5.1991 faßten die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Beschluß, den Müllschlucker zu schließen. Die Rechtsvorgänger des Antragstellers, ein älteres Ehepaar, haben am 14.6.1991 beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Die Antragsgegner sind dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, nach der Satzung der Stadt A. zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung müsse der Müll nach Altpapier, Verkaufsverpackungen, Bio-Abfällen und sonstigem Restmüll sortiert und in jeweils dafür vorgesehene eigene Abfallbehältnisse gesammelt werden. Bei Benutzbarkeit eines Müllschluckers sei nicht gewährleistet, daß nur aussortierungsfreier Restmüll in den Müllschlucker geworfen werde.
Das Amtsgericht hat am 13.12.1991 den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt. Hiergegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Nach dem Tod der früheren Antragsteller hat der jetzige Antragsteller erklärt, er sei „an der Weiterverfolgung der Ansprüche nicht mehr interessiert; insoweit könnte auch die Hauptsache erledigt werden”. Die Antragsgegner haben daraufhin beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts vom 13.12.1991 für wirkungslos zu erklären und dem Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen, denn es liege eine Antragsrücknahme vor. Der Antragsteller hat erwidert, er habe lediglich dargelegt, die Erklärung, daß die Hauptsache erledigt sei, könnte abgegeben werden; da die Antragsgegner aber allem Anschein nach eine Entscheidung in der Sache selbst wünschten, möge das Gericht entscheiden; weitere Erklärungen werde er nicht abgeben.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 31.7.1995 den Antragsgegnern die Gerichtskosten beider Instanzen auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Durch Beschluß vom 26.9.1995, berichtigt am 6.11.1995, hat es diesen Beschluß ergänzt und den Beschluß des Amtsgerichts vom 13.12.1991 für wirkungslos erklärt. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge aufzuerlegen.
II.
Das gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 27 FGG zulässige Rechtsmittel der Antragsgegner hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Aus den Erklärungen des Antragstellers und der Antragsgegner ergebe sich, daß die Beteiligten kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung hätten und nur noch Streit darüber bestehe, wer die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die Kammer gehe davon aus, daß die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei. Über die Kosten befinde sie gemäß § 47 WEG. Im Rahmen des Ermessens sei insbesondere zu berücksichtigen, ob das Rechtsmittel der Antragsgegner voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Wie das Amtsgericht sei auch die Kammer der Auffassung, die Schließung des Müllschluckers bedürfe als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Da das Rechtsmittel somit keinen Erfolg gehabt hätte, stelle es ein Entgegenkommen des Antragstellers dar, wenn er die Hauptsache für erledigt erkläre. Es erscheine daher angemessen, den Antragsgegnern die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten werde nicht angeordnet.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß übereinstimmende Erledigterklärungen des Antragstellers und der Antragsgegner vorliegen. Es hat daher zu Recht in der Sache nicht mehr entschieden. Die nach § 47 WEG getroffene Kostenentscheidung ist als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden.
a) Der Antragsteller hat nicht ausdrücklich gesagt, er erkläre die Hauptsache für erledigt. Er hat jedoch zum Aus...