Leitsatz (amtlich)

1. Zur Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs mit Familienangehörigen.

2. Zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in einem solchen Fall.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 07.08.2003; Aktenzeichen 13 T 10142/02 und 13 T 8559/03)

AG Neustadt a.d. Aisch (Aktenzeichen XVII 313/99)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 7.8.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 20.10.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Neustadt a. d. Aisch verworfen wird.

III. Der Geschäftswert für die weiteren Beschwerden wird auf je 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Für die Betroffene ist seit 11.1.2000 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge und Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. Am 21.5.2001 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen erweitert. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters, des Beteiligten zu 1), hat das LG am 20.2.2002 zurückgewiesen. Der Beschluss des LG wurde durch Senatsbeschluss vom 23.10.2002 aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Beschwerde des Vaters schloss sich die Mutter mit Schreiben vom 27.5.2003 an.

Das LG hat die Beschwerden mit Beschluss vom 7.8.2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen bis zum 6.8.2004 befristet ist.

Mit seiner weiteren Beschwerde will der Vater erreichen, dass die Erweiterung der Betreuung wieder aufgehoben wird.

Im Juni und Oktober 2000 sowie im Beschwerdeverfahren bezüglich des Umgangsrechts beantragte der Vater, einen Betreuerwechsel vorzunehmen und den Vater, hilfsweise die Mutter, hilfsweise den Bruder, hilfsweise die Schwester, als Betreuer einzusetzen, und hilfsweise, die Berufsbetreuerin zu entlassen. Diese Anträge lehnte das AG am 27.12.2002 ab. Gegen diesen Beschluss legte der Vater anlässlich einer richterlichen Anhörung zu Niederschrift des LG Beschwerde ein.

Das LG hat am 20.10.2003 diese Beschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Vater sein Ziel weiter, die Bestellung von Familienangehörigen zu Betreuern der Betroffenen zu erreichen.

II.1. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 7.8.2003 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen, befristet bis zum 6.8.2004, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen sei erforderlich, allerdings - entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen Dr. R. - beschränkt auf ein Jahr, also bis zum 6.8.2004. Die Betroffene leide an einer geistigen Behinderung vom Ausmaß der Debilität. Sie sei deshalb nicht in der Lage, Probleme verbal zu lösen, sondern reagiere mit Ausnahmezuständen und Hyperventilationstetanie. Die Unterbringung im Heim werde von ihr als persönlicher Fortschritt und Perspektive für die weitere persönliche Entwicklung empfunden. Dieses Gefühl der Sicherheit sehe sie durch Anrufe und Besuche der Familienangehörigen stark bedroht. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. R., welche dem Gericht als kompetente und erfahrene Sachverständige bekannt sei. Das Gutachten werde durch zahlreiche Stellungnahmen sowohl der Betreuungsstelle als auch der Verfahrenspflegerin und der Betreuerin gestützt. Danach werde die Betroffene bei den Besuchen der Familienangehörigen stark unter Druck gesetzt, sie solle nach Hause zurückkommen. Die Betroffene reagiere darauf mit psychosomatischen Störungen und Selbstverletzungshandlungen. Bei der Anhörung durch die Kammer habe die Betroffene geäußert, sie wolle für immer im Heim bleiben. Zwar habe sie gleichfalls erklärt, sie wolle zu ihrer Mutter und nicht mehr ins Heim, auch wolle sie vom Vater gleich mitgenommen werden, doch seien diese Äußerungen unmittelbar nach Bekundungen gefallen, dass sie nicht zum Vater wolle. Es ergebe sich für die Kammer der Eindruck, dass die Betroffene immer nur dann den Wunsch äußere, zu den Eltern zu kommen, wenn diese anwesend seien. Entscheidend sei aber, dass die Betroffene nach häufigen Telefonkontakten mit Familienangehörigen verstärkt mit psychosomatischen Beschwerden bzw. Selbstverletzungshandlungen reagiere. Zum Wohle der Betroffenen sei es daher dringend geboten, ihr weiterhin einen strukturierten Rahmen zu bieten, zu welchem auch gehöre, dass die Betreuerin ihr bei der Durchsetzung ihrer Wünsche hinsichtlich der Besuche ...

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