Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Löschungsvollmacht handelt es sich wie bei der Löschungsbewilligung um eine Grundbucherklärung. Die Umdeutung von Grundbucherklärungen in entsprechender Anwendung von § 140 BGB ist nicht ausgeschlossen.
Normenkette
GBO § 23; BGB § 140
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 16.10.1996; Aktenzeichen 4 T 3657/96) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte ist als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In der zweiten Abteilung ist seit dem 11.1.1968 „gemäß Bewilligung vom 6.11.1967” ein Leibgeding für die inzwischen verstorbene Rentnerin E.K. (im folgenden die Berechtigte genannt) eingetragen, das „mit Todesnachweis löschbar” sein soll. Der Beteiligte und seine Ehefrau hatten sich in einem notariell beurkundeten „Versorgungsvertrag” verpflichtet, ihr auf dem Grundstück Wohnung zu gewähren und sie auf Lebenszeit zu versorgen und notfalls zu pflegen (Abschnitt II 1 bis 5 der Vertragsurkunde); in Abschnitt II 6 verpflichteten sich der Beteiligte und seine Ehefrau, die Berechtigte „dereinst standesgemäß und ortsüblich zur Erde bestatten zu lassen und für eine würdige Grabherrichtung und Grabinstandhaltung zu sorgen.” Weiter ist bestimmt, daß die in den Ziffern 1 bis 5 eingegangenen Verpflichtungen und Rechte auf die Lebenszeit der Berechtigten eingeräumt seien. In Abschnitt IV beantragte und bewilligte der Beteiligte, für die Berechtigte ein Leibgeding, bestehend aus einem Wohnungsrecht als beschränkter persönlicher Dienstbarkeit und einer Reallast für die wiederkehrenden Leistungen aus diesem Vertrage, mit der Maßgabe in das Grundbuch einzutragen, daß zur Löschung des Leibgedings der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen solle.
Der Beteiligte hat am 23.8.1996 unter Vorlage einer Sterbeurkunde beantragt, das zugunsten der Berechtigten eingetragene Leibgeding zu löschen. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluß vom 3.9.1996 zurückgewiesen. Voraussetzung für die Löschung sei die Bewilligung der Erben. Der Löschungserleichterungsvermerk gelte nicht, soweit die Reallast die Todesfall- und Grabpflegekosten sichere, da das Recht insoweit nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt sei. Da keine teilweise Löschung beantragt sei, müsse der Antrag insgesamt zurückgewiesen werden.
Das Landgericht hat das gegen den Beschluß gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten, dem Grundbuchrechtspfleger und -richter nicht abgeholfen haben, mit Beschluß vom 16.10.1996 zurückgewiesen. Der Beteiligte hat dagegen weitere Beschwerde eingelegt; er meint, die Löschungserleichterungsklausel sei, soweit sie sich auf die Beerdigungs- und Grabpflegekosten beziehe, in eine Löschungsvollmacht umzudeuten.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Reallast sichere auch die Verpflichtung des Beteiligten, für Beerdigung und Grabpflege zu sorgen; dafür gelte die Löschungserleichterung nicht, da das Recht insoweit vererblich sei.
Die allgemein eingetragene Löschungserleichterung lasse sich, soweit sie auf die Reallast nicht anwendbar sei, nicht in eine dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks erteilte Vollmacht, die Löschung zu bewilligen, umdeuten. Die Klausel sei eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. Die Umdeutung von Grundbucherklärungen sei zwar nicht völlig ausgeschlossen; es seien ihr jedoch wegen der das Grundbuchverfahren beherrschenden Grundsätze enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne es bei unklaren Verhältnissen nicht Aufgabe des Grundbuchamts sein, eine Umdeutung vorzunehmen, um einem Eintragungsantrag zum Erfolg zu verhelfen.
Hier komme demnach eine Umdeutung entsprechend den Vorstellungen des Beteiligten nicht in Betracht. Es fehle jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Es lasse sich nicht eindeutig ermitteln, was dem Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, wenn ihnen bei Bestellung des Leibgedings bekannt gewesen wäre, daß die Eintragung der Löschungserleichterung insoweit unzulässig sei, als die Reallast die Beerdigung und Grabpflege zum Gegenstand hat. Auch in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß es keinen Sinn gebe, eine Reallast, durch die eine erst nach dem Tod des Berechtigten zu erfüllende Verpflichtung dinglich gesichert wird, in dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung fällig wird und zu erfüllen ist, allein dadurch entfallen zu lassen, daß der Verpflichtete aufgrund einer erteilten Vollmacht unter Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung bewillige. Durch eine solche Umdeutung würde in unzulässiger Weise in die Rechte der Erben eingegriffen, die aus der Reallast nunmehr berechtigt seien und die Leistungen fordern könnten. Damit würde zugleich der Zweck, den der Ausschluß der Löschungserleichterung bei einer vererblichen Reallast habe, umgangen, ohne daß sich ein entspre...