Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines Leibgedings. Grundbuch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die zu einem Leibgeding zusammengefassten Rechte können, abgesehen von dem Fall der Bewilligung gemäß § 19 GBO, nur nach Maßgabe des § 22 GBO, der durch § 23 GBO ergänzt wird, gelöscht werden. Durch § 23 Abs. 2 GBO wird die Löschbarkeit für den Fall des Todes des Berechtigten formellrechtlich erleichtert.

2. Voraussetzung ist eine Eintragung im Grundbuch, dass zur Löschung des Rechts der Todesnachweis genügen soll. Ein solcher Vermerk ist hier eingetragen. Er ist aber nur bei Rechten zulässig, die auf Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind und bei denen Rückstände von Leistungen ausgeschlossen sind.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22-23

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 30.07.1987; Aktenzeichen 4 T 2023/87)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 30. Juli 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und der Beschwerde wird auf je 10 000 DM festgesetzt. Insoweit wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 17. August 1987 abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Verschiedene Grundstücke der Beteiligten waren im Grundbuch mit einem Leibgeding für die Eheleute L. und R. H. belastet. Im Grundbuch war vermerkt, daß zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügt. Ferner war auf die Eintragungsbewilligung vom 21.6.1960 Bezug genommen. Sie war im Rahmen eines Übergabevertrags erteilt worden. In diesem verpflichtete sich der Beteiligte J. H., seinen Eltern L. und R. H. Wohnung zu gewähren, sie zu verköstigen und zu pflegen sowie ihnen ein Taschengeld zu zahlen; außerdem verpflichtete er sich „für eine ortsübliche und standesgemäße Erdbestattung und eine würdige Grabherrichtung und Grabinstandhaltung zu sorgen”. Für das Wohnungsrecht bestellte er eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und für die übrigen Leistungen eine Reallast. Er bewilligte die Eintragung „sämtlicher Rechte mit der Maßgabe, daß zu ihrer seinerzeitigen Löschung im Grundbuch der Nachweis des Ablebens der Berechtigten genügen soll”.

Der Beteiligte hat Sterbeurkunden für die Eheleute L. und R. H. vorgelegt und beantragt, das Leibgeding zu löschen. Das Grundbuchamt hat am 6.4.1987 den Antrag insoweit abgelehnt, als er sich auf die Löschung der durch das Leibgeding gesicherten Beerdigungs- und Grabpflegekosten bezieht; im übrigen hat es ihm entsprochen. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht durch Beschluß vom 30.7.1987 zurückgewiesen; am 17.8.1987 hat es den Geschäftswert auf 20 000 DM festgesetzt. Die Beteiligten wenden sich mit der weiteren Beschwerde gegen den Beschluß vom 30.7.1987.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Bayerische Oberste Landesgericht habe am 5.5.1983 (BayObLGZ 1983, 113) entschieden, daß die bei einem Leibgeding im Grundbuch eingetragene Löschungserleichterung gemäß § 23 Abs. 2 GBO nicht auch für eine zur Sicherung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten bestellte Reallast gelte, weil insoweit kein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht vorliege. Von einem abweichenden Gewohnheitsrecht aufgrund jahrelanger Praxis in Bayern könne nicht ausgegangen werden. Dies scheitere schon daran, daß sich auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts nur Bundesgewohnheitsrecht bilden könne. Besondere Anhaltspunkte dafür, daß die Verpflichtung, für die Beerdigung und Grabpflege zu sorgen, nur schuldrechtlich und nicht dinglich vereinbart worden sei, oder daß die Bestellung eines dinglichen Rechts auflösend bedingt durch den Tod der Berechtigten gewollt gewesen sei, ließen sich der Bestellungsurkunde und insbesondere dem Eintragungsvermerk über die Löschungserleichterung nicht entnehmen. Das Leibgeding sei auch nicht bezüglich der Verpflichtung, die Beerdigungs- und Grabpflegekosten zu tragen wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen. Der Vermerk über die Löschungserleichterung führe beim Todesnachweis zu einer Löschung der auf die Lebenszeit beschrankten Leistungen; im übrigen sei für die Löschung die Bewilligung der Erben der Berechtigten erforderlich.

2. Das trifft zu.

a) Im Grundbuch ist ein Leibgeding eingetragen. Darunter ist die Verknüpfung mehrerer dinglicher Rechte zu verstehen. Im wesentlichen kommen – wie auch im vorliegenden Fall – beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (z. B. ein Wohnungsrecht) sowie Reallasten (z. B. Leistungen von Lebensmitteln und Geld) in Betracht (Horber/Demharter GBO 17. Aufl. Anm. 2 a, Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann –KEHE– Grundbuchrecht 3. Aufl. RdNr. 2, je zu § 49). Dabei ist es unschädlich, wenn – wie auch hier – einzelne Leistungen nur einmal zu erbringen sind, also in Wirklichkeit keine Reallast sind; dies trifft auf die Verpflichtung zu, für die Beerdigungskosten aufzukommen (BayObLGZ 1970, 100/103; Horber/Demharter § 49 Anm. 2 c). Zur Bezeichnung der einzelnen Rechte und nicht nur ihres näheren Inhalts (vgl. § 874 BG...

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