Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer Reallast. Grundbuch

 

Leitsatz (redaktionell)

Die im Grundbuch bei einem Leibgeding allgemein eingetragene Löschungserleichterung gemäß § 23 Abs. 2 GBO auf eine zu dem Leibgeding gehörende Reallast ist insoweit nicht anzuwenden, als die Reallast die Beerdigung und Grabpflege zum Gegenstand hat.

 

Normenkette

GBO § 23 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 18.05.1988; Aktenzeichen 4 T 1010/88)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen Nr. II des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 18. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Grundbesitz der in Gütergemeinschaft lebenden Beteiligten ist im Grundbuch mit einem Leibgeding, „löschbar mit Todesnachweis”, belastet. Gegenstand des Leibgedings ist auch eine Reallast zur Sicherung der Verpflichtung, die Berechtigte ortsüblich und standesgemäß beerdigen zu lassen und für die Errichtung eines Grabmals, die Herstellung einer Grabinschrift und die Grabpflege aufzukommen.

Nach dem Tod der Berechtigten haben die Beteiligten die Löschung des Leibgedings „bewilligt und beantragt”, die Beteiligte zu 2 zugleich „als mutmaßliche Miterbin der Berechtigten”. Das Amtsgericht hat am 19.2.1988 den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 18.5.1988 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Zu Recht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die eingetragene Löschungserleichterung nicht zum Zuge komme, weil die Verpflichtung zur Beerdigung und Grabpflege nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränkt sei. Das Amtsgericht habe nicht davon ausgehen können, daß die Bewilligungen der Erben alsbald hätten herbeigeschafft werden können, zumal nicht ersichtlich gewesen sei, ob das Nachlaßverfahren schon abgeschlossen gewesen sei. Das Amtsgericht sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, von sich aus die Erben zu ermitteln. Die Beteiligten hätten die Gefahr der Zurückweisung zu tragen, weil sie die erforderliche Gewißheit über das Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen nicht erbracht hätten. Eine Zwischenverfügung wäre nicht zulässig gewesen.

2. Die Entscheidung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Sowohl die Beteiligten als auch die Vorinstanzen legen ihrer rechtlichen Beurteilung der Sache die Rechtsprechung des Senats zugrunde, nach der die im Grundbuch bei einem Leibgeding allgemein eingetragene Löschungserleichterung gemäß § 23 Abs. 2 GBO auf eine zu dem Leibgeding gehörende Reallast insoweit nicht anzuwenden ist, als die Reallast die Beerdigung und Grabpflege zum Gegenstand hat (BayObLGZ 1983, 113; BayObLG Rpfleger 1988, 98). Voraussetzung für die Löschung einer solchen Reallast ist damit die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO), also nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten die Bewilligung seiner Erben. Sind diese, was § 40 Abs. 1 GBO in Durchbrechung des in § 39 Abs. 1 GBO normierten Grundsatzes der Voreintragung zuläßt, nicht im Grundbuch eingetragen, haben sie dem Grundbuchamt mit ihren Löschungsbewilligungen ihr Erbrecht nachzuweisen. Für diesen Nachweis gilt § 35 GBO. Die Beteiligten haben mit ihrem Löschungsantrag dem Grundbuchamt weder nachgewiesen, wer Erbe der eingetragenen Berechtigten geworden ist, noch haben sie die Löschungsbewilligung aller Erben vorgelegt. Das Grundbuchamt konnte daher dem Löschungsantrag nicht durch eine entsprechende Grundbucheintragung stattgeben. Darüber besteht kein Streit. Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber zwischen den Beteiligten und den Vorinstanzen darüber, ob das Grundbuchamt bei dieser Sachlage den Löschungsantrag sofort abweisen durfte oder ob es zur Behebung der Eintragungsmängel eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen.

b) Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen für den Erlaß einer Zwischenverfügung verneint.

(1) Durch den Erlaß einer Zwischenverfügung sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten (§ 879 BGB i.V.m. §§ 17, 45 GBO, §§ 878, 892 Abs. 2 BGB; Horber/Demharter GBO 17. Aufl. § 13 Anm. 4) erhalten bleiben. Dies ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Denn andernfalls könnte der Antragsteller einen ihm nicht gebührenden Rechtsvorteil erlangen. Der Erlaß einer Zwischenverfügung ist daher ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (BGHZ 27, 310/313; BayObLGZ 1984, 126/128; Horber/Demharter Anm. 3 d, KEHE/Herrmann GBR 3. Aufl. Rn. 16, jeweils zu § 18). Dieser Fall liegt hier vor. Es braucht daher nicht die streitige Frage entschieden zu werden, ob dann, wenn nicht zwingend die Abweisung des Eintragungsantrags geboten ist, das Grundbuchamt immer eine Zwischenverfügung erlassen muß oder ob dies in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht (RGZ 126, 107/109; BayObLGZ 1979, 81/85; Hor...

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