Leitsatz (redaktionell)

1. In der Versammlung der Wohnungseigentümer sind die einzelnen Tagesordnungspunkte grundsätzlich in der in der Einladung angegebenen Reihenfolge zu behandeln; der Versammlungsleiter darf einen neuen Punkt erst aufrufen, wenn die vorhergehenden Punkte (in der Regel durch Abstimmung über einen Beschlußantrag) erledigt sind. Davon kann aufgrund eines Geschäftsordnungsbeschlusses, unter Umständen auch aufgrund unwidersprochen gebliebener Anordnung des Versammlungsleiters abgewichen werden.

2. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses führen, wenn ein Wohnungseigentümer die Versammlung in der begründeten Annahme verlassen hat, ein ihn besonders interessierender Tagesordnungspunkt sei ohne Abstimmung erledigt, aber zu diesem Punkt später noch ein Eigentümerbeschluß gefaßt wird.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 2, 4, § 24 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Entscheidung vom 16.07.1998; Aktenzeichen 1 T 10/98)

AG Aschaffenburg (Entscheidung vom 13.03.1998; Aktenzeichen 4 UR II 36/97)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541840

NZM 1999, 672

ZMR 1999, 570

ZfIR 1999, 763

WuM 2001, 97

IPuR 1999, 39

RdW 1999, 671

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