Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 30/90) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 8539/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 26. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnungseigentümer faßten am 16.5.1990 einen Beschluß über die Balkonsanierung.
Der Antragsteller hat u.a. beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 30.11.1992 die Anträge abgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Eigentümerbeschluß „für nichtig” zu erklären. Außerdem hat er Verfahrensanträge gestellt. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 5.5.1994 haben die Antragsgegner und der Verwalter erklärt, daß bezüglich der beabsichtigten Sanierung nicht mehr auf den Eigentümerbeschluß vom 16.5.1990, sondern nurmehr auf den vom 6.10.1992 zurückgegriffen werde; der Beschluß vom 16.5.1990 habe sich insoweit erledigt. Der Antragsteller hat daraufhin die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als er sich gegen die Sanierung gemäß Beschluß vom 16.5.1990 gewandt hat. Mit Schreiben vom 24.5.1994 hat der Antragsteller seine Erledigterklärung widerrufen; am 13.6.1994 hat er beantragt, die entsprechende Feststellung im Protokoll „aufzuheben bzw. zu streichen”. Das Landgericht hat den Antrag auf Protokollberichtigung mit Beschluß vom 3.8.1994 abgewiesen. Der Antragsteller hat in der Folgezeit seinen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses wiederholt. Außerdem hat er mehrere Verfahrens- und Sachanträge gestellt.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.10.1995 festgestellt, daß die Hauptsache erledigt sei, soweit beantragt worden ist, den Eigentümerbeschluß vom 16.5.1990 für ungültig zu erklären. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurück- und die übrigen Anträge des Antragstellers abgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Sach- und Verfahrensanträge im wesentlichen wiederholt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Hauptsache sei übereinstimmend für erledigt erklärt worden, soweit der Antragsteller beantragt habe, den Eigentümerbeschluß vom 16.5.1990 für ungültig zu erklären. Der Antragsteller habe seine Erledigterklärung nicht widerrufen können, weil die Antragsgegner der Erledigterklärung zugestimmt hätten und damit eine für beide Seiten bindende Prozeßlage entstanden sei.
Für den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag festzustellen, daß der Klinkerbelag und der darunter befindliche Estrich der Außenbalkone zum Sondereigentum gehöre, fehle im Hinblick auf die Erledigterklärung das Rechtsschutzbedürfnis. Das gleiche gelte für den Antrag, die in § 5 Abs. 8 der Teilungserklärung getroffene Regelung über die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht zu Lasten der jeweiligen Wohnungseigentümer für gültig zu erklären. Auch sei es nicht sachdienlich, den Feststellungsantrag, wie die Kosten der durchgeführten Sanierungen zu verteilen seien, zuzulassen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen den Sachverständigen wende, sei das Rechtsmittel unbegründet. Für die Durchführung des beim Amtsgericht eingeleiteten Beweissicherungsverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei kein Raum; es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, das amtsgerichtliche Verfahren weiter zu betreiben. Letztlich sei auch die beantragte Aussetzung des Verfahrens nicht sachdienlich.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 5.5.1994 haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren, das zu diesem Zeitpunkt sachlich nur die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses betraf, für erledigt erklärt. Der Erledigterklärung des Antragstellers haben die Antragsgegner und der Verwalter zugestimmt. Selbst wenn man in den der Erklärung des Antragstellers vorausgehenden Ausführungen der Antragsgegner und des Verwalters noch keine Zustimmungserklärung sehen wollte, liegt diese gleichwohl vor. Von einer übereinstimmenden Erledigterklärung ist in der Regel nämlich schon dann auszugehen, wenn die übrigen Beteiligten der Erklärung des Antragstellers wie hier nicht widersprochen haben. Durch die übereinstimmende Erledigterklärung ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet; das Verfahren ist nur noch bezüglich der Kosten anhängig geblieben (BGHZ 106, 359/...