Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 124/90) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 7913/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Vollstreckungsgläubiger haben die außergerichtlichen Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Gerichtskosten für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde werden nicht erhoben.
III. Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die zwei ihm gehörenden Wohnungen hat der Vollstreckungsschuldner vermietet. Die Mieterinnen üben in den Räumen die Prostitution aus.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts vom 14.12.1990 wurde gegen den Vollstreckungsschuldner u.a. folgendes Verbot erlassen:
I. Dem Antragsgegner wird verboten, in seinen Wohnungen … im gemeinschaftlichen Anwesen … die Prostitution so betreiben zu lassen, daß
- …
- sich die Zahl der Kunden in der Weise häuft, daß diese unmittelbar vor dem Anwesen oder im Hausflur des Anwesens warten,
nicht durch geeignete Maßnahmen des Antragsgegners verhindert wird, daß Kunden irrtümlich andere Wohnungen des Hauses ansteuern,
…
II. Dem Antragsgegener wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 8 000 oder Ordnungshaft bis zu zwei Monaten angedroht.
Mit Beschluß vom 20.9.1991 hat das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger wegen Zuwiderhandlungen des Vollstreckungsschuldners gegen Nr. I b und c, begangen jeweils in der Zeit vom 1.4.1991 bis 12.9.1991 in jeweils mindestens drei Fällen, ein Ordnungsgeld von 2 600 DM ersatzweise 13 Tage Ordnungshaft angeordnet. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25.11.1994 den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Vollstreckungsgläubiger wegen fehlenden Nachweises und Verschuldens des Vollstreckungsschuldners abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet; die von den Vollstreckungsgläubigern geltend gemachten Zuwiderhandlungen sind aufgrund der Verfahrensverzögerung durch das Landgericht verjährt (Art. 9 Abs. 1 EGStGB).
1. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil Ausgangsgericht gemäß § 890 Abs. 1 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1988, 440/441).
Das Rechtsmittel ist nach § 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO statthaft; in der Entscheidung des Landgerichts ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Den Vollstreckungsgläubigern als den Gegnern des beim Landgericht erfolgreichen Vollstreckungsschuldners ist wegen der sie beschwerenden abändernden Entscheidung die dritte Instanz eröffnet (Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. § 568 Rn. 7).
2. Ein Ordnungsmittel kann gegen den Vollstreckungsschuldner wegen der von den Vollstreckungsgläubigern behaupteten Zuwiderhandlungen nicht mehr verhängt werden; ihr Rechtsmittel gegen die ihren Antrag zurückweisende Entscheidung des Landgerichts ist jedenfalls aus diesem Grund sachlich nicht begründet.
a) Nach dem Vollstreckungstitel wird dem Vollstreckungsschuldner untersagt, sein Wohnungseigentum in bestimmter näher dargelegter Weise zu nutzen. Dieser Titel ist nach § 890 ZPO zu vollstrecken; der Vollstreckungsschuldner muß geeignete Maßnahmen treffen, um seiner Unterlassungsverpflichtung nachzukommen (vgl. BayObLG WuM 1991, 315).
b) Zu den Voraussetzungen eines Ordnungsmittelbeschlusses, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, gehört jedoch, daß die Zuwiderhandlungen nicht verjährt sind (vgl. Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 890 Rn. 5 und Rn. 23). Die Vollstreckungsgläubiger haben in erster Instanz Zuwiderhandlungen des Vollstreckungsschuldners „bis in die jüngste Zeit” geltend gemacht. Das Amtsgericht hat ein Zuwiderhandeln in mehreren Fällen bis zum 12.9.1991, dem Tag der mündlichen Verhandlung, angenommen. Daß der Vollstreckungsschuldner in der Folgezeit weiterhin gegen den Vollstreckungstitel verstoßen hat, wird von den Vollstreckungsgläubigern nicht behauptet. Somit ist von einem Zuwiderhandeln bis 12.9.1991 auszugehen. Die behaupteten Verstöße sind damit inzwischen verjährt.
Nach der hier anwendbaren Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB (vgl. Zöller/Stöber Rn. 24 und Thomas/Putzo Rn. 23 jeweils zu § 890) beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Sie beginnt mit der Beendigung der Handlung (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 EGStGB), hier somit spätestens am 12./13.9.1991. Es ist daher am 12./13.9.1993 Verjährung eingetreten. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist seitdem nicht mehr möglich (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB). Das Rechtsmittel der Vollstreckungsgläubiger gegen den Beschluß...