Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zu einer Bewässerungsanlage. Restitutionsantrag
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 972/93) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 5609/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 30. März 1995 aufgehoben.
II. Der Restitutionsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Restitutionsverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Restitutionsverfahren wird auf 3 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Mit Teilbeschluß vom 29.3.1990 (Bl. 61) lehnte das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers ab, die Antragsgegner zu verpflichten, die Installation je einer Kaltwasserleitung aus der Tiefgarage in die Loggien seiner zuletzt noch zwei Wohnungen zur Herstellung einer automatischen Bewässerungsanlage zu genehmigen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies das Landgericht am 16.8.1990 (Bl. 114) zurück und setzte den Geschäftswert auf 800 DM fest. Der Senat hob am 21.2.1991 (Bl. 145) diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück; den Geschäftswert setzte er auf 800 DM fest. Durch Beschluß vom 8.2.1993 (Bl. 238) wies das Landgericht die sofortige Beschwerde erneut zurück und setzte den Geschäftswert wiederum auf 800 DM fest. Die sofortige weitere Beschwerde hiergegen verwarf der Senat am 23.3.1993 (Bl. 272), weil der damals maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands von 1 200 DM nicht überschritten wurde; den Geschäftswert setzte der Senat auf 800 DM fest. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts vom 8.2.1993 wies der Senat am 31.1.1995 (Bl. 377) zurück. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens setzte das Amtsgericht durch Beschluß vom 12.7.1994 (Bl. 325), dem Antragsteller zugestellt am 20.7.1994, den Geschäftswert für den hier maßgebenden Antrag auf 3 400 DM fest, „weil es der ausdrückliche Wunsch des Antragstellers war und die Antragsgegner hiergegen keine Einwendungen erhoben haben”.
Am 20.8.1994 (Bl. 346) hat der Antragsteller einen an das Amtsgericht adressierten Restitutionsantrag eingereicht, der auf den Geschäftswertfestsetzungbeschluß des Amtsgerichts vom 12.7.1994 gestützt ist. Der Antrag wurde an das Landgericht weitergegeben, wo er am 24.8.1994 (Bl. 345) einging. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30.3.1995 (Bl. 394) den Restitutionsantrag als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Ein Restitutionsgrund liegt nicht vor.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsteller wolle Abänderung eines für die Beschwerdeinstanz festgesetzten Geschäftswerts. Ein Restitutionsantrag sei in Wohnungseigentumssachen jedenfalls bezüglich des Geschäftswerts deshalb unzulässig, weil insoweit die unbefristete Beschwerde ausreichenden Rechtsschutz biete. Darüber hinaus liege kein zulässiger Restitutionsgrund vor, weil die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts mangels Bindung für die nächsthöheren Instanzen nicht geeignet gewesen wäre, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in Wohnungseigentumssachen die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO zulässig ist (BayObLGZ 1974, 9/11; BayObLG WuM 1991, 133 und 1992, 284, jew. m.w.N.).
Der Antragsteller stützt seinen Restitutionsantrag auf den Beschluß des Amtsgerichts vom 12.7.1994, durch den der Geschäftswert für den hier maßgebenden Antrag auf 3.400 DM festgesetzt wurde. Der Antragsteller sieht darin eine Urkunde im Sinn des § 580 Nr. 7b ZPO, „die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde”, wenn er sie früher zu benutzen in der Lage gewesen wäre.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Restitutionsantrag in Wirklichkeit nicht gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht in dessen Beschwerdeentscheidung, sondern gegen die Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde durch den Senat am 23.3.1993. Denn dadurch wurde die Sache rechtskräftig zum Nachteil des Antragstellers abgeschlossen. Daran würde sich durch eine Änderung der Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht im Beschluß vom 8.2.1993 nichts ändern. Der Senat hat das Rechtsmittel des Antragstellers nicht deshalb verworfen, weil das Landgericht den Geschäftswert auf 800 DM festgesetzt hat. Maßgebend für die Verwerfung war die vom Senat in eigener Zuständigkeit getroffene Entscheidung, daß der mit dem Geschäftswert grundsätzlich nicht identische (s. dazu BGH NJW 1992, 3305) Wert des Beschwerdegegenstands i.S. des § 45 Abs. 1 WEG den damals maßgebenden Betrag von 1 200 DM (jetzt 1 500 DM) nicht überschritt.
In diesem Fall is...