Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung zwischen einem Wohnungseigentümerbeschluß und einem Nichtbeschluß; Überprüfung tatrichterlicher Würdigung und Auslegung eines Eigentümerbeschlusses durch das Rechtsbeschwerdegericht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Stimmen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit für einen Antrag, ist ihnen aber bei der Abstimmung bewußt, daß Stimmenmehrheit nicht ausreicht und läßt die Versammlungsniederschrift keinen Zweifel an der Ablehnung des Antrags offen, dann liegt in der Regel ein Nichtbeschluß vor.

2. Für die Frage, ob ein Beschluß oder ein Nichtbeschluß vorliegt, kommt der Feststellung des Verwalters in der Versammlung oder in der Versammlungsniederschrift keine ausschlaggebende oder konstitutive Bedeutung zu.

3. Die Feststellung, ob ein Eigentümerbeschluß zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen.

4. Die Prüfung, ob ein Eigentümerbeschluß gefaßt wurde, muß ebenso wie die Auslegung eines solchen Beschlusses nach objektiven Maßstäben vorgenommen werden. Dabei können auch Begleitumstände herangezogen werden, die in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck kommen.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4; WoEigG § 25

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 20.02.1998; Aktenzeichen 1 T 7028/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 583/96)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541855

NZM 1998, 917

ZMR 1998, 643

WuM 1998, 684

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