Entscheidungsstichwort (Thema)
Teileigentumsgrundbuchsache: Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG Kelheim |
LG Regensburg (Aktenzeichen 5 T 54/91) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 18. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist Eigentümer der im Teileigentumsgrundbuch jeweils als Hobbyraum beschriebenen Teileigentumseinheiten S 1 bis S 9.
Der Beteiligte baute die Hobbyräume in fünf Einzimmer-Appartements und zwei Zweizimmerwohnungen um. Mit notarieller Urkunde vom 29.5.1990 änderte er jeweils den Beschrieb „Hobbyraum” in „Wohnung” ab. Ferner faßte er die mit den Einheiten S 5 und S 6 verbundenen Miteigentumsanteile zusammen und verband sie mit dem Sondereigentum an der neu gebildeten Zweizimmerwohnung S 6. Außerdem unterstellte er die bisherige selbständige Einheit S 6 der an dem bisherigen Hobbyraum S 5 eingetragenen Grundschuld als weiteres Pfand. Die mit den Einheiten S 8 und S 9 verbundenen Miteigentumsanteile vereinigte er gleichfalls und verband sie mit dem Sondereigentum an der Zweizimmerwohnung S 8.
Der Beteiligte hat unter Vorlage von Abgeschlossenheitsbescheinigungen bewilligt und beantragt, die Änderung des Beschriebs, die Vereinigung der Miteigentumsanteile und die Pfandunterstellung im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Zwischenverfügung vom 28.1.1991 beanstandet: Es fehle die Bewilligung der übrigen Miteigentümer und der Grundpfandrechtsgläubiger. Außerdem seien Gebäudeansichtspläne vorzulegen. Dagegen hat der Beteiligte Erinnerung eingelegt. Dieser hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen und sie dem Landgericht als Beschwerde vorgelegt. Mit Beschluß vom 18.5.1991 hat das Landgericht die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Beteiligten nicht aufgegeben werden könne, Gebäudeansichtspläne vorzulegen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Durch die notarielle Urkunde werde eine wesentliche Änderung der ursprünglichen Teilung des Miteigentums vorgenommen. Folglich sei für die Eintragung im Grundbuch die Bewilligung aller Wohnungseigentümer und der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die beantragte Eintragung darf nur vorgenommen werden, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer sie bewilligen (§ 19 GBO).
Die Bestimmung des § 19 GBO fordert die Eintragungsbewilligung des von der Eintragung „Betroffenen” (formelles Konsensprinzip). Betroffen von einer Eintragung ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht im Zeitpunkt der Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder werden kann (BGHZ 66, 341/345; Horber/Demharter GBO 18. Aufl. § 19 Anm. 12). Dies sind hier die übrigen Wohnungseigentümer.
Durch die notarielle Urkunde vom 29.5.1990 wird Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt. Die Einheiten S 1 bis S 9 sind in der Teilungserklärung als Hobbyräume bezeichnet. In der notariellen Urkunde vom 29.5.1990 heißt es dagegen, daß die Miteigentumsanteile verbunden sind mit dem Sondereigentum an Wohnungen.
Die Bezeichnung von Räumen eines Teileigentums in der Teilungserklärung als Hobbyräume stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar (BayObLG NJW-RR 1991, 139).
Die Änderung dieser Zweckbestimmung kann nur durch Vereinbarung geschehen und bedarf nach Begründung der Wohnungs-(Teil-)eigentümergemeinschaft als Abänderungsvereinbarung im Sinn des § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG der Mitwirkung der übrigen Wohnungs-(Teil-)eigentümer (BayObLGZ 1983, 79/84; 1989, 28/30; Horber/Demharter Anhang zu § 3 Anm. 11 c).
Die Vereinbarung wird, wenn sie im Grundbuch eingetragen wird (§ 10 Abs. 2 WEG), gemäß § 5 Abs. 4 WEG zum „Inhalt des Sondereigentums” aller Wohnungs-(Teil-)eigentümer und wirkt gemäß § 10 Abs. 2 auch gegen Sondernachfolger der Wohnungs-(Teil-)eigentümer. Folglich führt die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum zu einer Änderung der rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Sondereigentums auch der übrigen Wohnungs-(Teil-)eigentümer. Dies stellt eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums im Sinn des § 877 BGB dar (BayObLGZ 1989, 28/30 f.).
b) Auch die Bewilligung der Grundpfandrechtsgläubiger ist erforderlich.
Ist das Wohnungseigentum mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist sachenrechtlich dessen Zustimmung zu der Inhaltsänderung gemäß §§ 877, 876 Satz 1 BGB erforderlich. Aus dem Schutzzweck dieser Vorschriften, wie er auch in § 876 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommt, ist allerdings zu folgern, daß die Zustimmung des Dritten unnötig ist, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird. Danach muß aber jede rechtliche, nicht bloß eine wirtschaftliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein. Nichts anderes gilt in formeller Hinsicht für die Grundbucheintragung. Nach § 19 GBO ist dazu die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von der Eintra...