Entscheidungsstichwort (Thema)
Teileigentumsgrundbuchsache: Unterteilung von Teileigentum
Verfahrensgang
AG Kelheim |
LG Regensburg (Aktenzeichen 5 T 55/91) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 18. Mai 1991 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Kelheim vom 28. Januar 1991 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Februar 1991 aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist Eigentümer der im Teileigentumsgrundbuch jeweils als „Gewerbe- und Lagerraum” beschriebenen Teileigentumseinheiten T 1 und T 2.
Der Beteiligte baute innerhalb des im Untergeschoß einer Tiefgarage gelegenen Gewerbe- und Lagerraums T 2 zehn in sich abgeschlossene Kellerabteile ein.
Mit notarieller Urkunde vom 29.5.1990 minderte der Beteiligte zur Schaffung selbständiger Teileigentumseinheiten für die errichteten Kellerräume die jeweils mit dem Sondereigentum an den Gewerbe- und Lagerräumen T 1 und T 2 verbundenen Miteigentumsanteile um insgesamt 10/1000 Miteigentumsanteile. Diese teilte er in zehn Miteigentumsanteile zu je 1/1000 auf und verband jeden dieser Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an einem der im Aufteilungsplan mit den Nrn. K 1 bis K 10 bezeichneten Kellerabteile.
Der Beteiligte hat bewilligt und beantragt, die Veränderungen im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Zwischenverfügung vom 28.1.1991 beanstandet: Es fehle die Zustimmung der übrigen Miteigentümer und der Grundpfandrechtsgläubiger. Außerdem weiche der Grundriß des vorgelegten Kellerplanes von dem mit der Teilungserklärung eingereichten Grundriß ab. Das Grundbuchamt hat der Erinnerung des Beteiligten mit Beschluß vom 13.2.1991 insoweit abgeholfen, als die Abweichung von dem Grundrißplan beanstandet worden war; im übrigen hat es die Erinnerung als Beschwerde dem Landgericht vorgelegt. Mit Beschluß vom 18.5.1991 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die ursprüngliche Teilungserklärung werde durch die notarielle Urkunde vom 29.5.1990 wesentlich geändert, weil Kellerräume neu geschaffen würden und auch beabsichtigt sei, diese neu geschaffenen Kellerräume zu veräußern. Folglich sei die Zustimmung der übrigen Miteigentümer und der Gesamtheit der Grundpfandrechtsgläubiger notwendig.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Eintragung der Änderungen im Grundbuch müssen weder die übrigen Wohnungseigentümer noch die Grundpfandrechtsgläubiger bewilligen; sie sind von der Eintragung nicht betroffen im Sinn des § 19 GBO, da ihre grundbuchmäßigen Rechte im Zeitpunkt der Eintragung rechtlich nicht beeinträchtigt werden oder werden können.
a) Die bloße Aufteilung eines Wohnungs- oder Teileigentums durch den Inhaber bedarf – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung – nicht der Zustimmung der anderen Wohnungs-(Teil-)eigentümer oder eines Dritten (BGHZ 49, 250/251 ff.; 73, 150/152 ff.; BayObLGZ 1983, 79/82; BayObLG RPfleger 1986, 177; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 3 Rn. 27). Der Beteiligte konnte deshalb ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und der Grundpfandrechtsgläubiger Teile seiner Miteigentumsanteile an den in seinem Sondereigentum stehenden Einheiten T 1 und T 2 abtrennen, daraus neue Miteigentumsanteile bilden und diese mit dem Sondereigentum an den neu gebildeten Kellerabteilen K 1 bis K 10 verbinden. Da für diese Änderungen nach materiellem Recht weder die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer noch der Grundpfandrechtsgläubiger notwendig ist, ist auch grundbuchrechtlich deren Eintragungsbewilligung nicht erforderlich.
b) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn mit den durch die notarielle Urkunde vom 29.5.1990 vorgenommenen Änderungen eine materielle Änderung der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung verbunden gewesen wäre (vgl. BayObLGZ 1983, 79/84; 1989, 28/30 f.). Dies ist aber nicht der Fall. Das Teileigentum T 1 und T 2 ist in der Teilungserklärung als „Gewerbe- und Lagerraum” bezeichnet. Zwischen der Nutzung eines Lagerraumes und eines Kellerabteils besteht kein wesentlicher Unterschied. Jedenfalls wird durch die Nutzung von Räumen als Kellerabteil keine Nutzung vorgenommen, die mehr als ein Gewerbe- und Lagerraum stört oder sonst beeinträchtigt (vgl. BayObLGZ 1983, 73/79). Die vorgenommene Änderung des Beschriebs kann somit nicht als materielle Änderung der in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung und damit des Inhalts des Sondereigentums angesehen werden.
Unterschriften
Dr. Herbst, Dr. Reichold, Dr. Delius
Fundstellen