Entscheidungsstichwort (Thema)

Balkonsanierung

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 230/94)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 8807/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. April 1996 und des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. September 1995 aufgehoben.

II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, die Betonplatte des zu der Wohnung der Antragsteller gehörenden Balkons instandzusetzen und an ihr eine Möglichkeit zur Befestigung der Stützen des Balkongeländers an der Unterseite entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Hans Aicher vom 13. Februar 1996 zu schaffen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. § 7 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, sein Sondereigentum auf eigene Kosten instandzuhalten und instandzusetzen, unbrauchbar gewordene Teile zu erneuern und wiederherzustellen.

Das Gleiche gilt für die in seiner Sondernutzung stehenden Räume; ferner für diejenigen innerhalb seiner Raumeinheit gelegenen Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, welche im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, aber überwiegend der Nutzung durch den einzelnen Miteigentümer dienen – insbesondere die nach außen führenden Türen und Fenster, die Rolläden und Balkonbrüstungen.

Das Geländer des zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Balkons ist mit einem Winkeleisen auf die Bodenplatte aus Beton aufgeschraubt. Die Verbindungsstelle mit der Bodenplatte ist durchgerostet.

Die Antragsteller haben zunächst beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, das Balkongeländer instandzusetzen. Der Streit geht darum, wer für die Erneuerung der Verankerung des Geländers auf der Bodenplatte zuständig ist.

Das Amtsgericht hat den Antrag am 7.9.1995 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17.4.1996 die Beschwerde mit dem neugefaßten Antrag, die Antragsgegner zur Sanierung der Balkonbodenplatte zu verpflichten, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Aufgrund der Regelung in § 7 GO seien die Antragsteller zur Sanierung ihres Balkons allein verpflichtet. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um gemeinschaftliches Eigentum oder um Sondereigentum handle. Die anstehenden Instandsetzungsarbeiten bezögen sich nicht auf die Balkonkonstruktion als solche, d.h. die Statik und Sicherheit der Betonplatte in bezug auf die Verbindung zum Gebäude selbst. Daher sei die Regelung der Gemeinschaftsordnung zulässig. Die Verankerung des Geländers an der Betonplatte mittels Flacheisen falle unter die Instandsetzungspflicht der Antragsteller.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Balkongeländer und die Bodenplatte aus Beton, auf der dieses befestigt ist, gehören zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 WEG und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt. Die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums ist Teil der ordnungsmäßigen Verwaltung, die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegt (§ 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG). Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums kann in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer anderweitig geregelt werden; insbesondere kann sie einem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG; BayObLG WuM 1993, 562; Weitnauer WEG 8. Aufl. § 5 Rn. 6). Dies ist hier in zulässiger Weise in § 7 GO hinsichtlich der Balkonbrüstungen geschehen. Dabei kann allenfalls zweifelhaft sein, ob sich die Instandhaltungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers auch auf die Verankerung des Geländers in der Bodenplatte erstreckt. Diese Frage kann aber offenbleiben. Im vorliegenden Fall geht der Streit der Beteiligten nämlich im Grunde nicht darum, ob sich die Instandsetzungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers auf die Verankerung des Balkongeländers in der Betonplatte erstreckt, wie sie derzeit ausgeführt ist. Die Antragsteller haben darauf hingewiessen, daß diese Art der Ausführung nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß ist. Es geht damit um die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung der Befestigung des Geländers an der Bodenplatte.

b) Das Landgericht hat zwar das vorgelegte Sachverständigengutachten bei seiner Entscheidung verwertet. Es hat das Gutachten aber nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Dies stellt einen Rechtsfehler dar, der allerdings nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nötigt, weil das Rechtsbeschwerdegericht ...

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