Normenkette

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

1. Wird in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkonbrüstungen bzw. Balkongeländer) dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt, umfasst dies nicht dessen Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsgemäßen Zustand (hier: defekte Befestigung des Geländers an der Betonbodenplatte mit durchgerostetem Winkeleisen einschl. Verschraubung) herzustellen.

2. Im vorliegenden Fall wurde von Antragstellerseite darauf hingewiesen, dass die Art der Ausführung (der Verankerung des Balkongeländers in der Bodenplatte) nach vorgelegtem Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß und mangelhaft sei, ebenso nicht den heutigen technischen Regeln entspreche (Instabilität der Geländerkonstruktion sei möglich und auf Dauer zu erwarten). Nach Meinung des Senats seien die nach dem Sachverständigengutachten notwendigen Änderungen hinsichtlich der Befestigung des Geländers an der Bodenplatte (zwingend Gemeinschaftseigentum) nicht mehr als bloße Instandsetzung anzusehen; vielmehr müsse erstmalig ein Zustand geschaffen werden, der eine ordnungsgemäße Befestigung des Geländers ermögliche. Dies sei Sache aller Wohnungseigentümer, sodass auch der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegner nach Vorgaben des Gutachters zur "Sanierung der Bodenplatte" zu verpflichten, als begründet angesehen werden müsse.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.07.1996, 2Z BR 63/96)

Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Bemerkenswert ist am Ergebnis dieser Entscheidung aus meiner Sicht, dass offensichtliche anfängliche Baumängel im Bereich des Gemeinschaftseigentums selbst dann in der Sanierungsverantwortlichkeit (Kompetenz) der Gesamtgemeinschaft verbleiben können/müssen, selbst wenn hier - wie im vorliegenden Fall - Instandhaltungs- und ("bloße"?) Instandsetzungsverpflichtungen an solchen Bauteilen kraft Vereinbarung in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung dem einzelnen Sondereigentümer angelastet wurden. Im Sinne der bisher herrschenden Rechtsmeinung gehört bekanntlich auch die erstmalige korrekte Herstellung des Gemeinschaftseigentums (einschl. Mängelgewährleistung) begrifflich zur Instandsetzung.

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