Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Eine grobe Pflichtverletzung in diesem Sinn setzt eine erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten voraus. Auch ein Verstoß des Testamentsvollstreckers gegen seine Pflicht, dem Erben unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und der ihm bekannten Nachlaßverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB), kann eine Pflichtverletzung in diesem Sinn darstellen.
Normenkette
BGB § 2215 Abs. 1, § 2227 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 24.03.1997; Aktenzeichen 2 T 282/96) |
AG Passau (Aktenzeichen 1 VI 830/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 24. März 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 1 und 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 250.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die im Alter von 67 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Im Zeitpunkt ihres Todes waren ihre beiden einzigen Geschwister ihre nächsten Verwandten. Zum Nachlaß gehören Grundbesitz und Geldvermögen im Wert von mehreren Millionen DM.
Die Erblasserin hatte in zwei privatschriftlichen Testamenten vom 12.4.1990 und 20.8.1992 verschiedene mit ihr nicht näher verwandte Personen bedacht. Am 30.6.1994 hat sie in einem weiteren privatschriftlichen Testament folgendes verfügt:
Ich bestimme Herrn … (Beteiligter zu 3) zu meinem Testamentsvollstrecker. Herr … (Beteiligter zu 3) soll mein gesamtes Vermögen und Immobilien bestmögigst zu verwalten. Meine bisherigen Testamente erkläre ich hiermit als ungültig.
Bereits am 8.6.1994 hatte die Erblasserin dem Beteiligten zu 3 Bankvollmachten und am 17.7.1994 eine Generalvollmacht erteilt.
Nach Durchführung von Ermittlungen, die nach Auffassung des Nachlaßgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin und damit der Wirksamkeit des Testaments vom 30.6.1994 ergaben, beantragten die beiden Schwestern der Erblasserin am 28.6.1995 einen Erbschein, der sie als gesetzliche Erben zu je 1/2 ausweisen sollte. Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden. Der Beteiligte zu 3 zögerte zunächst, das Amt des Testamentsvollstreckers zu übernehmen, falls von gesetzlicher Erbfolge ausgegangen werde, erklärte dann jedoch mit Schreiben vom 18.9.1995 seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes. Am 5.10.1995 wurde ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Mit Schriftsatz vom 8.7.1996 an das Nachlaßgericht beantragten die ursprünglichen Antragstellerinnen, die Schwestern der Erblasserin, den Beteiligten zu 3 als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Sie machten geltend, dieser habe dem Nachlaßgericht gegenüber falsche Angaben gemacht, den Erben von Anfang an ablehnend gegenüber gestanden, das ihm anvertraute Vermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet und auch seine Verpflichtungen zur Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses sowie zur Auskunft und Rechnungslegung verletzt. Hinsichtlich der Auskunft und der Erstellung des Nachlaßverzeichnisses haben die Schwestern auch Klage zum Landgericht erhoben.
Das Nachlaßgericht hat den Beteiligten zu 3 mit Beschluß vom 23.10.1996 entlassen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluß vom 24.3.1997 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. Die beiden Schwestern der Erblasserin sind im Verlauf des Entlassungsverfahrens verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind jeweils ihre Alleinerben.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beteiligten zu 1 und 2 seien als Erben der beiden Schwestern der Erblasserin berechtigt, den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen. Denn die beiden Schwestern seien, was im Rahmen des Entlassungsverfahrens als Vorfrage zu prüfen sei, gesetzliche Erbinnen der Erblasserin gewesen. Diese habe durch das Testament vom 30.6.1994 ihre früheren letztwilligen Verfügungen wirksam widerrufen, jedoch keine neuen Erben eingesetzt. Der Beteiligte zu 3 habe seine Pflichten als Testamentsvollstrecker grob verletzt, weil er trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung den Erben kein ordnungsgemäßes Nachlaßverzeichnis zur Verfügung gestellt habe. Die Vermögensaufstellungen, die er den beiden Schwestern am 21.6.1995 anläßlich einer Besprechung übergeben habe, entsprächen weder den formalen noch den inhaltlichen Anforderungen, die an ein Nachlaßverzeichnis zu stellen seien. Überwiegende Gründe, die für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprächen, seien nicht gegeben.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Entlassun...