Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wohngeldschuld eines Wohnungseigentümers entsteht erst durch einen Eigentümerbeschluß über Einzelwirtschaftspläne oder durch einen Eigentümerbeschluß über Jahreseinzelabrechnungen.
2. Der Eigentümerbeschluß über Jahreseinzelabrechnungen verpflichtet nur diejenigen Wohnungseigentümer, die zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen sind. Zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedene Wohnungseigentümer schulden Wohngeld bis zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels nur aufgrund der Einzelwirtschaftspläne.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, 5
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Beschluss vom 05.09.2001; Aktenzeichen 1 T 88/01) |
AG Viechtach (Aktenzeichen 2 UR II 20/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 5. September 2001 in Nrn. II und III aufgehoben und in Nr. I dahin abgeändert, daß die Antragsgegnerin verpflichtet wird, über eine am 11. Mai 2001 geleistete Zahlung von 7.975,19 DM hinaus weitere 942,58 EUR (= 1.843,53 DM) nebst 4 % Zinsen daraus seit 1. Dezember 1999 an die Antragsteller zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag der Antragsteller abgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Verfahrens im ersten Rechtszug haben die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je 50 % zu tragen. Von den Gerichtskosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 80 % und die Antragsgegnerin 20 % zu tragen; die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.838,48 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin als Bauträgerin errichtet worden ist. Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin Bezahlung von Wohngeldrückständen für die Jahre 1997 (12.764,54 DM), 1998 (4.195,69 DM) und 1999 (1.130,80 DM) verlangt. Zu Anfang des Jahres 1997 war die Antragsgegnerin noch Eigentümerin von sechs Wohnungen und elf Tiefgaragenstellplätzen. Davon verkaufte sie im Lauf des Jahres vier Wohnungen und vier Stellplätze.
In der Eigentümerversammlung vom 15.5.1998 billigten die anwesenden Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung für 1997, die keine Aufteilung auf die einzelnen Wohnungen und Tiefgaragenplätze enthält. Das Protokoll der Versammlung enthält zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 folgende (auszugsweise wiedergegebenen) Feststellungen: „Die Jahresabrechnung des RJ. 1997 besprach Frau S. (die Verwalterin) mit den Eigentümern, indem sie die einzelnen Ausgabenposten verlas mit dem Hinweis, daß diese Abrechnung die Grundlage zur Erstellung der Einzel- und Heizkostenabrechnung sei. …. Herr K. und Herr R. (Verwaltungsbeiräte) informierten die Anwesenden über die R-Prüfung
… Diese Prüfung sei zufriedenstellend und ohne eine Beanstandung vollzogen worden, beide Herren stellten daher den Antrag an die Eigentümer, die Verwaltung für das RJ. 1997 zu entlasten. – Frau S. (Verwalterin) ließ hierzu abstimmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig angenommen.”
Die Antragsgegnerin hat in allen Rechtszügen gerügt, daß über die Einzelabrechnungen für das Jahr 1997 (mit dem Datum 1.5.1998) nicht beschlossen worden sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 24.4.2001 die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller 18.091,03 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin änderte das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts dahin ab, daß die Antragsgegnerin 15.218,44 DM nebst Zinsen zu bezahlen habe (Nr. I); Nr. II und III enthalten die Kostenentscheidung. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Änderung der Entscheidung des Landgerichts dahin begehrt, daß sie nur 1.843,53 DM nebst Zinsen an die Antragsteller zu zahlen hat. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur noch Wohngeldforderungen für das Jahr 1997. Neben dem Hinweis, daß über Einzelabrechnungen für 1997 nicht beschlossen worden sei, trägt die Antragsgegnerin vor, daß das Rechenwerk im Beschluß des Landgerichts nicht richtig sei.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht hat – soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse – ausgeführt:
Es komme nicht darauf an, ob wirksame Jahres- und Einzelabrechnungen vorlägen und ob diese noch angefochten werden könnten. Denn der Einwand der Antragsgegnerin, die Wohngeldverbindlichkeiten weitgehend erfüllt zu haben, sei nur zu einem geringen Teil berechtigt. Von den Gesamtausgaben für 1997 treffe auf die Wohnungen und Tiefgaragenplätze der Antragsgegnerin ein Anteil von 17.689,18 DM; zusammen mit dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage von 475,08 DM ergebe sich eine Gesamtverbindlichkeit der Antragsgegnerin von 18.164,26 DM. Be...