Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung von Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 476/94)

AG Nürnberg

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 1994 und Buchst. d der Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Nürnberg vom 16. August 1993 aufgehoben.

II. Die weitere Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Nürnberg vom 28. Februar 1994 richtet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin eines Teileigentums, das aus einem 448,52/1000-Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an einem Kellerraum, besteht. Dieses und die übrigen Wohnungs- und Teileigentumsrechte sind durch notarielle Urkunde vom 25.3.1988 begründet worden. Sie sind mit Rechten Dritter belastet. Der Beteiligten ist in der notariellen Urkunde das Recht vorbehalten, auf dem Grundstück ein zweites Wohngebäude (Haus B) zu errichten, den Miteigentumsanteil ihres Teileigentums aufzuspalten und mit jedem Teil das Sondereigentum an einer im Haus B gelegenen Wohnung zu verbinden.

Durch notarielle Urkunde vom 31.1.1991 teilte die Beteiligte ihren 448,52/1000-Miteigentumsanteil in fünf Teile auf und verband jeden mit Sondereigentum an einer Wohnung und einem Keller im Haus B; das bisherige Sondereigentum der Beteiligten an dem Kellerraum wurde in gemeinschaftliches Eigentum umgewandelt. Die der notariellen Urkunde beigefügten Pläne decken sich nicht mit den der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 11.3.1991 zugrunde liegenden Plänen. Sie weisen bei den im ersten und zweiten Stock gelegenen Wohnungen Wintergärten aus, die etwa 1,50 m über die Gebäudegrundfläche hinausragen, während dies nach den der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugrundeliegenden Plänen, nach denen das Gebäude erstellt wurde, nur hinsichtlich 0,75 m der Fall ist.

Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Vollzug der Urkunde vom 31.1.1991 durch Zwischenverfügung vom 16.8.1993 in Buchst. d wie folgt beanstandet: Es seien Nachtragserklärungen aller Wohnungs- und Teileigentümer sowie aller dinglich Berechtigten vorzulegen, sofern für die Aufteilung die der Abgeschlossenheitsbescheinigung zugrunde liegenden Pläne maßgebend sein sollten; denn diese Pläne enthielten bei den Wintergärten Abweichungen gegenüber den der notariellen Urkunde beigefügten Plänen.

Die Beteiligte hat Zustimmungserklärungen aller Wohnungs- und Teileigentümer sowie der dinglich Berechtigten zu der notariellen Urkunde vom 31.1.1991 vorgelegt. Ferner haben die Wohnungs- und Teileigentümer durch notarielle Nachtragsurkunde vom 20.9.1993 erklärt, sie seien sich darüber einig, daß die der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügten Pläne für die Aufteilung maßgebend seien. Nach Vorlage dieser Urkunde und einiger Zustimmungserklärungen dinglich Berechtigter zu ihr hat das Grundbuchamt mitgeteilt, dem Vollzug stehe weiterhin die fehlende Zustimmung der Berechtigten der übrigen in Abteilung III eingetragenen dinglichen Rechte zu den Planabweichungen entgegen.

Hiergegen hat sich die Beteiligte mit der Erinnerung/Beschwerde gewandt, die das Landgericht durch Beschluß vom 31.1.1994 zurückgewiesen hat. Daraufhin hat das Grundbuchamt am 28.2.1994 den Antrag auf Vollzug der Urkunde vom 31.1.1991 zurückgewiesen.

Die Beteiligte beantragt mit der weiteren Beschwerde die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und der Zwischenverfügung des Grundbuchamts sowie des Beschlusses des Grundbuchamts vom 28.2.1994.

II.

Das eingelegte Rechtsmittel ist nur teilweise zulässig. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Zwischenverfügung steht nicht entgegen, daß das Grundbuchamt am 28.2.1994 den Antrag auf grundbuchamtlichen Vollzug zurückgewiesen hat; denn diese Entscheidung ist ausschließlich aus den Gründen der vom Landgericht bestätigten Zwischenverfügung vom 16.8.1993 ergangen. Das Grundbuchamt hat den Zurückweisungsbeschluß von Amts wegen mangels Rechtsgrundlage aufzuheben, wenn die weitere Beschwerde Erfolg hat (BayObLGZ 1992, 131/134 f.; Horber/Demharter GBO 20. Aufl. § 78 Rn. 6). Mit der weiteren Beschwerde kann dies jedoch nicht verlangt werden. Insoweit ist die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Eine weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Grundbuchamts vom 28.2.1994 unter Übergehung des Landgerichts ist nämlich nicht statthaft (BayObLGZ 1993, 228/232).

Soweit das Rechtsmittel zulässig ist, ist es auch begründet. Es führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und von Buchst. d der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Inhalt der Teilungserklärung könne nicht eindeutig bestimmt werden, da zwei von einander abweichende Pläne vorgelegt worden seien. Das Maß für die Aufteilung des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile lasse sich nicht ermitteln.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Gegenstand der notariellen Urkunde vom 31.1.1991 ist di...

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