Leitsatz (amtlich)
1. Die Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im Anschluss an eine beschlussunfähige Mitgliederversammlung muss in der Satzung ihre Rechtsgrundlage haben.
2. Beschlüsse, die in einer Mitgliederversammlung gefasst wurden, die aufgrund einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung stattfand, sind grundsätzlich nichtig.
3. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen.
Normenkette
BGB § 32
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 2156/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 3.5.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit dem am 31.1.2002 beim Registergericht eingegangenen Schreiben legte der Notar die Anmeldung des Vereins vor, mit der dieser die Eintragung der in der 6. Mitgliederversammlung vom 20.11.2001, 18.45 Uhr, beschlossenen Änderung und vollständigen Neufassung der Satzung im Vereinsregister beantragte. Dieser Mitgliederversammlung war die 5. Mitgliederversammlung vom 20.11.2001, 18.30 Uhr, vorausgegangen, die aufgrund der geringen Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig war. Zu beiden Mitgliederversammlungen waren die Vereinsmitglieder mit jeweils auf 20.12.2001 datierten Schreiben geladen worden. Die als „Eventualeinladung” bezeichnete Ladung zur Versammlung vom 20.11.2001, 18.45 Uhr, enthielt den Hinweis, dass „zu einer Abstimmung keine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder mehr notwendig ist”.
Die Ladung zu Mitgliederversammlungen, in denen eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, ist in § 7 Abs. 2 der Satzung geregelt. Die Bestimmung lautet auszugsweise:
Satzungsänderungen oder der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Durch Zwischenverfügung vom 21.2.2002 wies das AG u.a. darauf hin, dass der Beschluss über die Neufassung der Satzung mangels ordnungsgemäßer Einberufung der beschlussfassenden Mitgliederversammlung noch nicht wirksam geworden sei und setzte eine Frist von vier Monaten zur Beseitigung des Hindernisses. Die hiergegen vom Notar eingelegte Beschwerde hat das LG am 3.5.2002 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde des Notars.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Der Notar ist gem. § 29 Abs. 1 S. 3 FGG postulationsfähig. Er hat vor dem Registergericht den Antrag gestellt, die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung vorzunehmen (vgl. BayObLGZ 1998, 29). Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die zulässige Beschwerde sei unbegründet, das AG habe zu Recht die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister nicht vorgenommen. Der Beschluss über die Satzungsänderung sei mangels ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlung ungültig, was von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Die Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung mit geringeren Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit im Anschluss an eine beschlussunfähige Mitgliederversammlung sei zwar zulässig. Sie setze aber voraus, dass die Vereinssatzung dies ausdrücklich vorsehe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergebe die Auslegung der ursprünglichen Satzung nicht die Zulässigkeit der Eventualeinberufung. Die Eventualeinberufung zur zweiten Mitgliederversammlung sei daher ohne satzungsmäßige Grundlage erfolgt mit der Konsequenz, dass die dort gefassten Beschlüsse nichtig seien. Die Nichtigkeit des Versammlungsbeschlusses eines Vereins sei kraft Gesetzes gegeben und müsse nicht erst durch Anfechtung und Anfechtungsurteil geltend gemacht und festgestellt werden.
Die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung stehe nicht zur Disposition des einzelnen Vereinsmitgliedes. Die Vorschriften dienten dem Interesse an einer rechtmäßigen und ordnungsgemäßen Willensbildung, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass eine Satzungsänderung Gegenstand der Beschlussfassung der nicht ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gewesen sei.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2001, 18.45 Uhr, gefasste Beschluss über die Satzungsänderung nichtig ist und diese daher nicht im Handelsregister eingetragen werden kann.
a) Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist nicht in der in der Satzung vorgeschriebenen Form (vgl. § 58 Nr. 4 BGB) erfolgt.
aa) Die Ladung zur zweiten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter erleichterten Voraussetzungen (sog. Eventualladung), wie sie der Verein hier praktiziert hat, begegnet zwar im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (BGH v. 10.10.1989 – II ZR 51/88, MDR 1989, 329 = NJW-RR 1989, 37...