Entscheidungsstichwort (Thema)
Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens bei fehlerhafter Vorstandswahl
Leitsatz (amtlich)
1. Die Eventualeinberufung einer Wiederholungsversammlung im Anschluss an eine beschlussunfähige Mitgliederversammlung muss in der Satzung ihre Rechtsgrundlage haben.
2. Beschlüsse, die einer Mitgliederversammlung gefasst wurden, die auf Grund einer nicht durch die Satzung zugelassene Eventualeinberufung stattfand, sind grundsätzlich nichtig. Bei einem insoweit im Vereinsregister eingetragenen Beschluss über eine Vorstandswahl entspricht die Einleitung des Amtslöschungsverfahren dem öffentlichen Interesse.
Normenkette
FGG §§ 142-143, 159; BGB § 32
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 27.08.2008; Aktenzeichen 11 T 177/07) |
AG Köln (Aktenzeichen VR 9329) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25.9.2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 27.8.2008 - 11 T 177/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) in dem jetzigen Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 2) war ursprünglich als 1. Vorsitzende des beteiligten Vereins im Vereinsregister eingetragen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6.3.2007 (Bl. 22 ff. d. GA.) beantragten eine Minderheit von 16 Mitgliedern des Vereins beim AG Köln - Vereinsregister - die Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Durch Beschluss des AG Köln vom 19.4.2007 (Kopie Bl. 77 ff. d. GA.) wurden die damaligen Antragsteller zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Bericht der Kassenprüfer, Abwahl des alten Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstandes sowie Abstimmung über die Entlastung des ausgeschiedenen Vorstandes" ermächtigt.
Die Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgte unter dem 5.5.2007. In dem Einladungsschreiben (Bl. 186 f. d. GA.) heißt es u.a.:
"Es ergeht der Hinweis, dass Anträge zur Tagesordnung nicht gestellt werden können, da laut Beschluss des AG nur Top 1 bis Top 3 vorgesehen sind. Bei Beschlussunfähigkeit der außerordentlichen Mitgliederversammlung wird zeitnah, am gleichen Tag und am gleichen Ort die außerordentliche Mitgliederversammlung erneut eröffnet."
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14.5.2007 erschienen 29 Vereinsmitglieder. Hierauf stellte der Versammlungsleiter fest, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sei. Nach der Feststellung der Beschlussunfähigkeit wurde die Mitgliederversammlung geschlossen und wenige Minuten später in Anwesenheit von 29 stimmberechtigten Mitgliedern wieder eröffnet. Zu der Durchführung der Mitgliederversammlung heißt es in § 9 der maßgeblichen, am 22.7.1986 im Vereinsregister eingetragenen Satzung des Vereins u.a.:
"Die Mitgliederversammlung ...
Der Vorstand ...
Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter zeitnah eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung ..."
In der zweitem Mitgliederversammlung vom 14.5.2007 wurden der Beteiligte zu 2) als Vorsitzender, der Beteiligte zu 3) als 2. Vorsitzender sowie die Kassiererin mit 25 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgewählt und ebenfalls mit 25 Stimmen bei 4 Enthaltungen die jetzigen Vorstandsmitglieder gewählt. Die entsprechenden Eintragungen erfolgten am 18.5.2007 unter der lfd. Nr. 3 im Vereinsregister (Registerauszug Bl. 90d. GA.).
Bereits mit Schreiben vom 15.5.2007 (Bl. 87 f. d. GA.) beantragten die Beteiligten zu 2) und 3), den neuen Vorstand nicht einzutragen und führten hierzu aus, die Mitgliederversammlung sei nicht beschlussfähig gewesen, da an ihr 15 ausgeschlossene Vereinsmitglieder teilgenommen hätten. Mit Verfügung vom 18.5.2007 (Kopie Bl. 91 f. d. GA.) wies die Rechtspflegerin diesen Antrag zurück. Hiergegen richtete sich die "Erinnerung" des Beteiligten zu 2) vom 4.6.2007 (Bl. 97d. GA.), die die Rechtspflegerin am 18.6.2007 dem LG zur Entscheidung vorlegte (Bl. 110d. GA).
Mit Beschluss vom 12.6.2008 (Bl. 145 ff. d. GA.) hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, sie beabsichtige als Beschwerdegericht das Verfahren über die Löschung gem. § 143 Abs. 1 FGG an sich zu ziehen und das AG zur Löschung der Eintragung unter laufender Nr. 3 in das Vereinsregister anzuweisen, falls nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses hiergegen Widerspruch eingelegt werde. Dieser Beschluss ist dem eingetragenen Vereinsvorstand am 28.6.2008 zugestellt worden. Mit einem am 21.7.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz von diesem Tage hat der Verein Widerspruch erhoben. Das LG hat mit Beschluss vom 28.8.2008 den Widerspruch zurückgewiesen und das AG - Vereinsregister - angewiesen, die ...