Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Eine Erklärung des Inhalts, dass auf jede Stammeinlage die gesetzliche Mindestleistung oder „der gesetzliche Anteil” eingezahlt sei, genügt nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG. Der Anmelder muss vielmehr im Einzelnen darlegen, welcher Gesellschafter was und in welcher Weise geleistet hat.
Normenkette
GmbHG §§ 7-8
Verfahrensgang
AG Regensburg (Aktenzeichen 16 AR 993/79) |
LG Regensburg (Aktenzeichen KfH T 211/79) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 25. Oktober 1979 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf DM 5.000 festgesetzt.
Gründe
I.
1. Am 7.3.1979 vereinbarten … und … zu Urkunde des Notars … – Urk.R.Nr. … – die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „… GmbH”. Auf das Stammkapital der Gesellschaft von DM 20.000 übernahmen die beiden Gesellschafter je eine Stammeinlage von DM 10.000. Zum Geschäftsführer bestellten sie den Spenglermeister …. Dieser meldete am 7.3./26.4.1979 in notariell beglaubigter Form die Gesellschaft, sich als Geschäftsführer und die Regelung der Vertretungsbefugnis gem. § 6 der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung gab er die Versicherung ab, „daß von jeder Stammeinlage der gesetzliche Anteil eingezahlt ist” und daß die eingezahlten Beträge sich zu seiner freien Verfügung befänden. Die Anmeldung wurde vom Vertreter des Notars … beim Amtsgericht – Registergericht – Regensburg „mit dem Antrag auf Vollzug nach § 129 FGG” eingereicht.
2. Nach Einholung einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer … wies das Registergericht am 13./17.7.1979 Notar … mit Fristsetzung bis 15.8.1979 darauf hin, daß die in der Anmeldung abgegebene Versicherung nicht ausreiche, es müsse mindestens erklärt werden, daß „ein Viertel” jeder Stammeinlage eingezahlt ist. Notar … trat dem mit Schreiben vom 20.7.1979 entgegen.
Das Amtsgericht – Registergericht – Regensburg wies hierauf mit Beschluß vom 9.8.1979 den Antrag auf Eintragung der angemeldeten Firma zurück.
Die gegen diese Entscheidung von Notar … namens des Anmelders eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht Regensburg mit Beschluß vom 25.10.1979 als unbegründet zurückgewiesen. Es vertrat ebenfalls die Auffassung, daß in der Versicherung nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 GmbHG die auf jede Stammeinlage bewirkten Leistungen so zu bezeichnen seien (zwar nicht ziffernmäßig, aber jedenfalls nach Bruchteilen), daß das Registergericht anhand der genannten Tatsachen überprüfen könne, ob wirklich der gesetzliche Mindestanteil von jeder Stammeinlage eingezahlt sei; diese Prüfung könne dem Registergericht nicht vom Anmeldenden oder vom Notar abgenommen werden.
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die von Notar … namens des Anmelders eingelegte weitere Beschwerde.
II.
1. Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt (§§ 27, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGG). Die Beschwerdeberechtigung des meldenden Geschäftsführers folgt aus § 29 Abs. 4, § 20 FGG i. V. m. § 7 Abs. 1, § 78 GmbHG).
Das somit zulässige Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
2. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keinem Rechtsverstoß (§ 27 FGG, § 550 ZPO).
a) Gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG ist in der Anmeldung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung nur, erfolgen, nachdem von jeder Stammeinlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Viertel, mindestens aber der Betrag von 250 DM, eingezahlt ist.
Der Zweck dieser Vorschriften besteht im wesentlichen darin, die in der Form einer GmbH ins Leben tretenden Unternehmen auf eine einigermaßen solide und sichere materielle Grundlage zu stellen und die Gründung unlauterer oder mit ungenügenden Mitteln ausgestatteter Geschäftsbetriebe zu vermeiden(KGJ 43, A 107/108 f.) sowie jede arglistige Täuschung der Öffentlichkeit über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern und zu ahnden (BGH BB 1958, 891). Die Vorschriften dienen dem Interesse des Gläubigerschutzes (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des GmbHG vom 15.12.1977 BT-Drucks. 8/1347 S. 33/34 zu § 8).
§ 7 Abs. 1 GmbHG beinhaltet eine zwingende Anmeldevoraussetzung, deren Vorliegen von den Geschäftsführern bei der Anmeldung ausdrücklich versichert werden muß und bei bestehenden Zweifeln vom Registergericht im Rahmen seiner Prüfungsfunktion nachgeprüft werden kann (Hachenburg GmbHG 7. Aufl. § 7 RdNr. 23, § 10 RdNrn. 4, 5, 9, 13, 17; Scholz GmbHG 6. Aufl. § 10 RdNr. 3 auf Seite 154). Die Versicherung des oder der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 ...